Waffenrecht
Hinweise und Auszüge zum Waffenrecht Deutschland und was zu beachten ist:
Sie sind in jedem Fall verpflichtet bei der für Sie zuständigen Behörde abzuklären, ob Sie berechtigt sind die abgefragte Ware oder Waffe zu erwerben und müssen uns dies unaufgefordert nachweisen!
Wichtige Änderungen und Ergänzungen im Waffenrecht zu beachten die ab dem 1. September 2020 wirksam werden: Bestimmte große Magazine sind jetzt verbotene Gegenstände und können nicht mehr erworben, bzw. nur noch an Berechtigte abgegeben werden. Bitte beachten Sie hier den Gesetzestext und die Erlaubnis- und Ausnahmegenehmigungspflichten betreffend Pistolenmagazine mit Kapazität über 20 Schuß und Langwaffenmagazine mit Kapazität über 10 Schuß für Zentralfeuermunition!
Das Nationale Waffenregister (nwr oder NWR) wurde erweitert, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe von der Herstellung bis zur Vernichtung behördlich nachvollziehbar ist. Dafür erhalten Personen und Firmen die mit Waffen Umgang haben sogenannte nwr-ID´s! Sollten Sie noch keine nwr- ID´s haben wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Waffenbehörde. Dort können Ihnen diese zugeteilt werden.
Wenn Sie eine Waffe/Waffenteil zum Handel, Ankauf, Reparatur, Kommission oder Verwahrung überlassen wollen, bitten wir Sie zuvor Ihr nwr-ID, bzw.-Stammdatenblatt bei der Waffenbehörde anzufordern. Zum Kauf einer Waffe auf Ihrer WBK sind auch die Personen-nwr-ID und die Erlaubnis-nwr-ID vorzulegen. Bei Reparaturen oder Verkauf einer Waffe an uns ist zusätzlich die Waffen-nwr-ID nötig. Für die Identprüfung beim Waffenversand an privat benötigen wir auch ihr Geburtsdatum. Jäger die bereits eine WBK besitzen, und Erwerb einer Waffe in diese eingetragen werden soll benötigen auch die NWR Nummern dieser WBK. Erwerb auf Jagdschein/ Ersatzbescheinigung bei Jungjägern die noch keine WBK haben ist mit zusätzlich Geburtsdatum und -Ort möglich.
Ohne nwr-IDs ist kein Erwerb, Ankauf, Verwahrung, Überlassung, Verkauf oder Reparatur mehr möglich. Sollten Abgabe- oder Lager-Waffen noch nicht im nwr eingetragen sein benötigen wir DRINGEND den Kontakt zu der für Sie zuständigen Waffenbehörde/Polizeidirektion.
Das Waffenrecht regelt, wer Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben darf. Ziel des Waffenrechts ist es, die innere Sicherheit zu stärken. Dies geschieht, indem der private Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert wird. Außerdem wird der illegale Waffenhandel und -besitz bekämpft. Das Waffengesetz von 1976 wurde zum 1. April 2003 durch zwei neue Gesetze abgelöst: das Waffengesetz und das Beschussgesetz. Eine Novellierung des Waffenrechts ist zum 25. Juli 2009 in Kraft getreten. Das Waffengesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und regelt den Umgang mit Waffen und Munition, d.h. Erwerb, Besitz und Führen sowie Herstellung und Handel. Das Beschussgesetz dient der Verwendungssicherheit von Waffen und Munition. Darüber hinaus wurden mit dem neuen Recht die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen, die mit Waffen umgehen dürfen, erhöht. Die Aufbewahrungsregelungen wurden verschärft, bestimmte Waffen, die vorwiegend im gewaltbereiten Milieu verwendet wurden, wurden verboten und die Verwendung von Gas- und Schreckschusswaffen wurde stärker reglementiert. Im Beschussgesetz sind die Belange der Produktsicherheit – insbesondere die Prüfung und Zulassung – von Schusswaffen, Munition und sonstigen Waffen zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung geregelt. Im folgenden die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.3.12:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Vom 5. März 2012
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Abschnitt 1
Ausführungen zu den §§ 1 bis 58
des Waffengesetzes1)
Zu § 1: Begriffsbestimmungen
1.1 Die Begriffsbestimmungen der Waffen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.
1.2 Die in § 1 Absatz 3 aufgezählten einzelnen Umgangsarten mit Waffen oder Munition sind in Anlage 1 Abschnitt 2 näher beschrieben. Auf die Erläuterungen hierzu wird verwiesen.
Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift der Begriff „erlaubnisfrei“ verwendet wird, bezieht sich dieser nur auf den Erwerb und Besitz.
1.3 Ergänzend zu der in § 1 Absatz 4 genannten Anlage 1 sind die zur Klärung von Zweifelsfragen im Verfahren nach § 2 Absatz 5 erlassenen und im Bundesanzeiger veröffentlichten Feststellungsbescheide heranzuziehen. Andere Beurteilungen unterhalb der Schwelle eines Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamts (BKA), die ebenfalls in geeigneter Weise (auf der Homepage des BKA) zu veröffentlichen sind, können berücksichtigt werden.
Zu § 2: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waffen, z.B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen.
2.2 Die Kategorie der Erlaubnispflichtigkeit ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 ausschließlich für Schusswaffen einschließlich der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gegenstände (gleichgestellte Gegenstände, wesentliche Teile von Schusswaffen etc.) und die dafür bestimmte Munition vorgesehen. Eine Erlaubnispflicht für andere Waffen (insbesondere für Hieb- und Stoßwaffen) besteht nicht. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit, Waffenverbote im Einzelfall (§ 41) zu verhängen. Für derartige Waffen sind jedoch das Erfordernis eines Mindestalters (dazu Nummer 2.1), das Gebot der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Absatz 1 Satz 1) und das Verbot des Führens von Waffen (§§ 42, 42a) zu beachten.
2.3 § 2 Absatz 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden können. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landesrecht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten (etwa die Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminalamt – LKA) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche (konstitutive) Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen.
Das BKA sammelt die Entscheidungen und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein.
Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren nötig ist.
Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche
3.1 Jugendliche sind Personen zwischen dem Beginn des fünfzehnten und dem Ende des achtzehnten Lebensjahres (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 11); Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 10). Die Freistellungen für Jugendliche in § 3 Absatz 1 sind auf vertraglich oder in ähnlicher Weise begründete und ausgestaltete Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse beschränkt.
3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Geräte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen ist frei.
3.3 Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 3 Absatz 3, ggf. in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1) kommen für den selbstständigen Umgang mit Schusswaffen nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die erforderliche Besonnenheit (vgl. § 6) besitzt und imstande ist, die Waffe vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Nach § 3 Absatz 3 darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn die erforderliche geistige Reife vom Antragsteller in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Hierzu können geeignete Personen befragt werden, z.B. Sorgeberechtigte, Ausbilder und Betreuer in Vereinen. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. Durch die Wörter „allgemein oder für den Einzelfall“ soll klargestellt werden, dass die zuständige Behörde bei Veranstaltungen der Schützenvereine (z.B. Tag der offenen Tür im Schützenheim, Kinderkönigsschießen) die Möglichkeit hat, auch pauschal für mehrere Minderjährige Ausnahmen von geltenden Alterserfordernissen zuzulassen. Nicht zulässig ist allerdings eine dauerhafte vereinsbezogene Ausnahmezulassung. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.
3.4 Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Absatz 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen.
Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden.
Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.
Das Zulassen einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:
– Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien hergerichtet sein.
– Es darf nur mit altersgerechten Waffen (z.B. Druckluftwaffen) geschossen werden. Das Gewehr ist von einer Aufsichtsperson zu laden. Dem Schützen verbleiben nur das Feinjustieren und das Auslösen des Schusses.
– Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) beachtet werden.
– Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder zum Schießen zulassen, die die erforderliche geistige und körperliche Eignung zum Schießen besitzen.
Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zusammen. Ausnahmen sind nur auf Grund gesetzlicher Regelungen möglich. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.
4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte (WBK), eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG). Wird eine eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies dem Bundeszentralregister ebenfalls mitzuteilen (§ 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BZRG).
Bei der Mitteilung sind die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4612) zu beachten.
4.3 Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für eine Schießerlaubnis ist alle drei Jahre nachzuweisen. Auf die Regelung in Nummer 27.2 wird hingewiesen.
4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.
Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.
Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.
Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.
Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.
Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.
Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.
Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Zu § 5: Zuverlässigkeit
5.1 Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung auf Grund anderer Rechtsnormen zu prüfen.
An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen.
§ 5 Absatz 1 nennt die Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit. Gegenstand eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat können alle entsprechenden Tatbestände des Strafrechts oder des Nebenstrafrechts sein. Liegt ein derartiger Fall absoluter Unzuverlässigkeit vor, so ist der Antrag für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 abzulehnen. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist nach § 45 Absatz 1 zurückzunehmen oder nach § 45 Absatz 2 Satz 1 zu widerrufen.
Sofern die Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsgewerbe beantragt wird (§ 21), ist die Zuverlässigkeit darüber hinaus nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Hierzu sind regelmäßig auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten; auf diese Weise wird auch auf eine verantwortungsvolle Ausübung der Weisungsbefugnis gegenüber jugendlichen Auszubildenden oder Arbeitnehmern nach § 3 Absatz 1 geachtet.
5.2 In Absatz 1 ist – gerade auch in Abgrenzung zur Regelunzuverlässigkeit nach Absatz 2 – keine Härtefallregelung vorgesehen.
Im Fall der Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist. Die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte ist insofern ebenso wie in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die Waffenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung an sich noch im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Strafmaß in Frage zu stellen.
Im Fall der Nummer 2 geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (Buchstabe a und b erste Alternative) oder anderer (Buchstabe b zweite Alternative und Buchstabe c). Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen.
§ 5 Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet.
5.3 Die Behörde hat strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Straftat aus dem beruflichen Umfeld des Verurteilten herrührt, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Heranziehung einer Verurteilung aus der Vergangenheit verletzt keine Aspekte des Vertrauensschutzes des Antragstellers.
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z.B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z.B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug.
Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z.B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt.
Bei Jugendlichen sind nur Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) berücksichtigungsfähig. Andere Folgen einer Jugendstraftat dürfen in diese Beurteilung nicht einbezogen werden.
Im Bezug auf die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftaten ist zu beachten: Ist beim Strafmaß eine Verurteilung nicht waffenrechtlich relevant, so ist sie außer Betracht zu lassen und lediglich auf die Summe der Einzelstrafen für die waffenrechtsrelevanten Straftaten abzustellen.
5.4 In Nummer 2 reicht die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation aus, wobei die Organisation die Verbotsmerkmale besessen haben muss, als der Betreffende Mitglied der Organisation war.
Nummer 3 verlangt konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung in oder außerhalb einer Vereinigung. Während in § 5 Absatz 2 Nummer 2 die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation ausreicht, verlangt § 5 Absatz 2 Nummer 3 aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in Nummer 3 genanntes Schutzgut, ohne dass vorher zwingend ein Gericht entschieden hat. Damit können auch bei entsprechender Betätigung Mitglieder einer Vereinigung unterhalb der Funktionärsebene von der Vorschrift erfasst werden.
In Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Für „wiederholt“ reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodass schon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt.
5.5 § 5 Absatz 5 enthält eine Regelung zu den Erkenntnisquellen, die nach Bundesrecht verpflichtend bei der Zuverlässigkeitsprüfung heranzuziehen sind. Diese Regelung nennt die nutzbaren Erkenntnisquellen nicht abschließend. Beispielsweise bietet sich ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 an. Diese sollte insbesondere dann erfolgen, wenn sich entsprechende Hinweise aus den Stellungnahmen der nach § 5 Absatz 5 zwingend anzufragenden Stellen ergeben. Die Landesbehörde für Verfassungsschutz darf auf eine entsprechende Anfrage bei ihr vorhandene Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten an die Waffenbehörde auf der Grundlage der Übermittlungsvorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes übermitteln; auf § 43 Absatz 2 wird hingewiesen.
Die Anfrage der Waffenbehörde bei der örtlichen Polizei nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 kann auch über eine übergeordnete Polizeidienststelle (z.B. LKA) erfolgen. Sie stellt auf die Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab. Dies sollte im Anschreiben an die Polizei mit aufgenommen werden.
Zu § 6: Persönliche Eignung
6.1 Hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Nummer 5.5 verwiesen.
6.2 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist letztlich funktionslos. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen (§ 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB); kein Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist § 105 Absatz 2 BGB. Hier ist jedoch durch die waffenrechtlichen Altersbeschränkungen bereits Vorsorge getroffen, um den Umgang mit Waffen durch noch nicht hinreichend reife Personen zu unterbinden. Nicht mit beschränkter Geschäftsfähigkeit zu verwechseln sind die Institute der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB. Hier kann allerdings – je nach Einzelfall – ein Mangel der Geschäftsfähigkeit zugrunde liegen. In diesen Fällen soll die Waffenbehörde beim Vormundschaftsgericht Erkundigungen einholen. Ergeben sich in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit keine klaren Aussagen aus den Unterlagen des Vormundschaftsgerichts, so ist das Vorgehen nach § 6 Absatz 2 eröffnet.
6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z.B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen. Wird das Zeugnis während der von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht vorgelegt, gilt die persönliche Eignung als nicht nachgewiesen.
6.4 Unter Beachtung der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 bestehenden Ausnahme bei Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 sind Gutachten nach § 6 Absatz 3 z.B. notwendig für
– verantwortliche Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 3, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
– Büchsenmacher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Sportschütze den privaten Erwerb und Besitz einer Sportwaffe begehren;
– die Erteilung einer WBK an Sportschützen/Biathleten unter 25 Jahren;
– die Erteilung einer WBK für Erben, Sammler etc. unter 25 Jahren;
– die Erteilung einer Gelben WBK für Personen unter 25 Jahren, es sei denn, sie soll eine inhaltliche Beschränkung enthalten, dass nur der Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zulässig ist (vgl. Nummer 14.1 Absatz 2 Satz 1);
– die Erteilung einer uneingeschränkten Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
– die Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2, sofern diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.
Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.
Es umfasst sowohl in den Fällen des Absatzes 2 – hier handelt es sich um die konkrete Fragestellung der Behörde – als auch des Absatzes 3 des § 6 – hier stellt sich kraft Rechtsvorschrift die Frage der hinreichenden Reife – nur die Antworten zu der jeweiligen Fragestellung. Hierbei ist streng zu differenzieren: Bei der Fragestellung nach § 6 Absatz 3 geht es um die Prüfung, ob der Antragsteller die geistige Reife aufweist, die von einem Menschen verlangt werden kann, der eine Schusswaffe erwerben und besitzen will, die in § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht genannt ist. Sie ist von der Prüfung, ob eignungsausschließende Merkmale nach § 6 Absatz 2 vorliegen, deutlich zu unterscheiden. Im Regelfall wird keine Exploration des Antragstellers verlangt, sondern eine eher summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen. Erst wenn begründete Bedenken bestehen, kommt eine weitergehende Untersuchung (Exploration) in Betracht. Erforderlich ist die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht.
Außerdem sind Angaben zum Umfang der Untersuchung und der Methode, nach der das Gutachten erstellt wurde, erforderlich. Das Zeugnis muss weiter die Bestätigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AWaffV enthalten, dass der Gutachter in keinem Behandlungsverhältnis zu dem Begutachteten stand oder steht und dass sich der Gutachter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 AWaffV einen persönlichen Eindruck von dem Begutachteten verschafft hat (Vorstellungspflicht).
Das Gutachten selbst verbleibt beim Gutachter und wird entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt.
6.5 Ein Zeugnis nach § 6 Absatz 2 ist nur dann von Ärzten/ Psychologen der in § 4 Absatz 2 AWaffV genannten Fachrichtungen zu erstellen, wenn Fragen der Begutachtung der geistigen Eignung überhaupt betroffen sind; in Fällen, in denen ausschließlich die körperliche Eignung zum Schießen zweifelhaft ist (z.B. infolge eines Augen- oder Ohrenleidens), kommen dagegen auch Gutachten von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung in Betracht.
6.6 Die Prüfung der Waffenbehörde beschränkt sich in den Fällen sowohl des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3 des § 6 auf die Feststellungen, dass der Gutachter einer der rechtlich vorgeschriebenen oder der angeordneten Fachrichtungen angehört, die Methodik der Begutachtung benannt, die persönliche Vorstellung des zu Begutachtenden, das Nichtbestehen eines Behandlungsverhältnisses versichert und ein eindeutiges Urteil zur Eignung oder Nichteignung abgegeben hat. Die erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AWaffV sowie bestimmte Fachqualifikationen als Gutachter in Waffenangelegenheiten bestimmen sich nach den Maßgaben der jeweiligen Berufs- und Standesorganisation; dasselbe gilt für die Begutachtungsstandards und die anerkannten Begutachtungsmethoden einschließlich standardisierter oder halbstandardisierter Testverfahren.
Bis zum Vorliegen ergänzender Regelungen des Bundes können die Waffenbehörden im Zusammenhang mit den letztgenannten Erfordernissen grundlegend ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass alle Angehörigen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 AWaffV genannten Fachrichtungen beim Erreichen der entsprechenden Fachabschlüsse die zur Begutachtung in waffenrechtlichen Fragestellungen erforderliche Qualifikation besitzen und dass es sich bei den von diesen Gutachtern ggf. benutzten Testverfahren auch um anerkannte Testverfahren im Sinne etwa des § 4 Absatz 5 Satz 3 AWaffV handelt. Ein Anzweifeln der ausreichenden Qualifikation des konkret auftretenden Gutachters einer zugelassenen Fachrichtung oder die Ablehnung eines von diesem ausgewählten Testverfahrens werden somit im Regelfall nur bei Existenz konkreter Zweifel geboten sein.
6.7 Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z.B. den Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z.B. zur Teilnahme an einer jagdlichen oder schießsportlichen (Wettkampf oder Training), Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung.
6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).
Zu § 7: Sachkunde
7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderweitige Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.
7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z.B. Zeugnisse, die im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft/-wissenschaft erworben worden sind und die den Anforderungen eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) genügen oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft.
Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ableistung des Wehrdienstes).
7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u.a. für nichtorganisierte Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich – je nach Antrag – auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf eine Waffenart bezieht.
Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z.B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Absatz 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten.
Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde.
7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (siehe auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden.
7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gemäß § 3 Absatz 2 AWaffV staatlich anerkannt werden, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.
7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Absatz 3 AWaffV voraus, dass die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden.
Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren.
Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein, d. h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Absatz 1 AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen. So kann z.B. für die Unterrichtung im Waffenrecht einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation, hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden.
Unter „erforderliche Lehrmittel“ sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial (Waffen, Munition) zu verstehen.
Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.
7.5.2 Auch die nach § 3 Absatz 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen den vom BVA herausgegebenen Fragenkatalog zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das BVA sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 AWaffV. Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung kann einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im multiple-choice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten; insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen, dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.
7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Absatz 2, 2. Halbsatz AWaffV bundesweit. Daher bedarf es auch in den Fällen, in denen der Lehrgangsträger an verschiedenen Orten Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten Anerkennung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen (Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel geboten, die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständig ist.
7.5.4 Die Sachkundebescheinigung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 AWaffV muss über die in Nummer 7.1 aufgeführten Inhalte hinaus auch eine Aussage über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthalten.
7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Verbänden und Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes. Sie bedürfen im Falle des § 3 Absatz 5 AWaffV keiner staatlichen Anerkennung. Zwar sieht § 3 Absatz 5 AWaffV vor, dass die Vereine die Sachkundeprüfung nur für ihre Mitglieder abnehmen können; dem steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden können. Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 und § 2 Absatz 4 AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (Sachkundenachweis des anerkannten Verbandes).
Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe oder für gefährdete Personen zu vermitteln.
Zu § 8: Bedürfnis
§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts.
Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält.
Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend.
Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert.
8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen.
Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen.
Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen:
8.1.1 Der Sportschütze ist
– Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist,
– Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört.
Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne.
Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt.
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.
Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.
Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann.
Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.
Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z.B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt.
Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Die Verpflichtung des schießsportlichen Vereins, der Waffenbehörde ausgeschiedene Mitglieder unverzüglich zu benennen, ergibt sich aus § 15 Absatz 5.
8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/ Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.
Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.
8.1.3 Die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in anderen als den in § 8 Nummer 1 genannten Beispielsfällen kann insbesondere in Betracht kommen bei
– dem Abschuss oder der Immobilisierung von Gehegewild,
– volljährige Personen in der Ausbildung zum Jäger,
– Flugplatzbetreibern,
– berufsständischen Verbänden, schulischen Einrichtungen und sonstigen Trägern, deren Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde staatlich anerkannt sind,
– der Vogel- oder Schädlingsbekämpfung durch Landwirte, Erwerbsfischer oder Winzer,
– Bergsteigern und Wassersportlern,
– Eignern und Charterern von seegehenden Schiffen,
– kommerziellen Schießstandbetreibern.
Je nach Art des Bedürfnisses kann es sich auch um erlaubnispflichtige Signalwaffen handeln.
Bei der Anerkennung wirtschaftlicher Interessen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Betreiber kommerzieller Schießstätten sollen Art und Anzahl der vorgehaltenen Waffen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begrenzt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Deliktrelevanz sollten keine Waffen in größerer Zahl dort angehäuft werden.
8.1.4 Bei Eignern oder Charterern von Schiffen und Booten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer und Hohe See) geeignet und bestimmt sind, sowie bei Eignern von Schiffen und Booten, die vorwiegend auf großen Binnengewässern (z.B. Bodensee) verkehren, gilt ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Signalpistolen mit einem Patronenlager von mehr als 12 mm als nachgewiesen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Verwendung der erlaubnispflichtigen Waffen unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (Verschlussmöglichkeit von Bergungsleinen, Schutz des Riggs durch höhere Anfangsgeschwindigkeit der Munition, einhändige Bedienbarkeit) dem Einsatz erlaubnisfreier Signalmittel im Seenotfall vorzuziehen ist.
8.1.5 Bei Personen, die die Waffe außerhalb Deutschlands verwenden wollen, z.B. Jägern und überwiegend im Ausland tätigen und dort besonders gefährdeten Personen wie Ingenieuren, Geschäftsleuten, Entwicklungshelfern, gilt zur Feststellung des Bedürfnisses Folgendes:
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Antragsteller aussagekräftige Stellungnahmen der deutschen Auslandsvertretung in dem betreffenden Staat oder – ggf. übersetzt – der Auslandsvertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland beizubringen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Verwendung gegen Einfuhr, Besitz sowie das jeweils erforderliche Führen der beantragten Waffen in dem Staat durch den Antragsteller keine Bedenken bestehen und der konkret angegebene Zweck für diesen dort auch grundsätzlich verwirklicht werden kann. Im Einzelfall kann die Waffenbehörde auch anderweitige Belege mit gleicher Aussagekraft anerkennen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf eine Nachweisführung durch den Antragsteller verzichten.
8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
Zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
9.1 Waffenrechtliche Erlaubnisse können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2). Derartige Maßnahmen geben die Möglichkeit, durch individuelle Regelung hinsichtlich einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung (Versagung oder Entzug einer Rechtsposition) dem Übermaßverbot und hinsichtlich einer für den Betroffenen vorteilhaften Entscheidung (Gewährung einer Erlaubnis, Ausnahmebewilligung usw.) dem Untermaßverbot Rechnung zu tragen; Wiederholungen gesetzlicher Regelungen ohne individuelle Modifikation sind keine Nebenbestimmungen und sollen daher im Grundsatz unterbleiben. Denkbare Maßnahmen, die auch nachträglich ausgesprochen werden können (§ 9 Absatz 1 Satz 2), sind örtliche oder zweckgebundene Nutzungsbeschränkungen sowie besondere Anforderungen an die sichere Aufbewahrung. Befristungen kommen u. a. in Betracht für Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, oder wenn für den Erwerb der Waffe nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
9.2 Denselben Zweck verfolgen die durch § 9 Absatz 3 eröffneten Anordnungen im an sich erlaubnisfreien gewerblichen Bereich.
9.3 In einzelnen Regelungen (z.B. in § 10 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3) ist der Erlass von Nebenbestimmungen ausdrücklich vorgesehen.
Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen:
– die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absätzen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis zum Schießen),
– die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 die WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und
– das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlagepflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1a, die Mitteilungspflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 4).
Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 der Fall ist, freigestellt ist.
10.2 Die materielle Erlaubnispflicht nach § 10 richtet sich nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Sie bezieht sich ausschließlich auf Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie die dafür bestimmte Munition, nicht jedoch z.B. auf Hieb- und Stoßwaffen. Die Erlaubnispflicht ist nach der Systematik der Absatzfolge des § 2 der Regelfall für die vorgenannten Gegenstände (§ 2 Absatz 2). Für einzeln genannte Gegenstände besteht nach § 2 Absatz 3 ein Verbot mit der Möglichkeit der Ausnahmebewilligung nach § 40 Absatz 4. Nach § 2 Absatz 4 wird der Grundsatz der Erlaubnispflicht gelockert oder durchbrochen; die Systematik der Anlage 2 Abschnitt 2 stellt für die Lockerung in Unterabschnitt 2 auf die jeweils genannten Umgangsarten ab und statuiert je nach Umgangsart eine Alles-oder-Nichts-Regel; in Unterabschnitt 3 werden einzelne Erlaubnisvoraussetzungen für entbehrlich erklärt.
10.3 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist nur in dem durch diese Erlaubnis abgedeckten Umfang von der Erlaubnispflicht nach § 10 befreit. Für die Beschäftigten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.
10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden.
Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden.
10.5 Die Pflicht, in bestimmten Fällen (z.B. § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5) den Erwerb unverzüglich anzuzeigen, bleibt unberührt.
10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann eine gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z.B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden.
Die WBK ist auf eine Person (Berechtigter) auszustellen; die weiteren Personen (weitere Berechtigte), für die diese Erlaubnis auch gelten soll, sind zusätzlich unter „Amtliche Eintragungen“ aufzuführen. Die Eintragung weiterer Berechtigter kann auf Antrag sowohl bei der Ausstellung der WBK als auch nachträglich erfolgen.
10.7 Eine Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 kann einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung für Schusswaffen des Vereins oder der Vereinigung erteilt werden, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person aufweist (z.B. eingetragener Verein, nicht ausreichend ist jedoch die Organisation als nichtrechtsfähiger Verein oder als Schießleistungs(sport)gruppe ohne Rechtspersönlichkeit). Die Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Schießsportverband ist in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schießsport nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung (siehe Nummer 8.1) betrieben wird.
10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. Der Verein ist bei Erlaubniserteilung auf die Zweckmäßigkeit der Benennung mehrerer verantwortlicher Personen (in der Regel zwei bis drei) sowie auf seine Pflichten nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 hinzuweisen.
10.7.2 Der Verein hat bei Antragstellung eine oder mehrere verantwortliche Person(en) zu benennen und alle zur waffenrechtlichen Überprüfung erforderlichen Angaben dieser Person(en) zu übermitteln. Die Betroffenen sind durch den Verein über die Benennung und die Erforderlichkeit der Übermittlung und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten zu informieren; ihr Einverständnis ist zu dokumentieren. Der Antragstellung ist eine Erklärung der benannten Person beizufügen, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem Verein übermittelt werden darf.
Die Benennung als „verantwortliche Person“ hat nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dieser Person um ein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins oder um ein in leitender Stellung im Verein tätiges Mitglied o. Ä. handelt; es kommt auch die Benennung „einfacher“ Vereinsmitglieder in Betracht.
Soll(en) die verantwortliche(n) Person(en) erst nach der Ausstellung der WBK benannt werden, ist die WBK mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Waffenbehörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen sind (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1).
10.7.3 Die „verantwortlichen Personen“ müssen alle Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen. § 4 Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung. Hat die verantwortliche Person noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und soll die Erlaubnis nicht nur Waffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 erfassen, hat der Verein ein Gutachten nach § 6 Absatz 3 über die geistige Eignung der Person oder den Nachweis beizubringen, dass ein solches Gutachten in anderem Zusammenhang erbracht worden ist.
Hat eine verantwortliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk der für den Sitz des Vereins zuständigen Waffenbehörde, so hat diese Behörde im Rahmen ihrer Prüfungen eine Stellungnahme der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Person zuständigen Waffenbehörde zur Zuverlässigkeit und Eignung einzuholen. Über die Benennung als verantwortliche Person ist die für sie zuständige Waffenbehörde zu informieren.
10.7.4 Schießsportlichen Vereinen und jagdlichen Vereinigungen als juristischen Personen kann eine Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 zum Betreiben einer Schießstätte erteilt werden. Auch hier ist eine verantwortliche Person zu benennen, die dann die Betreiberpflichten (siehe § 10 AWaffV) zu übernehmen hat. Ansonsten gilt Nummer 10.7.2 entsprechend.
10.8 Will eine sonstige Vereinigung Schusswaffen erwerben, so ist – anders als in der Sonderregelung in § 10 Absatz 2 Satz 2 – die WBK bei juristischen Personen auf eine von einem Vertretungsberechtigten bevollmächtigte und alle einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllende Person als Erlaubnisinhaber auszustellen. Beim Wechsel des Vertretungsberechtigten, auf dessen Namen die WBK ausgestellt worden ist, ist eine neue WBK auf den Namen des alle einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllenden Nachfolgers als Erlaubnisinhaber auszustellen. Für die Anzahl der auf diese Weise erwerbbaren Waffen gilt Nummer 8.1.2 entsprechend.
10.9 In die WBK einzutragen hat die zuständige Behörde folgende Angaben:
10.9.1 Name, Geburtstag und Geburtsort des Inhabers;
10.9.2 laufende Nummer, konkrete Bezeichnung der Munition oder – sofern eine derartige Angabe nicht möglich ist – das Kaliber, Art der Schusswaffen und Seriennummer.
In der WBK ist die Art der zu erwerbenden oder erworbenen Waffe möglichst genau zu bestimmen.
Langwaffen können im Wesentlichen wie folgt definiert werden:
– Einzellader: z.B. Einzelladerbüchse, Einzelladerflinte;
– Repetierwaffen: Repetierwaffen mit glatten Läufen (z.B. Vorderschaftrepetierflinte, Unterhebelrepetierflinte);
– Repetierwaffen mit gezogenen Läufen (z.B. Vorderschaftrepetierbüchse, Unterhebelrepetierbüchse);
– Halbautomaten: z.B. halbautomatische Büchse, halbautomatische Flinte.
Kurzwaffen können grundsätzlich wie folgt differenziert werden:
– Revolver: z.B. Double-Action- oder Single-Action-Revolver, Vorderladerrevolver;
– Pistole: z.B. Einzelladerpistole, halbautomatische Pistole, Signalpistole.
Sonstige erlaubnispflichtige Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, wie z.B. bestimmte Druckluft-, Federdruckwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, Perkussionswaffen.
10.9.3 In die WBK sind der Tag und der Ort der Ausstellung einzutragen.
Identifikationsmerkmale von Waffen, die erst nach dem abgeschlossenen Erwerbsvorgang festzustellen sind (z.B. Hersteller- und Modellbezeichnung, Seriennummer), werden unter Angabe des Überlassungsdatums von der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde in den Fällen eingetragen, in denen der Erwerber nicht Erlaubnisinhaber nach § 21 ist. Wird dieser Waffenbehörde die WBK zur Eintragung des Erwerbs vorgelegt, ohne dass sie zuvor hiervon auch durch die für den Überlassenden zuständige Waffenbehörde unterrichtet worden ist, so benachrichtigt die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde ihrerseits die Waffenbehörde des Überlassenden.
Seitens des Überlassenden erfolgt gegenüber der für ihn zuständigen Waffenbehörde die Mitteilung, wem die Waffe überlassen wurde. Die Austragung der überlassenen Waffe erfolgt durch diese Behörde, die umgehend auch die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde über den Vorgang des Überlassens informiert. Bei einem Eintragungsvorgang nicht benötigte Zeilen und Spalten dürfen nicht ungültig gemacht werden.
10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z.B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.
10.11 Solange keine neuen bundeseinheitlichen Vordrucke für waffenrechtliche Erlaubnisse eingeführt sind, sind die von der Bundesdruckerei zu beziehenden Vordrucke zu verwenden und ggf. anzupassen.
10.12 Wird eine WBK unübersichtlich, unleserlich oder gerät sie in Verlust, so ist eine neue mit dem Datum der Erstausfertigung auszustellen, die als Ersatzausfertigung zu kennzeichnen ist. Gegebenenfalls ist die Erstausfertigung einzuziehen oder zu entwerten.
10.13 Wird für einen Finder nach § 973 BGB, der auch Inhaber einer WBK ist, eine gefundene Schusswaffe in die WBK eingetragen, so ist „Fund“ in die Spalte 9 der WBK einzutragen.
10.14 Munitionserwerbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 2)
Ein Munitionserwerbsschein kommt in Betracht z.B. bei Munitionssammlern, Munitionssachverständigen und Besitzern von Einstecksystemen, die nicht in der WBK eingetragen sind.
10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.
Eine mengenmäßige Beschränkung ist nur bei Munitionssammlern vorzusehen; die Erlaubnis ist grundsätzlich auf Munitionsarten in ihrer kleinsten Verpackungseinheit zu beschränken. Der Munitionserwerbsschein gilt im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Nicht erworben werden darf verbotene Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 bis 1.5.7, es sei denn, es liegt zusätzlich eine Ausnahmebewilligung für verbotene Munition nach § 40 vor.
10.14.2 Keiner Munitionserwerbs- und besitzerlaubnis (WBK oder Munitionserwerbsschein) bedarf es insbesondere zum Erwerb und Besitz von
10.14.2.1 Munition in den Fällen des § 12 Absatz 2,
10.14.2.2 Munition durch Inhaber einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 für die in dieser Bescheinigung eingetragene Munition,
10.14.2.3 Munition durch Inhaber eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins für Langwaffen nach § 13 Absatz 1,
10.14.2.4 Patronen- und Kartuschenmunition, die für Schusswaffen bestimmt ist, zu deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf (z.B. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4),
10.14.2.5 pyrotechnischer Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12.
10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition (§ 27 Absatz 1a SprengG).
10.14.4
§ 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4
Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.
10.15 Waffenschein (§ 10 Absatz 4 Satz 1)
10.15.1 Besonderheiten der Ausstellung des Waffenscheines:
10.15.1.1 In dem Waffenschein ist die Schusswaffe mit den Angaben nach Nummer 10.9 genau zu bezeichnen. In einen Waffenschein können mehrere Schusswaffen eingetragen werden. Nummer 10.4 gilt entsprechend. Der Waffenschein kann auch mit Auflagen, insbesondere über die Art des Führens der Schusswaffe, verbunden werden.
10.15.1.2 Der Waffenschein wird in den Fällen des § 28 auf den Beauftragten des Unternehmens, d. h. den Unternehmer selbst oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Person, ausgestellt. Der Waffenschein ist inhaltlich entsprechend § 28 Absatz 2 Satz 1 zu beschränken. In dem Zusatz nach § 28 Absatz 4 sind die Wachpersonen dem Namen oder ihrer Funktion nach zu benennen. Unter Umständen kann es zweckmäßig sein, für jede Waffe einen Waffenschein auszustellen. Wachpersonen kann formlos eine Bescheinigung erteilt werden, aus der sich ergibt, dass sie auf der Grundlage eines Waffenscheins nach § 28 für den Zeitraum seiner Gültigkeit berechtigt sind, dienstlich eine Waffe zu führen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Genaue Personalien, Name des Bewachungsunternehmens, Aufgabenbereich und sich ggf. hieraus ergebende Beschränkungen.
Der Waffenschein ist gemäß § 14 Bewachungsverordnung mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber dafür zu sorgen hat, dass das Überlassen der Waffe nach Zeit und Person schriftlich festgehalten wird.
Nachdem der Erlaubnisinhaber die Namen der Bediensteten, die Schusswaffen führen sollen, mitgeteilt hat, prüft die Behörde deren Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eignung. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung dieser Bediensteten gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.
10.15.1.3 In Zweifelsfällen hat sich die Behörde darüber zu vergewissern, dass der Antragsteller über die Schusswaffe, die er führen will, befugt die tatsächliche Gewalt ausübt. Gegebenenfalls ist § 39 Absatz 3 anzuwenden.
10.15.2 Eine Erteilung kommt nur in Betracht, wenn das Bedürfnis des Waffenscheininhabers, das sich in der Regel aus § 19 und/oder § 28 ergibt, darauf gerichtet ist, die Waffe auch außerhalb des befriedeten Besitztums schussbereit und zugriffsbereit bei sich zu haben. Die Versagung des Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, nach Nummer 4.2 dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 BZRG).
10.15.3 Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.
10.15.4 Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eigener Art. Das bringt § 10 Absatz 4 Satz 4 zum Ausdruck, der – schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Erteilungsvoraussetzungen (die sich beim Kleinen Waffenschein nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 auf das Alterserfordernis, die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung beschränken), aber auch der für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen geltenden rechtlichen Bestimmungen im Vergleich zu „scharfen“ Schusswaffen – so zu lesen ist, dass die Bestimmungen des § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 nicht bzw. nur modifiziert gelten.
Der Kleine Waffenschein ist – im Unterschied zu § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3
– für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB),
– unbefristet und
– ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete
zu erteilen. Das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 1 bleibt unberührt; für die Erteilung insoweit erforderlicher Ausnahmebewilligungen gelten auch im Hinblick auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen die in § 42 Absatz 2 genannten Voraussetzungen uneingeschränkt.
Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf solche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisförmige Zulassungszeichen der PTB tragen und daher im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3). Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kommt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen lediglich die Ausstellung eines allgemeinen Waffenscheines in Betracht.
10.16 Schießerlaubnis (§ 10 Absatz 5)
10.16.1 Wie bei der Erteilung von Waffenscheinen muss auch bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 Absatz 5 der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gefordert werden (§ 4 Absatz 1 Nummer 5).
10.16.2 Ein Bedürfnis kommt für die Bekämpfung von Schädlingen in Betracht, soweit der Waffengebrauch ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart (z.B. Schadvogelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder Weinbau außerhalb des § 12 Absatz 4) darstellt. Weitere Bedürfnisgründe können im Brauchtumsbereich sowie beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Die Regelungen der Tierschutzschlachtverordnung und des Fleischhygienegesetzes, der jagd- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie andere Vorschriften bleiben unberührt. Die Erlaubnis wird durch Bescheid der Waffenbehörde unter den zur Wahrung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Auflagen erteilt.
Zu § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
11.1 § 11 beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EG-Waffenrichtlinie. Danach bedarf eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, zum Erwerb einer Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder von dafür bestimmter Munition neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres Heimatstaates. Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaates, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird.
Der Erwerb von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von für diese bestimmte Munition ist in den genannten Fällen zusätzlich von einer Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat oder von der Erklärung abhängig, dass und aus welchen Gründen die Gegenstände nicht in den Heimatstaat verbracht werden, sondern in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattfindet, verbleiben sollen (Artikel 9 Absatz 1 der EG-Waffenrichtlinie).
Unter die genannten Regelungen fallen auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem EU-Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung.
11.2 § 11 Absatz 1 erfasst Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, aber auch sonstige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, und ergänzt grundsätzlich die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Absatz 1.
Erwerb und Besitz von in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Waffen oder von Munition für diese setzen – neben den allgemeinen Vorschriften – entweder eine Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen Mitgliedstaat (§ 31 Absatz 1) oder – unter Angabe von Gründen – die schriftliche Erklärung voraus, sie nur in Deutschland besitzen zu wollen.
Eine Selbstvornahme des Verbringens liegt dann vor, wenn die Person, die die Waffen oder die Munition nach den Vorschriften des Waffengesetzes selbst erwirbt, sie anschließend in eigener Person verbringt oder dieses veranlasst.
Im Falle der Selbstvornahme können die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat wie folgt glaubhaft gemacht werden:
Das notwendige Alterserfordernis von 18 Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 kann durch ein amtliches Ausweispapier mit ggf. deutscher Übersetzung hierzu glaubhaft gemacht werden.
Die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die ausreichende Sachkunde können durch aussagekräftige amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung glaubhaft gemacht werden.
Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass bei sofortigem Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten sind als bei langfristigem Besitz im Geltungsbereich des Waffengesetzes. In diesen Fällen findet die Regelung in § 4 Absatz 2 keine Anwendung.
Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Sachkunde.
Im Falle der Selbstvornahme soll die Erlaubnis nur befristet erteilt werden.
Liegt ein Fall des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor, gelten die Erleichterungen für die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wie bei der Selbstvornahme nicht.
Bei Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) und dafür bestimmter Munition ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich (§ 11 Absatz 1 Satz 2).
11.3 § 11 Absatz 2 erfasst hauptsächlich deutsche Staatsangehörige – aber auch andere Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben –, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder Munition für diese erwerben und dort die tatsächliche Gewalt über diese Waffen oder Munition ausüben wollen. Der Erwerb kann auch mit dem Ziel des Verbringens nach Deutschland im Wege der Selbstvornahme erfolgen.
Die (nach Artikel 7 der EG-Waffenrichtlinie) innerhalb der EU erforderliche Erlaubnis der deutschen Behörde erfolgt nach § 28 AWaffV als (vorherige) Zustimmung durch einen Erlaubnisschein und auf der Grundlage der dort genannten Angaben.
Voraussetzung der Erlaubnis ist, dass der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 5 und 6).
Die Zustimmung nach § 11 Absatz 2 ist zu trennen von einer ggf. zusätzlich erforderlichen Zustimmung zu einem Verbringen der Waffen oder der Munition nach § 29.
11.4 Das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von dafür bestimmter Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der Besitz dieser Gegenstände durch solche Personen müssen dem EU-Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundeskriminalamt einerseits solche von einem anderen EU-Mitgliedstaat erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV) und andererseits entsprechende Angaben, die ihm auf der Grundlage des § 34 Absatz 4 angezeigt wurden, an die zuständigen Stellen des anderen EU-Mitgliedstaates (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV).
Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.1 Zu § 12 Absatz 1:
12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.
Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).
Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.
12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.
Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten.
12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.
Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.
12.1.2 Absatz 1 Nummer 2 trägt den Bedürfnissen der gewerblichen Beförderung und Lagerung Rechnung und bezieht Personen in die Freistellung von der Erlaubnispflicht ein, die – ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zu sein – Waffen gewerbsmäßig verschönern, z.B. brünieren, vernickeln oder durch Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur ein, wenn die Waffen von einem Berechtigten und nur vorübergehend (siehe Nummer 12.1.1.2) überlassen werden, wobei die Frist von einem Monat der Nummer 1 Buchstabe a nicht gilt. Auch für die Personen, die unter Anwendung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Waffen oder Munition gewerblich befördern oder lagern gelten die Verpflichtungen des § 36 zur sicheren Aufbewahrung von Waffen.
Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12 Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.
Für den gewerbsmäßigen Transport im Inland gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Mengenangaben beziehen sich dabei auf die vom Versender dem Spediteur übergebenen Sendungen.
Der Transport von Waffen in den nachfolgend genannten Mengen:
– 20 bis 99 Feuerwaffen der Kategorie A
– 20 bis 249 erlaubnispflichtige Feuerwaffen der Kategorien B bis D
ist zulässig, wenn die nachfolgend genannten Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden:
– Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
– Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
– Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
– Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.
12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.
Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.
Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.
12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung.
Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.
12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).
12.1.3.3 Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdienerschaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, wird – einem praktischen Bedürfnis folgend – auf den Bereich der Dienstwaffen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erweitert.
12.1.3.4 Die Regelung in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d ermöglicht den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von – vom Gegenstand her erlaubnispflichtigen – Seenotsignalwaffen durch Charterer seegehender Schiffe vom Schiffseigner. Damit ist die Ausrüstung durch den Schiffseigner möglich. Wenn der Schiffseigner Seenotsignalwaffen nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt oder zur Verfügung stellen kann, ist für den Charterer eine Bedürfnisprüfung nach § 8 möglich.
12.1.4
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiedererwerbs nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder unfreiwilligem (Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buchstabe b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestandes nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft erfolgte.
12.2
§ 12 Absatz 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Munition und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionserwerbsschein frei.
Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen.
Der Erwerb und Besitz von erwerbspflichtiger Munition durch beauftragte Helfer in der Weinbergshut von durch zum Erwerb und Besitz dieser Munition Berechtigten zum Zwecke des Vertreibens von Vögeln bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 keiner Erlaubnis, wenn die Helfer in der Weinbergshut unter den Personenkreis des § 12 Absatz 1 Nummer 1a oder Nummer 3a fallen.
Die in § 12 Absatz 2 Nummer 2 verwendeten Wörter „zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27)“ stellen klar, dass die Munition auf der Schießstätte verbleiben muss.
12.3 Zu § 12 Absatz 3:
Neben der Erlaubnispflichtigkeit des Führens, die für bestimmte Gegebenheiten durch § 12 Absatz 3 aufgehoben wird, sind besondere Führensverbote, insbesondere die der §§ 42 und 42a, zu beachten.
12.3.1 Im Falle des § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers gefordert, dass zum Führen einer Schusswaffe in fremdem Besitztum ein Bedürfnis (z.B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher auf dem Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit dieser Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet werden.
Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen,
– wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis,
– wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z.B. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis,
– wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, insbesondere im Fall des § 20 Absatz 2, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Einräumung des Besitzrechts (z.B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs darin, Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen),
– wenn es keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedarf, nach der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1.
12.3.2
§ 12 Absatz 3 Nummer 2 betrifft die Fälle, in denen jemand Schusswaffen von seiner Wohnung, seiner eigenen Betriebsstätte, seinem eigenen Geschäftsraum oder einem anderen eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.
12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten:
12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.
Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen.
Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.
12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.
12.3.4 Von § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfasst ist sowohl die Wintersportdisziplin Biathlon als auch die Sportart Sommerbiathlon. Die Begriffe „genehmigte Sportwettkämpfe“ und „festgelegte Wegstrecken“ machen deutlich, dass es auf organisatorische Erfordernisse hinsichtlich des konkreten Ereignisses und des konkreten Parcours ankommt. „Genehmigt“ bedeutet, dass die Sportart nach einer genehmigten Sportordnung abläuft. Als Sportwettkampf ist auch das Training anzusehen.
12.3.5 Keines Waffenscheins für das Führen einer Signalwaffe bedürfen nach der Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 4 u. a. die Bergwacht und Führer von Wasserfahrzeugen, wenn sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord mitführen wollen.
Die Freistellung für Not- und Rettungsübungen gilt auch für und im Zusammenhang mit Einsätzen im Ernstfall. Die Befreiungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gelten auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 42.
12.4 Zu § 12 Absatz 4:
12.4.1 In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen.
Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein.
Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 des Strafgesetzbuches (StGB).
12.4.2
§ 12 Absatz 4 Nummer 2:
Diese Regelung betrifft den Biathlon-Sport.
Bei den Schießständen für Sportwettkämpfe wird es sich regelmäßig um Schießstätten im Sinne der Begriffsbestimmung in § 27 Absatz 1 Satz 1 handeln.
12.4.3 Zu den in § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a genannten „gleich zu achtenden Vorführungen“ gehören z.B. Film- und Fernsehaufnahmen oder Öffentlichkeitsvorführungen in Film- und Fernsehstudios.
„Landwirtschaftliche Betriebe“ nach § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b umfassen u. a. Wein- und Obstbau und die Fischereiwirtschaft.
Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ergibt sich, dass es für den Transport von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zum Weinberg und das Schießen aus solchen Waffen mit Kartuschenmunition oder pyrotechnischer Munition zum Zwecke des Vertreibens von Vögeln in Weinbergen einer Schießerlaubnis nicht bedarf. Sofern der Weinberg nicht als befriedetes Besitztum anzusehen ist, bedarf es aber für das mit dem Schießen untrennbar verbundene Führen auch dann eines Kleinen Waffenscheines, wenn die Waffe mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten geführt werden soll.
12.5 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Absatz 5 ist in erster Linie die Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewollter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in den Fällen, die beim Erlass des WaffG auf Grund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergesehen werden konnten.
Die Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 5 dient insoweit nicht dazu, vorhandene Erlaubniserfordernisse generell zu umgehen. Vielmehr sollen nur solche Fälle erfasst werden, die den gesetzlichen Ausnahmen in § 12 Absatz 1 bis 4 oder an anderer Stelle des WaffG vergleichbar sind und in denen materiell sonst gegebene Erlaubnisvoraussetzungen entweder bereits feststehen oder auf Grund einer besonderen Sachlage nicht geprüft werden können.
Der Begriff „im Einzelfall“ lässt auch den Erlass von Allgemeinverfügungen zu, wenn sich die Regelung auf einen als bestimmten Sonderfall klassifizierbaren, insbesondere örtlich und zeitlich eingrenzbaren, Lebenssachverhalt (z.B. bei schießsportlichen Wettkämpfen) beschränkt.
Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Absatz 1 wird im Allgemeinen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden.
Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 ist, wer einen gültigen Jagdschein nach § 15 Absatz 1 BJagdG hat:
– Jahresjagdschein (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BJagdG),
– Tagesjagdschein (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BJagdG),
– Jahresjagdschein für Ausländer (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 6 BJagdG),
– Tagesjagdschein für Ausländer (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 6 BJagdG).
Jäger im waffenrechtlichen Sinn ist nicht, wer lediglich die Jägerprüfung abgelegt hat.
Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Absatz 4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt werden.
Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag).
Ein Falknerjagdschein nach § 15 Absatz 1 Satz 3 BJagdG berechtigt nicht zum Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition.
In besonders zu begründenden Einzelfällen kann für die Jagd im Ausland auch ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, welche nach dem BJagdG nicht zugelassen sind, anerkannt werden; hier ist aber wie auch beim Vorliegen lediglich einer ausländischen Jagderlaubnis das Bedürfnis nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 zu prüfen (siehe auch Nummer 8.1.5).
In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des örtlichen Kreisjagdmeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle eingeholt werden.
13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt werden.
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.
13.3 Nach dem BJagdG nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.
Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK).
Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird durch Ausstellung einer WBK bzw. Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt.
13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie auch Tagesjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 (z.B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die – ggf. auch über einen längeren Zeitraum notwendige – sichere Aufbewahrung oder Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach § 13 Absatz 4 der Jagdschein einer WBK gleich.
Der Inhaber einer WBK kann darüber hinaus gestützt auf § 12 Absatz 1 Nummer 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).
13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.
13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BJagdG dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz mit sich führen und mit ihnen schießen.
Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht erforderlich.
Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein nicht erforderlich.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z.B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (siehe auch Nummer 10.15.4).
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.
13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wonach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; z.B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1).
13.8 Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 8 erwerben, besitzen und führen.
Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis. Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Absatz 5.
Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der erforderlichen Schießfertigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis auf der Grundlage des § 8 zum Erwerb und Besitz einer Einzelladerlangwaffe mit glattem Lauf/ glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte) mit Kaliber 12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete Waffe ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Voraussetzungen hierfür sind:
– Vollendung des 18. Lebensjahres,
– Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 5 und 6,
– Sachkundenachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, 3. Fall AWaffV oder geeigneter anderweitiger Nachweis der Sachkunde,
– Bedürfnisnachweis, Darlegung der Erforderlichkeit durch die verantwortliche Ausbildungsstelle oder die zuständige Kreisgruppe (Landesjagdverband).
Die WBK ist unter den Vorbehalt des Bestehens der Jägerprüfung zu stellen und daher mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsprüfung in der Regel längstens für die Dauer von zwei Jahren zu befristen; maßgeblich sind die jeweiligen Jägerprüfungsordnungen der Länder. Die WBK berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
14.1
§ 14 Absatz 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Regelung über das Alterserfordernis für den Privatbesitz von Sport-Schusswaffen und -munition: Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt unabhängig, ob das Bedürfnis nach § 8 oder nach § 14 zu bewerten ist, 18 Jahre. Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre, sofern ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre.
Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6 Absatz 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen.
Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsregelungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 einschlägig.
14.2
§ 14 Absatz 2 enthält eine besondere Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.
In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Ausland nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen. Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 nicht die Erleichterungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14 Absatz 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Absatz 3); andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z.B. die Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 2 Satz 3) nicht besser gestellt werden als organisierte Sportschützen.
14.2.1
§ 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass
– der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
– die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.
Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.
Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist.
Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen. Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Absatz 1 zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet.
Die Möglichkeit der Ausstellung durch einen angegliederten Teilverband besteht kraft Gesetzes, bedarf also keiner Delegation durch den Verband. Andererseits ist dieses Merkmal zwecks Gewährleistung von Objektivität und Kompetenz eng auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb der Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachverbandes. Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet.
14.2.2
§ 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.
Nach § 8 muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Absatz 2 muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit Feuerwaffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Absatz 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.
14.3 Nach § 14 Absatz 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (sogenanntes Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein.
Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, erweitert die Vorschrift die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. § 14 Absatz 3 lässt eine Überschreitung des Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Vereinsebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.
Wettkampfebene:
Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 3 sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.
Waffenart:
Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.
Regelmäßigkeit:
Der in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff „regelmäßig“ kann nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des § 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen.
Nach § 14 Absatz 3 muss auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme von der Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein. Die Schießsportverbände müssen ihre Formulare für die Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 3 daher um einen Passus ergänzen, mit dem sie bestätigen, dass der Sportschütze regelmäßig mit der zu erwerbenden Waffenart an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat, damit die Waffenbehörde die Sportwaffe in die WBK eintragen kann. Bei Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Verbänden sollten sie alle Wettkampfteilnahmen berücksichtigen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist.
Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:
– Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.
– Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.
14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). Das Erwerbsstreckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden.
Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.
Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet werden.
Zu § 15: Schießsportverbände, Schießsportvereine
15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verbandes als Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit den §§ 5 ff. AWaffV geregelt.
Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des WaffG sind dem BVA geeignete Nachweise zu den nachfolgenden Vorgaben des Absatz 1 vorzulegen:
– Verbandsaufbau und -struktur (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
– Listen der maßgeblichen Ansprechpartner (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
– Vereinsübersichten (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
– Anzahl der aktiven Sportschützen (§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
– Veranstaltungskalender (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 und 5)
– Ausbildungskonzepte und -unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a)
– Konzepte und Tätigkeitsnachweise für die Nachwuchsarbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b)
– Schießsportordnung (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
– Kontrollmechanismen im Verband (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und c)
– Bedürfnisrichtlinie (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a)
– Schießbuch oder vergleichbarer Nachweis (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b)
– Verzeichnis der Schießstätten (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c)
15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht, so kann von ihnen nach Absatz 2 in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert. Dies kommt in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffenrechtlich vertretbaren Gründen einen beschränkten Personenkreis als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus der Eigenart der Waffen oder der geschossenen Disziplinen ergibt. Soll von der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 festgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl von 10 000 abgewichen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens 2 000 mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem Verband nachweisen kann (§ 15 Absatz 2 Satz 2). Der Verband muss zusätzlich durch seine Organisation und Struktur gewährleisten, dass die anderen Anforderungen, die Absatz 1 für die geordnete Ausübung des Schießsports aufstellt, erfüllt werden. Es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden, die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig mit den Waffen umgehen.
Auf Grund der sehr eng gefassten Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 kommt ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen des Absatzes 1 nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ein die Anerkennung als Schießsportverband anstrebender Verband wird deshalb in der Regel alle Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen müssen.
Weist ein Verband die erforderliche Mindestanzahl von 10 000 Mitgliedern nicht auf und ist auch ein Abweichen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht möglich, kann er nicht als Schießsportverband anerkannt werden. Er kann sich aber seine Schießsportordnung gemäß § 15 Absatz 7 vom BVA genehmigen lassen. Dies gilt auch für Teilverbände anerkannter Dachverbände und für Schießsportvereine.
In einem Verfahren auf Genehmigung einer Sportordnung, das nicht im Zusammenhang mit einer erfolgten oder beantragten Anerkennung nach § 15 Absatz 1 steht, hat das BVA anhand der für eine Genehmigung von Sportordnungen und der für ein Anerkennungsverfahren maßgebenden Kriterien insbesondere zu prüfen, ob die Sportordnung den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht und ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist, ob ausreichende Nutzungsmöglichkeiten von Schießstätten bestehen und ob der Schießsportverband sichergestellt hat, dass die bei ihm organisierten Vereine Sportschützen, die Inhaber einer WBK sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich der Waffenbehörde benannt werden.
15.3 Kommt das BVA auf Grund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der beantragende Verband alle Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllt, leitet es das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Absatz 3 mit den nach § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder ein. Das BVA sendet den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen zu. Die Länder können u. a. Erkenntnisse, die sie länderbezogen auf Grund der ansässigen Sportschützen des Verbandes erlangt haben, in das Anerkennungsverfahren einbringen.
15.4 Sofern die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband durch das BVA zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, hat es die nach § 15 Absatz 3, § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zu unterrichten. Ist die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung des Verbandes unanfechtbar, werden die vom betroffenen Verband nach § 14 Absatz 2 bis 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den genehmigenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen (§ 15 Absatz 4 Satz 6).
15.5
§ 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.
§ 15 Absatz 5 ist auch von schießsportlichen Vereinen, die keinem Verband angeschlossen sind, einzuhalten.
15.6 Das BVA entscheidet bei der Genehmigung der Sportordnung eines Schießsportverbandes nur über die für die Ausführung des WaffG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen relevante Teile. Die Relevanz bestimmt sich nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 15 Absatz 1 Nummer 6, sowie den §§ 5 bis 7 AWaffV. Dazu gehört die genaue Beschreibung der in § 5 Absatz 1 Nummer 5 AWaffV genannten Merkmale; bei der Visierung reicht die Angabe „original“ nicht aus. Weitergehende sportbezogene Regelungen sind für die Prüfung ohne Belang. Für das Verfahren gelten die Beteiligungserfordernisse des § 15 Absatz 3 sinngemäß. Dies gilt auch für den Fall der Genehmigung oder Änderung einer Schießsportordnung. Die Genehmigung der Schießsportordnung ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband (Argument aus § 15 Absatz 1 Nummer 6). Legt ein Verband eine Schießsportordnung als seine eigene zur Genehmigung vor, die inhaltlich auf eine bereits genehmigte Schießsportordnung eines anderen Verbandes verweist, so ist diese dennoch als solche genehmigungsbedürftig.
15.7 Das BVA übermittelt den Innenministerien/Senatsinnenverwaltungen die jeweils genehmigten Schießsportordnungen, aus denen sich die Sportdisziplinen ergeben, elektronisch zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Die Schießsportordnungen werden außerdem zeitnah in ihrer jeweils genehmigten Fassung unter der Adresse http://www.bundesverwaltungsamt.de veröffentlicht.
15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen. § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.
Zu § 15a: Sportordnungen
In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in einem Paragrafen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst und näher geregelt.
15a.1 Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 AWaffV sind im Rahmen des sportlichen Schießens Schießübungen des kampfmäßigen Schießens nicht zulässig. Darüber hinaus sind hier auch Schießübungen des Verteidigungsschießens im Sinne des § 22 AWaffV nicht zulässig. Zulässig ist es, wenn der Schütze seinen Schuss von einem Bauwerk aus abgibt, das zu Schallschutzzwecken um den Schützen errichtet wird (z.B. sog. Schießhütten beim Trap- und Skeetschießen zur Dämmung von Lärmemissionen).
Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente:
– Eine Lageeinschätzung hat zu erfolgen.
– Der Schütze versucht, sich in eine durchschusssichere Deckung zu begeben.
– Der Schütze kennt den Ablauf der Übung nicht, denn es soll die Verteidigung auf einen überraschenden Angriff geübt werden.
– Es wird mit mehreren Personen gleichzeitig „vorgegangen“, sog. Duellsituation; hierunter fällt nicht das klassische statische Schießen nebeneinander.
– Übungsbauten, die einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen Charakter simulieren, werden verwendet und/oder eingenommen.
– Es wird auf sogenannte Mannscheiben oder andere Ziele, die Personen darstellen oder symbolisieren, geschossen.
– Es wird aus einer Fortbewegung des Schützen heraus geschossen, dabei kann es sich sowohl um Laufen oder Rennen als auch um eine Bewegung durch Einsatz technischer Mittel (z.B. Gefährt oder Schaukel) handeln.
– Das Überwinden von Hindernissen (z.B. Türöffnen, Übersteigen von Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe erfolgt.
– Deutschusssituationen sind eingebaut.
– Das Schießen bei Dunkelheit ist vorgesehen.
– Der Schütze wird akustisch oder visuell unter Einsatz technischer Hilfsmittel in seiner Konzentrationsfähigkeit gestört.
15a.2 In Absatz 2 Satz 1 sind die vor dem in § 15 Absatz 7 enthaltenen Regelungen zum Inhalt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3 befassen sich mit der isolierten Genehmigung einer Sportordnung. Aus ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom BVA in den Blick zu nehmen sind und dass es sich dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 2: öffentliches Interesse), als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports gehen muss.
15a.3 In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu Anforderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.
Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15 anerkannt werden können, Sportordnungen beim BVA zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Genehmigung einer Schießsportordnung durch das BVA wird den Mitgliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen nach § 8 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien des § 14 Absatz 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten, die einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.
Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und die in ihnen organisierten Schießsportvereine und Sportschützen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich auch die sogenannte isolierte Genehmigung von Schießsportordnungen statthaft.
Zu § 15b: Fachbeirat Schießsport
§ 15b betrifft die früher in § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 geregelte Einrichtung eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern (BMI). Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen, nachdem – erst durch das Vermittlungsverfahren zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz – über die Anerkennung von Schießsportverbänden hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war. Beide Aufgaben waren dem BVA zugewiesen worden. Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich, gestützt wurde:
– seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz und fachkundige Unterstützung des Gremiums zu gewähren und zum anderen durch die Ansiedlung beim BMI und dessen Vorsitz und seinen eigenen Einfluss in dem Beirat zu sichern;
– vom BVA, das bei der Wahrnehmung dieser völlig neuen Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, technischen und sicherheitsrechtlichen Sachverstand erfordern, auf umfassende und strukturierte Beratung zugreifen kann;
– von den Ländern, die sich – ohne dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung begründet würde – in die Entscheidungsprozesse des BVA, die von weit reichender sportpolitischer und letztlich für den Vollzug relevanter Bedeutung sind, einbringen können;
– von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhalten, in dem die sportlichen Interessen und Gesichtspunkte gegenüber denen der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet und im Dialog abgewogen werden können.
Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in einem eigenen Paragrafen wird dessen Bedeutung besser gerecht.
Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Absatz 1 ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung (nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied ist, glaubhaft gemacht wird.
Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z.B. bei den bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit (z.B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden allgemeinen Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Bestandteil einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden.
Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist – ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen handelt – von dem Mindestalter nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 (18 Jahre) abhängig. § 6 Absatz 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden. Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Personen sind, keine WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgestellt werden. Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind nicht anwendbar. Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.
16.2 Für Veranstaltungen nach § 16 Absatz 2 kann, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen nach § 42 handelt oder nicht, einem verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung, der nicht der Vorsitzende sein muss, die Erlaubnis erteilt werden, Einzellader- bzw. Repetier-Langwaffen zu führen oder aus ihnen Kartuschenmunition zu verschießen. Diese Erlaubnis ist auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren zu begrenzen. Die Erlaubnis gilt für den gesamten Geltungsbereich des WaffG. Dem Erlaubnisinhaber ist in einer Auflage aufzugeben, jede Teilnahme mit Waffen an öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 den für die Veranstaltung zuständigen Waffenbehörden und Polizeidienststellen zwei Wochen (in begründeten Ausnahmefällen 24 Stunden) vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.
16.3 Sofern die Erlaubnisse nach § 16 Absatz 2 und 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Absatz 2 vorliegen, dürfen Brauchtumsschützen ohne weitere persönliche Erlaubnisse (Waffenschein, Schießerlaubnis), ihre Waffen (Schusswaffen und Hieb- und Stoßwaffen, wie z.B. Säbel) während der Veranstaltung oder im Zusammenhang damit (z.B. Hin- und Rückweg zu Brauchtumsveranstaltungen) führen und während der Veranstaltung aus ihren Schusswaffen Kartuschenmunition oder loses Pulver verschießen.
16.4 Vor Erlaubniserteilung ist durch die örtlich zuständige Waffenbehörde zu prüfen, ob durch das Verfeuern von Kartuschenmunition oder losem Pulver (unbeschadet der Beachtung sprengstoffrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen) Personen- oder Sachschäden hervorgerufen werden können. Gegebenenfalls sind besondere Nebenbestimmungen zu treffen, um derartige Schäden zu verhindern (z.B. Mindestabstände zu Bebauungen, Zelten).
Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des WaffG sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die z.B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.
Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. Beschuss) erfüllt sind.
17.2 Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortgeführt haben oder diese dokumentieren.
Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der Waffen, z.B.
– aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,
– unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug,
– nach konstruktiven Merkmalen oder
– nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten
zu bemessen.
Die Technikgeschichte ist Teil der Kulturgeschichte. Eine Sammlung kann daher auch nach wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten angelegt werden (§ 17 Absatz 1, 2. Halbsatz). Der Beginn einer technischen Entwicklung muss dabei nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Demnach kann eine wissenschaftlich-technische Sammlung (z.B. zur Dokumentation des Lebenswerkes eines namhaften Konstrukteurs oder zur Dokumentation der Firmengeschichte eines namhaften Waffenherstellers) auch Waffen und Munition aus unserer Zeit umfassen. Es handelt sich dabei um Waffen und Munition, deren Markt- oder Truppeneinführung nach dem 2. September 1945 begonnen hat. Die Beschränkung der Sammlung auf Waffen oder Munition eines Konstrukteurs/Unternehmens aus den letzten 20 Jahren vor der Antragstellung, deren Modellvarianten sich nur geringfügig voneinander unterscheiden, schließt es in der Regel aus, dieser Sammlung kulturhistorische Bedeutsamkeit zuzuerkennen.
17.3 Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann Waffen oder Munition umfassen, die
17.3.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit Erinnerungen an berühmte Menschen oder an geschichtliche Ereignisse verknüpft sind oder einen exemplarischen Ausschnitt einer bestimmten Epoche darstellen,
17.3.2 nach dem Zündungssystem (z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung) geordnet sind,
17.3.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,
17.3.4 nach dem Ladesystem (z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) geordnet sind,
17.3.5 an einem 20jährigen Produktionsprofil eines noch existierenden Waffen- oder Munitionsherstellers oder eines nicht mehr existenten Herstellers mit einem mehrjährigen Entwicklungs- und Produktionsprofil eines namhaften Waffen- oder Munitionsherstellers ausgerichtet sind (firmengeschichtliche Sammlung),
17.3.6 nach geografischem Bezug (Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf verschiedene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung beziehen.
17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z.B. Jagd-, Duell-, Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).
Sammelthemen wie z.B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich nicht anerkannt werden. Der Begriff „Originalwaffe“ genügt nicht; vielmehr bedarf er einer näheren Eingrenzung. Zum Beispiel dürfen bei Faustfeuerwaffen der deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahmestempel), sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaftmachung als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese Weise wird vermieden, kulturhistorisch unbedeutsame kommerzielle Waffen in eine solche Sammlung einzufügen.
17.5 Eine WBK für Waffensammler soll auf den Erwerb von Originalwaffen beschränkt werden.
Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind.
Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Absatz 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Absatz 1 nicht erfasst werden.
17.6 Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen soll wie folgt verfahren werden:
17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung des Mindestalters (§ 4 Absatz 1 Nummer 1), die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) festgestellt sind, den Antrag, der folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:
17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte:
a) Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung durch Sammelplan, zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl. Nummer 17.3),
b) Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft der angestrebten Sammlung,
c) besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung durch Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 ergänzt werden soll bzw. besondere Begründung der kulturhistorischen – einschließlich technikgeschichtlichen – Bedeutung insgesamt, wenn eine Sammlung hauptsächlich oder überwiegend aus solchen Waffen bestehen soll;
17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen;
17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;
17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde;
in den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und c AWaffV genannten Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche Sachkunde als erbracht;
an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in § 1 Absatz 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; d. h., dass bei einem Sammler auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden kann, sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst; die auf die Sammlung bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand des Bedürfnisnachweises;
die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tätigkeit in einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenausbildung im polizeilichen oder Bewachungsbereich können in einem Erlaubnisverfahren nach § 17 nur dann als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn sie geeignet waren, die für das Sammeln der im Antrag bezeichneten Art von Waffen oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln;
17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbewahrt wird und wie sie gegen unbefugten Zugriff gesichert werden soll.
17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller
– eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will,
– den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann.
Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person beauftragen.
17.6.3 Der Antragsteller hat die kulturhistorische Bedeutung der Sammlung nachzuweisen. Legt der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieses Gutachtens und die damit verbundene Feststellung einer entsprechenden Bedeutung der Sammlung zu entscheiden. Sofern die Erlaubnisbehörde allein zu einer derartigen Bewertung nicht imstande ist, werden durch diese ggf. weitere Dienststellen mit entsprechendem Fachwissen zu beteiligen sein. Entstehende Kosten können nach Maßgabe der Verwaltungsverfahrens- und Kostengesetze der Länder den Betroffenen auferlegt werden. Soweit der Antragsteller seinerseits kein Gutachten vorlegt und die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung auch aus dem sonstigen Vorbringen nicht ohne Weiteres und eindeutig ersichtlich ist, hat die Behörde den Antrag unter Hinweis auf einen nicht erfolgreich geführten Bedürfnisnachweis abzulehnen.
17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern 17.6.1 bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden muss, soll die Behörde dem Antragsteller nahelegen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzunehmen.
17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die WBK bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl. Nummer 17.2, letzter Satz).
Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen werden.
17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es sich voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich eine Grüne WBK auszustellen.
17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Absatz 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation voraus.
Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem Sammlungsthema überprüft werden.
17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst. Damit wird – im Unterschied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des „Erwerbs von Todes wegen“ – sowohl die gesetzliche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten) erfasst. Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstücken zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger soll jedoch ggf. auch ermöglicht werden. Die Anwendung der Vorschrift setzt jedoch zunächst voraus, dass bereits überhaupt eine Sammlung des Erblassers im Sinne von § 17 Absatz 1 existiert bzw. vererbt worden ist. Unanwendbar ist diese Sonderregelung somit dann, wenn lediglich eine Anzahl von Schusswaffen vererbt wird, die als solche weder nach dem ursprünglich genehmigten Sammelthema noch nach insoweit vorstellbaren Beschränkungen auf andere Sammelthemen bereits eine kulturhistorische Bedeutsamkeit entfaltet. Ausgeschlossen ist die Heranziehung des § 17 Absatz 3 somit insbesondere bei im Wesentlichen noch unvollständigen Sammlungen oder gar beim Vorliegen lediglich illegal zusammengetragener Ansammlungen.
Dem nach § 17 Absatz 3 unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen privilegierten Personenkreis wird bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) und Nachweis sowohl des ausreichenden Sammelstatus als auch der Erbengemeinschaft eine WBK nach Abschnitt 3 Anlage 1 („Grüne WBK“) erteilt, in welche zunächst die entsprechend vererbten Waffen einzutragen sind. Im Feld „Amtliche Eintragungen“ sind darüber hinaus ein Hinweis auf § 17 Absatz 3 und das dem Erblasser genehmigte Sammelthema einzutragen. Auf Antrag des Inhabers einer solchen Erlaubnis wird durch weiteren Eintrag ggf. die Möglichkeit zum Hinzuerwerb und Besitz von in der Sammlung noch fehlenden Einzelstücken eingeräumt, sofern der Erlaubnisinhaber deren Zugehörigkeit zum Sammelthema gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen hat.
Können die vererbten Waffen noch nicht als vorhandene Sammlung im Sinne des § 17 Absatz 1 angesehen werden, kommt alternativ zur Erteilung einer WBK nach allgemeinen Vorschriften – ggf. auch unter Anwendung des § 20 – lediglich die Erteilung einer grundständigen Sammler-WBK in Betracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbedürfnisses (z.B. ausreichende Spezialkenntnisse; tatsächlicher Wille und ausreichende Möglichkeiten zum Aufbau/zur Vervollständigung der Sammlung; Sammelplan) erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen hat.
Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition, Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen. Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift ist nicht auf wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der die Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung ist (z.B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier ist § 8 einschlägig.
18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z.B. auf innerballistische Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.
Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen.
18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z.B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten werden z.B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z.B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.
18.2 Von der Befugnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für Waffensachverständige eine WBK für Schusswaffen jeder Art zu erteilen, soll bei wissenschaftlich oder technisch ausgerichteten Sachverständigen dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehrere Schusswaffenarten benötigen und sich ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei Waffensachverständigen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, gilt dies, wenn sich deren Tätigkeit mindestens auf mehrere Schusswaffenarten bezieht.
Dies schließt das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung) und die Befugnis zum Schießen mit den Untersuchungsgegenständen ein. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich. Vielmehr hat der Betroffene glaubhaft zu machen, dass er Schusswaffen und Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt.
18.3 Nummer 17.7 gilt für die Anwendung des § 18 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
18.4
§ 18 Absatz 2 Satz 3 verlängert die Anzeige- und Vorlagepflicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Absatz 1a.
Zu § 19: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
19.1
§ 19 bildet den Grundtatbestand für die Anerkennung des Bedürfnisses einer Person zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Schusswaffen und Munition in Fällen einer besonderen persönlichen Gefährdung. Auf die an anderer Stelle des Gesetzes behandelten speziellen Gefährdungskonstellationen für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (§ 28) oder das Verfahren bei erheblicher Gefährdung wegen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (§ 55 Absatz 2) ist die Norm nicht anzuwenden. Ein Bedürfnis nach § 19 kann nur dann anerkannt werden und weitere waffenrechtliche Erlaubnisse auf dieser Grundlage können nur dann ergänzend erteilt werden, wenn sich – ggf. auch im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit – die besondere Gefährdung über den durch die spezielle Regelung abgedeckten Bereich hinaus erstreckt (z.B. privat, d. h. außerhalb ihrer eigentlichen Bewachungstätigkeit, gefährdete Wachpersonen).
19.2 Für die Anerkennung einer Gefährdung nach § 19 gelten folgende Grundsätze:
19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben werden, damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich ist. Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen werden, ob für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister nach § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) eingetragen oder beantragt wurde.
Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist stets eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums führen oder ob er die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
19.2.2 Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist nicht die persönliche Anschauung des Antragstellers, sondern ein objektiver Maßstab. Der Antragsteller muss bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Diese besondere Gefährdung kann sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, ergeben. Jedoch begründet die schlichte Zugehörigkeit zu einer derartigen Personengruppe für sich allein noch kein waffenrechtliches Bedürfnis (keine Geltung berufsspezifischer Gefährdungsmaßstäbe). Es ist jedoch immer erforderlich, dass auch in der Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung der Person begründen.
Hinzu kommt, dass der Gefährdungsgrad des Antragstellers sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden und ihn in Person betreffen muss. Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit oder eine höhere Gefährdung, die die Allgemeinheit insgesamt oder eine unbestimmte Personenmehrheit betrifft, etwa, weil Kriminalität, allgemeine terroristische Bedrohung und ähnliche Umstände zunehmen, reichen für die Anerkennung einer überdurchschnittlichen Gefährdung nicht aus.
19.2.3 Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung ist ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.
Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Gefährdung sich auf zumutbare Weise so verhindern oder mindern lässt, dass der Besitz einer Schusswaffe nicht mehr erstrebt werden muss. Bevor ein waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob die Gefährdung in zumutbarer Weise durch entsprechendes persönliches Verhalten des Antragstellers oder durch Aufwendungen für technische oder organisatorische Maßnahmen vermindert werden kann. Eine herausgehobene Bedeutung kommt dabei z.B. der abschreckenden Wirkung von Alarm- und sonstigen Überwachungsanlagen zu, der Vornahme baulicher Sicherungsmaßnahmen oder der Beauftragung professioneller Dienste etwa bei Geld- oder Werttransporten. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe darf niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden.
19.2.4 Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe drohen, die einer wirksamen Verteidigung entgegenstehen, gibt es in der Regel kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken. Dies betrifft z.B. alle Personengruppen, die im Rahmen ihrer typischen Tätigkeiten gerade nicht fortwährend mit Angriffen rechnen (müssen) und die daher kaum in der Lage sind, dauerhaft eine Verteidigungsbereitschaft aufrechtzuerhalten (z.B. von Angriffen regelmäßig völlig überraschte Geschäfts-/Gaststätteninhaber, Taxifahrer etc.).
Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit des Waffenbesitzes ist auch die individuelle Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser etwa – über die Anforderungen an die allgemeine persönliche Eignung hinaus – wegen seines Alters und/oder seiner körperlichen Verfassung überhaupt zu entsprechenden Reaktionen in der Lage wäre (Mindestanforderungen an Reaktionsschnelligkeit, Behändigkeit, Kraft etc.).
19.2.5 Eine Gefährdung nach § 19 kann – bei unverändert erforderlicher Einzelfallprüfung – nach diesen Grundsätzen insbesondere angenommen werden bei Personen, die – abgesehen von den Fällen des § 55 Absatz 2 – auf Grund ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen müssen; zur Beurteilung dieser Frage sollte eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt werden.
19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen Schutz geeignete Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Schusswaffe im Regelfall zu verneinen.
Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer entsprechenden Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit oder Erforderlichkeit nur auf ganz bestimmte (Teil-)Tätigkeiten oder Situationen, so sind auch die unter Anwendung des § 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Möglichkeit auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken. Bestehen darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand oder am ausreichenden Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstände, ist durch die zuständige Waffenbehörde eine erneute Überprüfung des Bedürfnisses durchzuführen.
Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.
Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten. Sie werden unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst. Für die Vererbung von Sammlungen ist § 17 Absatz 3 einschlägig.
20.1.2 Die Ausstellung einer WBK für die infolge Erbfalls erworbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte WBK ist binnen eines Monats zu beantragen. Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Diese beträgt nach § 1944 Absatz 1 BGB sechs Wochen, in Fällen mit Auslandsbezug nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate. Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im waffenrechtlichen Sinne.
20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erbfalles, kann für diese Erbengemeinschaft eine WBK ausgestellt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 1).
20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.
20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1 hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z.B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig.
20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet (§ 6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich. Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waffenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird. Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.
20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.
Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.
20.2.3
§ 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 ist anwendbar. Ferner ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Gegebenenfalls ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen.
20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen) einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.
20.4 Die Arbeitsgruppe „dynamische Druckmessung“ der PTB hält auf ihrer Homepage Informationen über die nach der Technischen Richtlinie (TR) – Blockiersysteme für Erbwaffen – vom 1. April 2008 (BAnz. S. 1167) zertifizierten Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der PTB laufend fortgeschrieben.
20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach § 21 ein (§ 20 Absatz 5 Satz 1).
Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind.
Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder zum Zweck der Reinigung), darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kaufinteressenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw. Ausbau des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber nach § 21 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die Schusswaffe beim Einbau des Blockiersystems entsprechend Nummer 8 TR.
20.6 Die Waffenbehörde trägt in die WBK ein (§ 20 Absatz 6), dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde („Die Schusswaffe/n lfd. Nummer ist/sind mit einem Blockiersystem versehen“, Unterschrift, Datum und Dienstsiegel). Die Eintragung selbst kann durch handschriftlichen Vermerk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck vorgenommen werden.
20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17 Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzusehen.
Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
21.1 Die für die Waffenherstellungserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8 beschrieben. Ergänzend gilt Folgendes: Für den Begriff „Gewerbsmäßigkeit“ gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder Vereine.
21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.
Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
Das Zerstören (z.B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.
Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.
21.3 Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 beschrieben. Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen. Von der Typizität der Waffenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu anderen besonderen Bedürfnisgründen her betrifft sie z.B. den Filmwaffenverleih, nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das Bewachungsgewerbe. Ergänzend gilt Folgendes:
Zum Waffenhandel nach § 21 Absatz 1 gehören alle Vertriebsformen einschließlich des Angebots im Internet. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch selbstständige Handelsvertreter sein (§ 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches – HGB), nicht dagegen die unselbstständigen Handlungsreisenden (§ 84 Absatz 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen werden.
Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Gewerbetreibende, insbesondere Waffenhandelsfirmen, mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, die Schusswaffen oder Munition durch angestellte Handlungsreisende bei Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen Fällen kann die Erlaubnis dem Unternehmen – vertreten durch seinen Repräsentanten in der Bundesrepublik Deutschland – erteilt werden. Das in Nummer 32.1 vorgesehene Verfahren ist auch hier anzuwenden. Bestehen Zweifel an der Fachkunde, insbesondere, weil auch eine mehrjährige Auslandstätigkeit im Waffenhandel nicht zum Erwerb der notwendigen Fachkunde führt, ist eine Fachkundeprüfung abzulegen.
Das Verbot des § 35 Absatz 3 bleibt unberührt.
21.4 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 3 befreiten Gegenstände und der Handel mit ihnen. Darüber hinaus ist auch die besondere Erlaubnisbefreiung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 5 zu beachten. § 21 lässt eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsvorschriften unberührt, z.B. der §§ 1 und 7 der Handwerksordnung (HWO) und § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) in Verbindung mit der 4. Bundes-Immissionschutzverordnung (BlmSchV). Die Erlaubnis nach § 21 ersetzt die WBK und den Munitionserwerbschein (§ 10 Absatz 1 und 3), soweit sich die Erlaubnis auf Schusswaffen oder Munition der betreffenden Art erstreckt.
21.5 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so muss jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis erwerben.
Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung befugt ist.
21.6 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom Erlaubnisinhaber hergestellten Schusswaffen und Munition und die Ausfuhr dieser Gegenstände (vgl. § 21 Absatz 2 Satz 1) ab. Die Herstellungserlaubnis berechtigt ferner zum Waffenerwerb zum Zwecke der Waffenherstellung, z.B. zum Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schusswaffen zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller – ausgenommen Büchsenmacher – Schusswaffen oder Munition an „Endverbraucher“ abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer Handelserlaubnis. Die Waffenherstellungserlaubnis berechtigt auch nicht zum Erwerb bzw. Ankauf fremder Waffen oder Munition mit der Absicht, sie unverändert weiterzuveräußern.
21.7 Versagung der Erlaubnis (§ 21 Absatz 3 und 4)
21.7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) sind von den dafür zuständigen Stellen (z.B. Gewerbezentralregister – GZR, Handwerkskammer – HWK, Industrie- und Handelskammer – IHK) Angaben zu gewerberechtlichen Fragen (z.B. Niederlassungen, Qualifikation, Ausbildereignung) einzuholen. Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten; für jugendliche Auszubildende oder Arbeitnehmer wird auf diese Weise auf eine verantwortungsvolle Ausübung der Weisungsbefugnis nach § 3 Absatz 1 geachtet.
Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragsstellers über die nach § 5 Absatz 5 vorgeschriebenen Auskünfte hinaus Auskunft aus dem GZR (§ 150a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GewO) einholen; dies gilt entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen. Das Gewerbeamt sowie die zuständige IHK – bei Handwerkern die HWK – sollen gehört werden.“ Der IHK ist ein Abdruck der Antragsunterlagen zu übersenden, soweit sie sich auf den Nachweis der Fachkunde zum Waffenhandel beziehen. Ferner sind bei anderen Stellen (z.B. LKA, örtliche Polizeidienststellen) die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. Soll das Gewerbe auch von Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen aus betrieben werden, so sind auch die für den Sitz dieser Niederlassungen zuständigen Behörden zu hören. In der Regel sind Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) bei den Amtsgerichten einzuholen, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. Das zuständige Gewerbeamt und die zuständige IHK – bei Handwerkern die HWK – sowie die für den Sitz von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sollen von der erteilten Erlaubnis unterrichtet werden. Die unanfechtbare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder – im Falle des Waffenhandels – wegen Ungeeignetheit (nicht behebbarer fachlicher Mangel) ist nach § 153a in Verbindung mit § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO dem GZR mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist nach § 153a in Verbindung mit § 151 Absatz 1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere Mitteilung zu machen, die sich auf die vertretungsberechtigte Person bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist.
21.7.2 Bei Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten darf von dem – nur im gewerblichen Bereich relevanten – Versagungsgrund nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 kein und von dem Versagungsgrund nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht werden.
Für die Zuverlässigkeitsprüfung von EU- und Drittausländern gilt Folgendes:
Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die Erlaubnisbehörde kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen anstellen. In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.
Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel von dem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten des Einzelhandels – aus CITI-Gruppe 612 – ABl. EG 1968 Nr. I S. 260). Die Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.
Im Hinblick auf Artikel 52 bis 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) kann auch bei Anträgen von Waffenherstellern und -großhändlern – wie beim Einzelhandel mit Waffen und Munition – von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere Tatsachen verlangt werden.
Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gilt ferner die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts auf Ausländer (AuslGewVwV)“.
21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe vor, so muss die Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben will. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.
21.7.4 Die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis erfolgt durch Ausstellung eines entsprechenden behördlichen Schreibens. Die Erlaubnis ist für Schusswaffen oder Munition jeder Art oder für einzelne Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen. Eine Aufstellung der Waffen- und Munitionsarten ist erforderlich.
21.7.5 Die Erlaubnis kann auf den Handel mit bestimmten Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Häufig kann sich eine nähere Eingrenzung der Erlaubnis auch dadurch ergeben, dass der Antragsteller seinen Antrag auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt. Eine Aufstellung der Waffen- und Munitionsarten ist erforderlich. Sie kann sich an der Anlage zu § 15 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV orientieren.
21.7.5.1 Die Erlaubnis kann weiter im Wege der teilweisen Ablehnung des Antrages sachlich beschränkt werden, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich ist oder wenn die Fachkunde teilweise nicht nachgewiesen wird. In dem Erlaubnisschein muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.
21.7.5.2 Die Erlaubnis darf nicht von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig gemacht werden.
21.7.5.3 Die erteilten Auflagen müssen ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor den Gefahren bei der Waffenherstellung oder beim Waffenhandel, finden. Dies ist der Fall, wenn die Auflagen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes erforderlich sind. Durch Auflagen kann insbesondere die Art und Weise der Ausübung des Betriebes, z.B. die Herstellung und der Vertrieb der Schusswaffen und Munition, näher geregelt werden. Auf die Erteilung folgender Auflage wird wegen ihrer allgemeinen Bedeutung besonders hingewiesen:
Der Erlaubnisinhaber kann in der Erlaubnisurkunde für den Versand von Schusswaffen und Munition dazu verpflichtet werden, dass die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und stark sein müssen, dass sie sich nicht lockern oder öffnen und dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt sind.
21.7.6 Der Erlaubnisinhaber kann durch Auflage verpflichtet werden, sich über die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu Schusswaffen oder Munition haben, durch die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 30 Absatz 5 und § 32 Absatz 3 BZRG) zu vergewissern; der Antragsteller/ Erlaubnisinhaber soll hierauf in geeigneter Form hingewiesen werden.
21.8 Erlöschen der Erlaubnis (§ 21 Absatz 5):
21.8.1 Die Erlaubnis erlischt – unbeschadet des § 46 GewO – wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.
21.8.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stilllegung des ganzen Betriebes; eine Teilstilllegung genügt nicht. Die Frist nach § 21 Absatz 5 kann nicht dadurch unterbrochen werden, dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb nur zum Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet ist.
21.9 Die Fristen nach § 21 Absatz 5 können aus wichtigen Gründen verlängert werden, so z.B. bei längerer Erkrankung des Gewerbetreibenden.
21.10 Anzeigepflichten (§ 21 Absatz 6)
21.10.1 Anzeigen nach § 21 Absatz 6, die eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle betreffen, sind der Erlaubnisbehörde von der für diese Zweigstelle zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verlegung des Betriebes in den Bezirk einer anderen Erlaubnisbehörde ist als Betriebseinstellung und Aufnahme eines neuen Betriebes anzusehen; die Betriebseinstellung ist der für den bisherigen Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die erteilte Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
21.10.2 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, dass neben den Anzeigepflichten nach § 21 Absatz 6 die weiteren nachstehend aufgeführten Anzeigepflichten erfüllt werden:
21.10.2.1 Das beabsichtigte Inverkehrbringen von Schusswaffen oder Gegenständen nach § 9 des Beschussgesetzes (BeschG);
21.10.2.2 die beabsichtigte Verwendung einer Marke für Schusswaffen oder Munition (§ 24 Absatz 5). Mit der Anzeige ist eine Kopie des Zeichens vorzulegen;
21.10.2.3 das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben (§ 31 Absatz 2 Satz 3);
21.10.2.4 die Anzeigepflichten nach § 37.
21.10.3 Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt unberührt.
Zu § 21a: Stellvertretungserlaubnis
Die Regelung soll dazu dienen, auf effektive Weise Strohmannverhältnisse zu unterbinden. Sie ist dem Gaststättenrecht (§ 9 Gaststättengesetz – GastG) nachempfunden. Die Ausgestaltung der Stellvertretungserlaubnis als eigenständiger Erlaubnistypus und ihre Adressierung an den Erlaubnisinhaber bringt dessen rechtliche Verantwortlichkeit deutlich zum Ausdruck und soll damit das Verbergen hinter Strohmännern erschweren. Diesem Schutzzweck dienen auch die vorgeschriebenen Modalitäten der Erlaubniserteilung. Eine Subdelegation durch den Stellvertreter an Unterstellvertreter oder Nebenstellvertreter ist nicht zulässig. Nach § 21a Satz 3 gelten die Anforderungen des § 21 auch für den Stellvertreter.
Die Stellvertretererlaubnis ist mit der Bedingung zu verbinden, dass die Erlaubnis erlischt, wenn der Stellvertreter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Zu § 22: Fachkunde
22.1 Für die Fachkundeprüfung sind die §§ 15, 16 und 27 AWaffV zu beachten.
22.2 Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Büchsenmacher in die Handwerksrolle erfüllt nach § 7 Absatz 1, 3 oder 7 HwO, wer die Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach den §§ 8 oder 9 HwO für das Büchsenmacherhandwerk besitzt. Aus § 21 Absatz 3 Nummer 3 lässt sich schließen, dass derjenige die Fachkunde benötigt, der eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt. Für die Waffenherstellung ist ein Fachkundenachweis nicht erforderlich. Die Freistellung von konzessionierten Waffenherstellern vom Fachkundenachweis ist darin begründet, dass ihre Produkte sowohl der waffenrechtlichen Kontrolle (§ 24) als auch der beschussrechtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen.
22.3 Ist vor dem 1. April 2008 eine Waffenhandelserlaubnis erteilt worden und wurde dabei die nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) erworbene Fachkunde zugrunde gelegt, ist davon abzusehen, die Waffenhandelserlaubnis aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) eingetretenen Rechtsänderung zu widerrufen.
Zu § 23: Waffenbücher
23.1 Der Buchführungspflicht unterliegen alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen, auch Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von weniger als 7,5 Joule erteilt wird und deren Bauart nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist (§ 23 Absatz 1). Sie sind mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen und mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen sind, der Buchführungspflicht unterliegen.
§ 23 Absatz 1 nimmt Schusswaffen von der Buchführungspflicht aus, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 BeschG zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 BeschG unterliegen, sowie wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen sowie wesentliche Teile hiervon müssen nicht in das Waffenhandelsbuch eingetragen werden. Der Herkunfts- bzw. Verbleibsnachweis dieser Gegenstände ist dann mittels WBK des Waffenbesitzers oder formloser Quittung nachvollziehbar zu führen.
Unter § 8 BeschG fallen z.B. die SRS-Waffen (mit kreisförmigen PTB-Zeichen).
§ 7 BeschG nennt neben Schussapparaten, Gasböllern usw. auch Feuerwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem Kartuschenlager kleiner als 6 mm Durchmesser und kleiner als 7 mm Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.
§ 9 BeschG behandelt neben unbrauchbar gemachten Schusswaffen auch veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke sowie Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 BeschG noch einer Bauartzulassung unterliegen. Demnach müssten alle anderen Schusswaffen unter die Buchführungspflicht fallen.
Bei Antikwaffen wird die Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 und 5 durch § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 4 AWaffV ergänzt.
23.2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sind nach einem der in den §§ 18, 19 oder 20 AWaffV vorgeschriebenen Muster entweder in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu führen.
Beim Führen des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches können zwei Muster verwendet werden: Entweder ist jede Waffe gesondert einzutragen (§ 18 AWaffV), oder es können mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) zu einer Eintragung zusammengefasst werden (§ 19 AWaffV). Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung der Bücher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden (§ 20 Absatz 2 AWaffV).
Bei dem System der Einzeleintragungen werden die den Eingang bzw. die Fertigstellung betreffenden Eintragungen denen, die den Abgang der Waffe betreffen, in einer Zeile gegenübergestellt.
Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf derselben Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
23.3
§ 17 Absatz 3 AWaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung (Tinte, Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen (Schreibmaschine, Buchungsmaschine).
Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die verwendeten Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhindern, fortlaufend nummeriert sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung mit dem Stempel der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter, die bei Führung der Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.
23.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der Fertigstellung bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang einzutragen. Im Zeitpunkt der Eintragungen müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden Tatsachen vorliegen, es sei denn, dass bei einer Eintragung bestimmte Angaben nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es, wegen Einzelheiten auf Anlagen, z.B. Rechnungen zu verweisen, auch wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen treffen lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ein solcher Fall ist z.B. bei zur Ausfuhr bestimmten Waffen oder Munition gegeben, die nach § 24 Absatz 2 nicht vollständig oder überhaupt nicht gekennzeichnet zu werden brauchen.
23.5 Die Bücher sind in den nach § 17 Absatz 4 AWaffV vorgeschriebenen Fällen abzuschließen. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass in dem abgeschlossenen Teil des Waffenbuches später Ausgänge solcher Waffen nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite bereits eingetragen waren.
Zu § 24: Kennzeichnungspflicht
24.1 Die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezieht sich auf das Kaliber der Schusswaffe und die dafür nach den Bestimmungen des BschG festgelegte Hauptmunitionsart. Sie umfasst nicht beschussrechtlich zulässige Kaliber mit gleichem oder geringerem Gasdruck (vgl. Nummer 10.10).
24.2 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetragenen Zeichen eines Herstellers mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes versehen ist, braucht von dem einführenden Händler nicht zusätzlich mit dem eigenen Warenzeichen versehen zu werden.
24.3 Für Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 24 Absatz 1 Nummer 5, sofern auf diesen Schusswaffen eine Typenbezeichnung angebracht ist und sie mit den in der Anlage 2 Abb. 10 zur Beschussverordnung (BeschV) festgelegten Kennzeichen versehen sind. Auf die Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition in den Fällen von § 21 AWaffV wird hingewiesen.
Zu § 25: Ermächtigungen und Anordnungen
25.
§ 25 Absatz 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungsanordnungen.
Von der Ermächtigung des § 25 Absatz 2, die Anbringung eines Kennzeichens anzuordnen, ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn der Behörde bei der Vorlage der WBK oder auf andere Weise bekannt wird, dass die Schusswaffe keine Herstellungsnummer trägt.
Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt worden oder die mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, ist von einer Anordnung nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fortlaufenden Nummer ist ein Ursprungszeichen zu verwenden, das sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie folgenden Kennbuchstaben der einzelnen Länder:
Baden-Württemberg
BW
Bayern
BY
Berlin
BE
Brandenburg
BB
Bremen
HB
Hamburg
HH
Hessen
HE
Mecklenburg-Vorpommern
MV
Niedersachsen
NI
Nordrhein-Westfalen
NW
Rheinland-Pfalz
RP
Saarland
SL
Sachsen
SN
Sachsen-Anhalt
ST
Schleswig-Holstein
SH
Thüringen
TH
Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.
Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.
26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z.B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.
26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und ggf. die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Absatz 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Absatz 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Absatz 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.
In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.
26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK.
Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
27.1 Allgemeines
27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.
Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen.
Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2 Absatz 1 bleiben unberührt.
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.
Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Absatz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z.B. Schießstätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungspflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen, ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.
Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.
27.1.2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die in § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss die Risiken einer Schädigung der auf einer Schießstätte anwesenden Personen gegen Personen- und Sachschäden durch den Betrieb der Schießstätte abdecken. In den Altfällen, in denen eine Erlaubnis ohne eine Auflage zum Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erteilt wurde, ist nachträglich eine solche Auflage zu verfügen.
27.1.3 Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Schießbetrieb erst aufgenommen werden darf, nachdem die Erlaubnisbehörde die Schießstätte unter Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen für die Sicherheit von nicht militärischen Schießstätten abgenommen hat und dabei festgestellte Mängel beseitigt worden sind sowie, falls die Schießstätte der Baugenehmigung und Abnahme bedarf, die notwendigen Abnahmen stattgefunden haben. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen (vgl. § 12 Absatz 1 Satz 5 AWaffV).
27.1.4 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung der Schießstätte einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt auch, wenn Lehrgänge in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art durchgeführt werden sollen und diese nicht bereits vom Ausgangsbescheid mit erfasst sind.
27.1.5 Erlaubnisse nach § 27 dürfen erst nach ggf. erforderlichen Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
27.1.6 Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme einer Schießstätte (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AWaffV) ist zu unterscheiden zwischen
a) der turnusmäßigen Regelüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV und
b) einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 4 AWaffV (Sonderüberprüfung).
Bei der Regelüberprüfung nach Satz 1 Nummer 1 obliegt der Prüfauftrag der Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte betrieben wird. In der Regel wird sich die zuständige Behörde eines anerkannten Schießstandsachverständigen bedienen, indem sie diesem den Auftrag zur Prüfung erteilt.
Abweichend hiervon kann bei anlassbezogenen Prüfungen nach Satz 1 Nummer 2 die zuständige Behörde von dem Erlaubnisinhaber nach § 27 Absatz 1 die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen.
27.2 Sicherheitstechnische Anforderungen an Schießstätten einschließlich Schießgeschäften, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
27.2.1 Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ in der jeweils gültigen Fassung. Von den Richtlinien kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dadurch keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft entstehen können oder wenn dies zur Verhütung solcher Nachteile erforderlich erscheint. Bevor Waffenbehörden einem Abweichen von den Richtlinien zustimmen, ist in der Regel ein Schießstandsachverständiger zu hören. Gründe für das Abweichen sind schriftlich zu dokumentieren. Schießstände sind Teile einer Schießstätte oder einzelne Einrichtungen zum Schießen.
Für ortsveränderliche Schießstätten gilt ergänzend die Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten.
Sofern im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 12 AWaffV Beschussversuche bei in fliegenden Bauten untergebrachten Schießstätten durchzuführen sind, müssen die tatsächlich auf den zu prüfenden Anlagen verwendeten Schusswaffen benutzt werden. Die Schusswaffen sind in den auszustellenden Prüfprotokollen modellmäßig zu benennen.
Die Vorschriften des Baurechts bleiben unberührt.
27.2.2 Im Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen, mit der in der Schießstätte geschossen werden darf. Bei in fliegenden Bauten untergebrachten Schießgeschäften sind die zur Verwendung vorgesehenen Waffen modellmäßig zu beschreiben (Waffensystem wie z.B. Druckluft-Repetierwaffe, Hersteller, Modell und Kaliber).
Im Erlaubnisbescheid sind ferner Angaben über die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Insbesondere kommen Festlegungen über die zulässigen Schützenstandorte, Anschlagsarten und die Art der zulässigen Ziele (Papierscheiben, Stahlziele o. Ä.) in Betracht. Diese Angaben sind ggf. aus dem Abnahmegutachten des mit der Abnahmeprüfung betrauten Schießstandsachverständigen zu entnehmen. Diese Angaben sind in der Regel Bestandteil der Abnahmegutachten, die von Schießstandsachverständigen erstellt werden und können diesen entnommen werden.
27.2.3 Anerkannte Schießstandsachverständige sind die in § 12 Absatz 4 und 6 AWaffV genannten Personen.
27.2.4 Bei ortsveränderlichen Schießgeschäften hat die zuständige Behörde das Schießgeschäft vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Schausteller ggf. eine Erlaubnis auszustellen. Die Prüfung ist zu dokumentieren und das Protokoll ist dem Schausteller zu übergeben. Der Schausteller hat diese Unterlagen beim Betrieb der Schießgeschäfte mit sich zu führen, so dass die Behörde sich davon überzeugen kann, dass das Schießgeschäft ordnungsgemäß geprüft worden ist. Die Prüfdokumentationen soll den für die Überwachung von Volksfesten, Schützenfesten u. Ä. zuständigen Behörden (Gewerbeämtern, Marktmeistern u. Ä.) im Zusammenhang mit der allgemeinen Marktüberwachung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist bei der Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 vorzulegen.
Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstimmung soll nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zweifeln an dessen Sicherheit, ansonsten in der Regel nach sechs Jahren vorgenommen werden (siehe § 12 Absatz 1 AWaffV), wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien Waffen zugelassen ist.
27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen
27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unterliegen, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.
27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für Schausteller mit der Darlegung der berufsgenossenschaftlichen Mitgliedschaft des Betreibers und seiner Beschäftigten als nachgewiesen.
27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen des kurzfristigen Austausches eines Beschickers oder aus sonstigen Gründen nicht fristgerecht erstattet werden, so hat der Erlaubnisinhaber diese gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich unter Benennung und Nachweis der Gründe für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäumnis scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit aus.
27.4 Aufsichtspersonal
27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist.
Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für Jäger in Ausbildung, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen im Rahmen des § 13 Absatz 7.
27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).
27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1).
Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Absatz 3) ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwesend und eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen Schützen durch diese Personen gewährleistet ist; die Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Größe der Schießstätte, insbesondere auch der Anzahl der von diesen Personen insgesamt zu betreuenden Schießbahnen sowie der Zahl der gleichzeitig von Minderjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der Aufsicht beim Schützen noch mit der Schießstandaufsicht.
27.4.2.2 Im Ausnahmefall kann einem Kind unter 12 Jahren, das für einen Einsatz im Leistungsport besonders geeignet ist und dem dies von einem Verein glaubhaft schriftlich bestätigt worden ist, das Schießen auf einer Schießstätte nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 und unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bewilligt werden. Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung genügt die Bescheinigung eines Hausarztes oder eines Facharztes z.B. für Kinder- und Jugendheilkunde; die Anforderungen des § 4 AWaffV gelten nicht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist im Hinblick auf die Sollvorschrift des § 27 Absatz 4 Satz 2 für das Schießen mit Waffen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch ein Kind in der Regel von der Ermächtigung zur Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter Gebrauch zu machen.
27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.
27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und 1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender Schießanlagen.
27.5 Auf die Anzeigepflichten nach den §§ 10 Absatz 2 und 22 Absatz 2 AWaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des Veranstalters sowie Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder. Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen. Soweit Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung entfallen.
27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung ist.
Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die sie während der Ausbildung mitführen müssen.
27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen (§ 10 Absatz 3 AWaffV) sind von der zuständigen Behörde insbesondere dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen. Eine Überprüfung nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf der Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen an die zuständige Behörde ist nicht erforderlich.
Zu § 28: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
28.1
§ 28 Absatz 1 konkretisiert die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8 für die Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen und Munition seitens des Bewachungsunternehmers; die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bleiben unberührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzunehmenden Auftrages. Für den Schutz von Personen aus dem Ausland, die durch Personen nach § 56 Nummer 3 geschützt werden sollen, entfällt in der Regel das Bedürfnis für einen zusätzlichen bewaffneten Personenschutz durch ein Bewachungsunternehmen. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine Gefährdungsanalyse der zuständigen Polizeidienststelle soll eingeholt werden. Diese hat die spezifischen waffenrechtlichen Belange zu beleuchten und ist nicht identisch mit der Gefährdungsanalyse nach Polizeidienstvorschrift (PDV) 129. Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu würdigen.
Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunternehmers zum Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Folgendes zu beachten:
28.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst festgestellt werden, ob für den Bewachungsunternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliegt. § 13 der Bewachungsverordnung (BewachV) bleibt unberührt.
28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau von Gewerbe- und Waffenrecht wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden Bewachungsaufträgen aufweisen.
Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:
28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen nach § 9 Absatz 1 und 2 sind regelmäßig in Erwägung zu ziehen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch eine Zusicherung nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Betracht kommen.
Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der ersten Wahrnehmung eines Auftrags zum Personen- und Objektschutz eine behördliche Prüfung und Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet wird, die im Ergebnis die Aussage treffen muss, dass es sich bei der zu schützenden Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete Person oder um ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der Gefährdung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Einzelgenehmigung durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nennung der Person oder des Objektes).
28.1.2.2 Die WBK und der Waffenschein werden nach den allgemeinen Regeln des § 10 Absatz 1 und 4 auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt, sofern die einmal vorgetragenen Bedürfnisgründe fortbestehen. Gegebenenfalls hat die zuständige Behörde die Gefährdung der zu schützenden Person oder des zu schützenden Objekts erneut zu überprüfen, wenn die ursprünglich erstellte Gefährdungsanalyse der beteiligten Polizeidienststelle von einem kurzfristigeren Schutzbedürfnis ausging. Einem Unternehmer kann bei ausschließlicher Wahrnehmung bewaffneter Geld- und Werttransporte die Auflage erteilt werden, in periodischen Abständen ein Verzeichnis der wahrzunehmenden Aufträge vorzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Auftragslage und damit verbunden die Prüfung des Fortbestehens der Notwendigkeit, erlaubnisbedürftige Waffen zu verwenden, ist durchzuführen.
28.1.2.3 Zu unterscheiden ist, ob
a) Geld- und Werttransporte;
b) Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) oder
c) Personen
geschützt werden sollen. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.
Bei integriertem Werkschutz (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bedarf es einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nur für die Wahrnehmung von Aufträgen in einer Weise, die nicht durch § 12 Absatz 3 von der Erlaubnispflichtigkeit freigestellt ist. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.
28.1.2.4 Handelt es sich bei der Antrag stellenden Sicherheitsfirma um einen Subunternehmer, so hat dieser alle relevanten Unterlagen, die er von der den Auftrag erteilenden Firma erhalten hat und aus denen ein Vertragsverhältnis hervorgeht, der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wird das vom Subunternehmer geltend gemachte Bedürfnis anerkannt, ist dies der Waffenbehörde mitzuteilen, die für die Auftrag erteilende Sicherheitsfirma zuständig ist.
28.2 Bei Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ist darauf zu achten, dass für jede einzelne Wachperson ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist vom Bewachungsunternehmer bei Benennung seiner Arbeitnehmer zu versichern und ggf. in geeigneter Weise nachzuweisen. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Direktionsrechts können vom Unternehmer unternehmensbezogen dargestellt werden; dies kann durch Vorlage eines Muster-Arbeitsvertrags und einer Darlegung der Abläufe des Wach(schicht)betriebs erfolgen. Auskunft über Arbeitsverhältnisse kann auch das zuständige Gewerbeamt erteilen, dem der Bewachungsunternehmer gemäß § 9 Absatz 3 BewachV die von ihm beschäftigten Wachpersonen melden muss.
28.3
§ 28 ist gegenüber § 19 die speziellere und damit vorrangige Regelung. Insofern besteht kein freies Wahlrecht zwischen der Erteilung eigenständiger waffenrechtlicher Erlaubnisse (WBK, Waffenscheine) für einzelne Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen nach Maßgabe des § 19 und der vom Bewachungsunternehmer abgeleiteten Berechtigungen der Wachpersonen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen auf Grund von § 28 in Verbindung mit § 12. Für die Anwendung des § 19 ist nur insoweit Raum, als anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, das den Regelungsgehalt und die Reichweite des § 28 in Verbindung mit § 12 überschreitet.
28.4
Örtlich zuständig ist nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 die Waffenbehörde am Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung des Unternehmens. Sofern es sich um ein multinational tätiges Unternehmen handelt, ist dies der Hauptsitz der Niederlassung in Deutschland.
Unterhält ein Unternehmen neben seiner Hauptniederlassung Filialniederlassungen, so ist auf einen regelmäßigen Informationsaustausch der Waffenbehörde der Hauptniederlassung mit den Waffenbehörden der Filialniederlassungen mit dem Ziel, den gleichen Kenntnisstand bei den beteiligten Waffenbehörden sicherzustellen, zu achten.
Vorbemerkungen zu den §§ 29 bis 33
Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Rates 2008/903/EG vom 27. November 2008 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass alle Bestimmungen des Assoziierungsabkommens für die Schweiz in ihren Beziehungen u. a. zu Deutschland mit Wirkung vom 12. Dezember 2008 gelten. Da Anhang B des Assoziationsabkommens auf die Richtlinie 91/477/EWG verweist, gilt auch diese seit dem 12. Dezember 2008 im DEU-CH Verhältnis. Die Richtlinie enthält neben Vorschriften zum Europäischen Feuerwaffenpass auch Vorschriften zur Harmonisierung des Feuerwaffenrechts in den Mitgliedstaaten und zu Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Gemeinschaft. Mit der Umsetzung der Richtline sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in der Schweiz, ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im waffenrechtlichen Sinne zu behandeln.
Diese Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich der Rechtslage für Norwegen und Island. Das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 18. Mai 1999 (ABl. L 176/36 vom 10. Juli 1999) verweist in Artikel 2 Absatz 2 auf seinen Anhang B und dort – wie auch das Assoziationsabkommen mit der Schweiz – auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und die Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996.
Die Schweiz ist auch nach dem Schengen-Beitritt aus außenwirtschaftlicher Sicht kein EU-Staat und wird insoweit auch als assoziierter Staat den EU-Staaten nicht gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern in die Schweiz, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind, seit dem 12. Dezember 2008 eines Doppellizensierungsverfahrens mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sowie einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedarf.
Grundsätzliche Regelungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (verkürzte Darstellung)
I. Verbringen nach Deutschland (endgültig)
a) aus EU-Staat, d. h. aus dem gesamten Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
– Erlaubnis notwendig;
– Empfänger muss zum Erwerb und Besitz berechtigt sein;
– Transport muss durch einen Berechtigten erfolgen (Inhaber deutscher waffenrechtlicher Erlaubnisse oder gewerblicher Transporteur);
– Erlaubnis wird als Zustimmung zur Ausfuhrerlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt;
b) aus Drittstaat
– Erlaubnis notwendig;
– Empfänger muss zum Erwerb und Besitz berechtigt sein;
– Transport muss durch einen Berechtigten erfolgen (Inhaber deutscher waffenrechtlicher Erlaubnisse oder gewerblicher Transporteur);
II. Mitnahme nach Deutschland (vorübergehend).
a) aus EU-Staat
– Erlaubnis notwendig z.B. bei Sammlern, bei Gefährdeten, bei Jägern mit mehr als drei Langwaffen, bei Sportschützen mit mehr als sechs Schusswaffen, bei Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen.
Voraussetzung für Erlaubniserteilung:
– Europäischer Feuerwaffenpass
– alle Voraussetzungen des deutschen Waffenrechts wie Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis
– keine Erlaubnis notwendig bei folgenden Personen mit Europäischem Feuerwaffenpass und Einladung:
– Jäger mit bis zu drei Langwaffen,
– Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen,
– Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen.
Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland sieht vor, dass Sportschützen und Brauchtumsschützen (nicht Jäger) aus Österreich oder Deutschland bestimmte Waffen auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass in den jeweiligen Vertragsbereich (Österreich und Bayern) mitnehmen können.
b) aus Drittstaaten
– Erlaubnis immer notwendig;
– Voraussetzung für Erlaubnis bei z.B. Sammlern, Gefährdeten, Jägern mit mehr als drei Langwaffen, Sportschützen mit mehr als sechs Schusswaffen, Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen:
Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis
– Voraussetzung für Erlaubnis bei Jägern mit bis zu drei Langwaffen, Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen oder Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen:
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Unzuverlässigkeit oder mangelnde persönliche Eignung im Sinne des WaffG vorliegen. Weitere Voraussetzungen wie Alter und Sachkunde sind nicht zu prüfen.
III. Verbringen aus Deutschland (endgültig)
a) in EU-Staat
– Erlaubnis immer notwendig
– Voraussetzung für Erlaubnis:
Vorherige Zustimmung des Empfängerstaates muss vorliegen.
Transport darf nur durch Berechtigten erfolgen (Inhaber deutscher waffenrechtlicher Erlaubnis oder gewerblicher Transporteur).
b) in Drittstaat
keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Auf eventuelle andere Erlaubnisvorbehalte (z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz – AWG) hat der Verbringer selbst zu achten.
IV. Mitnahme aus Deutschland (vorübergehend)
a) in EU-Staat
– Europäischer Feuerwaffenpass;
– Vorherige Zustimmung (sofern notwendig) des Staates, in den die Waffen/Munition mitgenommen werden sollen;
– Einfuhrmodalitäten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall aktuell beim Einfuhrland erfragt werden;
b)
in Drittstaat
– keine deutsche waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Zu § 29: Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
29.1
§ 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig ist.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7 aufgeführt.
Von einem Verbringen von Waffen oder von Munition ist auszugehen, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 5 vorliegen. Im Einzelfall ist auch das kurzzeitige Verbringen von Waffen und Munition (z.B. zur Reparatur, auf eine Verkaufsausstellung, zum Beschuss) nach § 29 zu behandeln.
Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland erfolgt als eigenständige Erlaubnis der zuständigen deutschen Waffenbehörde (§ 29 Absatz 1), wenn die Gegenstände aus einem Staat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), nach Deutschland verbracht werden oder wenn eine Waffe oder Munition, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt ist (z.B. bestimmte verbotene Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll.
Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates (§ 29 Absatz 2), wenn eine Waffe oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht werden soll (Prinzip der doppelten Genehmigung nach Artikel 11 der EG-Waffenrichtlinie). Sofern eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis aus diesem Staat nicht notwendig ist, kann für die Verbringung auch eine eigenständige Erlaubnis erteilt werden.
Für das Verbringen halbautomatischer Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste sind, ist eine Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erforderlich.
Waffen oder Munition unterliegen zudem in der Regel zusätzlichen Prüf- und Zulassungsvorschriften nach dem BeschG und dürfen dann nur unter Einhaltung dieser Bestimmungen nach Deutschland verbracht werden.
29.2 Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.
In den Fällen, in denen die Erlaubnis als Zustimmung zu einem Verbringen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Erlaubnisschein zu verwenden, sofern nicht eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis hierfür nicht notwendig ist.
Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.
Das BKA übermittelt die von dem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV).
29.3 Die nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Erwerbs- oder Besitzberechtigung des Empfängers muss nach deutschem Waffenrecht (in der Regel in Form einer Waffenhandelserlaubnis, einer WBK oder eines Jagdscheines) vorliegen. Die ebenfalls erforderliche Erwerbs- oder Besitzberechtigung der Person, die den Transport durchführt, kann sich aus einer Erlaubnis, z.B. einer WBK oder einem gültigen Jagdschein (insbesondere in den Fällen der Selbstvornahme des Transports durch den Empfänger und ggf. gleichzeitigen Antragsteller) oder unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere für den gewerblichen Transporteur nach § 12 Absatz 1 Nummer 2) ergeben.
Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in § 29 Absatz 1 abschließend genannt. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht besitzt, ist die Erlaubnis zu versagen.
Die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports ist dann von besonderer Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z.B. Gefahr des Abhandenkommens der Waffen oder der Munition) begründen.
Im Bereich der gewerblichen Verbringung von Waffen und Munition sind aufgrund der im internationalen Warenverkehr üblichen hohen Stückzahlen deutlich höhere Anforderungen an die Transportsicherheit zu stellen.
Der gewerbsmäßige Transport von Schusswaffen oder Munition erfordert eine geschlossene Sicherheitskette. Bei gewerbsmäßigen Schusswaffen- oder Munitionstransporten müssen die für den jeweiligen Transport festgelegten Sicherheitsstandards vom Eintritt in den Geltungsbereich des WaffG bis zu seinem Verlassen durchgängig gewährleistet sein.
Die nachfolgenden Richtlinien gelten nur für den gewerbsmäßigen Transport von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) WaffG, die durch den Geltungsbereich des Gesetzes von anderen Ländern in andere Länder durchgeführt (Durchfuhr) werden sollen.
Die Richtlinien gelten nicht, soweit es sich um den gewerbsmäßigen Transport einzelner Schusswaffen nebst Munition oder den Transport in geringer Menge (in der Regel weniger als 20 Stück Schusswaffen) handelt. Für Kriegswaffen gelten die besonderen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie gelten für den gewerbsmäßigen Transport von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) WaffG, die in den Geltungsbereich des WaffG eingeführt (Einfuhr) oder aus dem Geltungsbereich des WaffG in andere Länder ausgeführt (Ausfuhr) werden sollen, nur mit der Maßgabe, dass die in Nummer 12.1.2 genannten Mengen an Waffen zusammen mit der dazu passenden Patronenmunition in einer Sendung gemeinsam transportiert werden sollen.
Maßgebend für den Transport von Schusswaffen oder Munition sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 und § 33. Sofern es während des Transportes zu Unterbrechungen kommt, die eine Umladung oder Zwischenlagerung erfordern, sind zudem die Bestimmungen des § 36 und der §§ 13 und 14 AWaffV zu beachten. Adressat dieser Bestimmungen sind jeweils diejenigen Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Waffen ausüben.
Gewerbsmäßige Transporte von Schusswaffen oder Munition, die diesen Richtlinien unterfallen, werden nach den Sicherheitsstufen 1 bis 3 eingestuft. Maßgebend für die Einstufung ist die Gefahr, die bei einer unerlaubten Verwendung von den Waffen ausgehen könnte. Bei Transporten mit Waffen oder Munition, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen unterfallen, ist jeweils die höhere Sicherheitsstufe maßgebend.
Sicherheitsstufe 1
Transport von Waffen nach Kategorie A (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zugehöriger Munition,
Sicherheitsstufe 2
Transport von Waffen nach Kategorie B (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zugehöriger Munition,
Sicherheitsstufe 3
Transport von Waffen nach Kategorie C (Anlage 1 Abschnitt 3) oder Kategorie D (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zugehöriger Munition.
Zur Sicherstellung der Transportsicherheit sind Verbringungserlaubnisse mit Auflagen zu versehen. Hierbei sind die jeweiligen Transportrisiken der verwendeten Transportmittel (Lastwagen – LKW, Zug, Schiff, Flugzeug) ebenso zu berücksichtigen, wie die Risiken, die sich aus Transportunterbrechungen (Umladung, Zwischenlagerung, Begasung der Transportbehältnisse mit Schädlingsbekämpfungsmitteln) ergeben.
Adressat der Sicherheitsauflagen ist sowohl der Erlaubnisinhaber, als auch von ihm beauftragte Personen oder Unternehmen, die für ihn im Rahmen der Verbringung der Waffen tätig werden, z.B. in Form einer Umladung des Transportgutes oder einer Zwischenlagerung. Generell ist zu beachten, dass allen Personen, die im Rahmen des Verbringungsvorganges den tatsächlichen Besitz über Waffen/Munition ausüben, den Regelungen des § 36 Absatz 1 sowie der §§ 13 und 14 AWaffV unterliegen und im Falle der Feststellung von Verstößen entsprechend belangt werden können.
Umfang und Tragweite der Sicherheitsauflagen sind nach den genannten Sicherheitsstufen wie folgt gestaffelt:
Auflagen für Sicherheitsstufe 1 (Waffen/Munition der Kategorie A)
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen erfolgen.
2. Beim Transport mit dem LKW ist nur die Verwendung verschlossener Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Der LKW ist zudem durch bewaffnetes Bewachungspersonal zu begleiten.
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb eines umzäunten und mittels Bewachungspersonal gesicherten Geländes oder innerhalb gesicherter Räume, die mittels Videoüberwachung kontrolliert werden, erfolgen.
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen erfolgen, die entweder durch Alarmanlagen oder Bewachungspersonal gesichert sind.
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels Bewachungspersonal gesichert wird.
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffes unberechtigter Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.
Auflagen für Sicherheitsstufe 2 (Waffen/Munition der Kategorie B)
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen erfolgen.
2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung verschlossener Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Sofern der Transport auf Planen-LKWs erfolgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal zu begleiten.
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb eines umzäunten und mittels Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesicherten Geländes oder innerhalb gesicherter Räume erfolgen.
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen erfolgen, die durch Videoüberwachung gesichert sind. Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Container, so ist dieser so zu stellen, dass die Tür durch andere Container oder Wände versperrt wird, sodass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesichert wird.
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffs unberechtigter Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.
Auflagen für Sicherheitsstufe 3 (Waffen/Munition der Kategorien C und D)
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen erfolgen.
2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung verschlossener Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Sofern der Transport auf Planen-LKWs erfolgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal zu begleiten.
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes, gesicherter Räume oder bei nicht umzäunten Gelände bei Überwachung des Umladevorganges durch Bewachungspersonal oder Videoüberwachung erfolgen.
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen oder im videoüberwachten Raum erfolgen. Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Container, so ist dieser so zu stellen, dass die Tür durch andere Container oder Wände versperrt wird, so dass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesichert wird.
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffs unberechtigter Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.
Die Auflagen sind bei Erteilung der Verbringungserlaubnis in Abhängigkeit von der betroffenen Sicherheitsstufe der Erlaubnis beizufügen.
Erläuterungen/Begriffsbestimmungen zu den vorgenannten Auflagen:
Transport mit LKW:
Bei LKW sind im Bereich von Waffen- und Munitionstransporten drei verschiedene Arten üblich: Container, geschlossener Metallkofferaufbau oder Planenaufbau.
Beim Transport mit dem LKW ist zu beachten, dass die Beförderung von Waffen und Munition überwiegend auf öffentlichen Straßen erfolgt und Transportunterbrechungen üblich sind (Rastzeiten, Tankstopps, u. Ä.). Das Risiko des Abhandenkommens oder des Diebstahls liegt somit höher als bei anderen Transportmitteln, die in der Regel nur über abgesperrte und zum Teil gesicherte Bereiche erreichbar sind (z.B. Güterbahnhof, Hafenflächen).
Die Sicherheitsauflagen sind daher entsprechend höher anzusetzen. Container und geschlossene Kofferaufbauten werden als sicherer eingestuft als Planenaufbauten. Letztere werden an sich für Waffen-/Munitionstransporte als ungeeignet eingestuft. In der Praxis kommen sie jedoch häufiger vor, insbesondere bei Transporten aus Staaten, in denen eine Containerinfrastruktur noch nicht so weit ausgebaut ist. Eine Zulassung solcher Transporte sollte daher nur unter erhöhten Sicherheitsauflagen erfolgen.
Transport mit dem Zug, Schiff oder Flugzeug:
Im Zug-, Schiff- und Luftverkehr erfolgt der Transport in der Regel per Container, in selteneren Fällen auch als Stückgut. Der Transport erfolgt über der Allgemeinheit normalerweise nicht zugängliche Verkehrstrassen. Die Sicherheitsauflagen können daher entsprechend niedriger angesetzt werden.
Umladung:
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden Kenntnis darüber erlangen, dass die Waffen/Munition während des Verbringungsvorganges umgeladen werden.
Die Notwendigkeit ergibt sich meist beim Wechsel des Verkehrsmittels, z.B. Umladen vom Planen-LKW in Schiffscontainer. Die Umladung erfolgt in der Regel durch Mitarbeiter von Speditionen, Güterverkehrszentren oder Hafenarbeitern. Die Gefahr des unbefugten Erwerbs von Waffen/Munition beim Umladen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Fokus dieser Gefährdung stehen nicht nur die Arbeiter, die mit der Umladung beauftragt sind, sondern primär auch Personen, die sich Zugang zum Ort der Umladung verschaffen könnten.
Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Sicherung des Ortes, an dem die Umladung vorgenommen werden soll.
Keine Umladung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ware beim Wechsel des Verkehrsmittels in einem verschlossenen Container verbleibt, ohne dass dieser geöffnet wird.
Zwischenlagerung:
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden Kenntnis darüber erlangen, dass die Waffen/Munition während des Verbringungsvorgangs zwischengelagert werden.
Die Notwendigkeit ergibt sich oftmals beim Wechsel des Verkehrsmittels, z.B. Umladen vom LKW oder Zug auf das Schiff.
Die Zwischenlagerung erfolgt in der Regel bei Speditionen, in Güterverkehrszentren oder Hafenbereichen.
Bei der Zwischenlagerung finden die waffenrechtlichen Vorschriften zur Sicherung von Waffen/Munition gegen Abhandenkommen und der Verhinderung unberechtigten Zugriffs Anwendung.
An den Ort der Aufbewahrung sind daher spezielle Anforderungen zu stellen. Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Sicherung des Ortes, an dem die Zwischenlagerung erfolgen soll.
Begasung:
Die Begasung dient der Schädlingsbekämpfung und ist erforderlich, wenn z.B. Waffen in Holzkisten in die USA verschifft werden sollen. Die Begasung erfolgt in der Regel in speziellen Containern, die auf Freiflächen in den Hafenbereichen stehen. Nach dem Begasungsvorgang ist es erforderlich, dass der Container und die begaste Ware auslüften, bevor die Ware weitertransportiert werden kann. Dies geschieht durch Öffnen des Containers.
Die Sicherheitsauflagen sollen gewährleisten, dass aus dem offenstehenden Container keine Waffen/Munition unberechtigt entnommen werden.
Bewachungspersonal:
Bewachungspersonal sind Personen im Sinne des § 34a GewO. Bewaffnetes Bewachungspersonal sind Erlaubnisinhaber nach § 28 Absatz 1.
Gesicherte Räume:
Gesicherte Räume sind Räume, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 AWaffV erfüllen und behördlicherseits entsprechend zugelassen sind.
Videoüberwachung:
Videoüberwachte Bereiche sind Bereiche, in denen in geeigneter Weise eine Videoüberwachung erfolgt. Erforderlich ist eine ständige Überwachung der Monitore durch Wachpersonen, die ggf. Maßnahmen gegen ein Abhandenkommen der Waffen/Munition oder unberechtigten Zugriff auf diese einleiten können. Eine bloße Videoaufzeichnung reicht nicht aus.
Unzugänglicher Container:
Ein unzugänglicher Container ist dann gegeben, wenn dieser so gelagert wird, dass eine Türöffnung nicht möglich ist, da die Tür z.B. durch andere Container verstellt ist oder der Container mit der Tür gegen eine Mauer o. Ä. gestellt wird.
29.4 Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 Absatz 1) können im Rahmen bestehender, laufender Geschäftsbeziehungen zu Herstellern oder Händlern in anderen Staaten Erlaubnisse nach § 29 Absatz 1 für einen längeren Zeitraum befristet erteilt werden. Dies gilt in erster Linie in den Fällen, in denen einem gewerblichen Waffenhersteller oder -händler in einem anderen Mitgliedstaat – zu dem die Geschäftsbeziehungen bestehen – eine längerfristige, höchstens drei Jahre dauernde Erlaubnis (Artikel 11 Absatz 3 der EG-Waffenrichtlinie) dieses Staates erteilt werden soll und die Erlaubnis der deutschen Behörde als Zustimmung zu dieser Erlaubnis (§ 29 Absatz 2) des anderen Mitgliedstaates ergeht.
Im Rahmen einer solchen Erlaubnis kann nach § 29 Absatz 3 AWaffV auf die Angaben des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden; diese Angaben müssen dann aber beim Verbringen selbst den zuständigen Überwachungsbehörden (Bundespolizei – BPoL, Zoll) mitgeteilt werden und werden anschließend der deutschen Waffenbehörde, die die Erlaubnis erteilt hat, nach § 32 Absatz 3 AWaffV übermittelt.
Für die Erteilung der genannten Erlaubnisse müssen die Eigenschaft der an dem Verbringen Beteiligten als gewerbsmäßige Waffenhersteller oder -händler und die laufenden Geschäftsbeziehungen (z.B. längerfristiger Auftrag zur Lieferung noch nicht produzierter Waffen) glaubhaft gemacht werden.
Zu § 30: Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
30.1 Für Erlaubnisse nach § 30 gilt Nummer 29.1 entsprechend.
30.2 Eine Erlaubnis nach § 30 Absatz 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen. Als Antragsteller kommen Absender, Empfänger oder Transporteur in Betracht.
Das BKA übermittelt der zuständigen Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV).
30.3 Die inhaltlichen Voraussetzungen und Prüfanforderungen der Erlaubnis entsprechen – mit Ausnahme der Berechtigung des Empfängers – denen der Erlaubnis nach § 29 (Nummer 29.3).
Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus einem Drittstaat durch Deutschland in einen oder durch einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, so ist die vorherige Zustimmung dieses anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich, wenn dies nach dem Recht dieses Staates vorausgesetzt wird (§ 29 Absatz 2). Die Erlaubnis wird dann erteilt. Das BMI teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder Änderungen der in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage mit. Das Verfahren richtet sich hier zusätzlich nach den Maßgaben, die für ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten gelten (vgl. Nummer 31.1).
Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.
Zu § 31: Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere EU-Mitgliedstaaten
31.1 Die für ein Verbringen von Waffen und Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Absatz 4 AWaffV genannt sind.
Die zuständige Behörde übermittelt dem BKA die vorliegenden Angaben auf einem Doppel des Erlaubnisscheins (§ 32 Absatz 1 AWaffV). Daneben besteht auch die Pflicht des Überlassers nach § 34 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 AWaffV das Überlassen gegenüber dem BKA anzuzeigen.
Dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 (Waffenhersteller oder -händler) wird eine Erlaubnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Absatz 5 Satz 1 AWaffV genannt sind. An Stelle der Erlaubnis kann während des Transports die Erklärung mitgeführt werden, die die Angaben nach § 29 Absatz 5 Satz 3 AWaffV enthalten muss.
Das BKA übermittelt die ihm zugeleiteten Angaben der zuständigen Stelle des Empfangsstaates und teilt diese Angaben ggf. auch den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV). Sollen Waffen oder Munition in einen Drittstaat verbracht werden, bedarf es keiner Erlaubnis.
Sollen die Waffen oder die Munition durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten in einen Drittstaat (Empfangsstaat) verbracht werden, so ist das Verbringen dem BKA rechtzeitig durch eine Anzeige mitzuteilen. Das BKA leitet die danach erhaltenen Angaben den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV), sofern diese nicht auf die entsprechenden Mitteilungen verzichtet haben.
31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist. Das BMI teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder in regelmäßigen Abständen die in den anderen EU-Mitgliedstaaten bestehende Rechtslage mit. Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.
Für die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports gelten die in Nummer 29.3 gemachten Ausführungen.
Zu § 32: Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
32.1 Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 zur Mitnahme der dort genannten Waffen und Munition (vgl. auch Nummer 29.1) wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 2 AWaffV zu machen. Nach § 30 Absatz 3 AWaffV kann auf einzelne Angaben verzichtet werden, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können; der Antragsteller ist in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass fehlende Angaben spätestens bei der Einreise gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (Nummer 33.1) nachzuholen sind.
In besonderen Fällen kann der Antrag nach § 30 Absatz 4 AWaffV durch mehrere Personen gemeinsam gestellt werden (z.B. bei schießsportlichen Großveranstaltungen für eine teilnehmende Mannschaft). In diesen Fällen wird für diese Personen gemeinsam ein Erlaubnisschein erteilt. Die jeweiligen Angaben für die einzelnen Personen sind formlos in einem gesonderten Anschreiben der zuständigen Genehmigungsbehörde aufzuführen.
Für die Erlaubnis müssen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Das notwendige Alterserfordernis von 18 Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 kann mit der Fotokopie eines amtlichen Ausweispapiers und der deutschen Übersetzung hierzu nachgewiesen werden. Die Nachweise der erforderlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und der ausreichenden Sachkunde können durch aussagekräftige amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung erbracht werden. Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Bei kurzfristiger Mitnahme in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sind die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten als bei lang dauerndem Aufenthalt. § 4 Absatz 2 soll im Regelfall hier keine Anwendung finden. Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Sachkunde.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Waffen- und Munitionssammler, Waffen- und Munitionssachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller, Waffenhändler, Bewachungsunternehmer, Bewachungspersonal) wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn sie einen durch die Behörden des anderen Mitgliedstaates für diese Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass oder eine beglaubigte Kopie dieses Dokuments vorlegen. Die Erlaubnis wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetragen.
Halbautomatische Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste sind, dürfen nicht mitgenommen werden, weil eine für das Mitbringen erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das BMWi als zuständige Genehmigungsbehörde ausnahmslos nicht erteilt wird.
Eine Erlaubnis zur Mitnahme nach § 32 Absatz 1 bis 5 berechtigt gleichzeitig zum Besitz der Waffen oder der Munition (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 3). Eine Berechtigung zum Erwerb von Waffen und Munition sowie zum Führen außerhalb der Befreiungen nach dem WaffG ist mit der vorgenannten Erlaubnis zur Mitnahme nicht verbunden.
Die Menge der Munition, die auf der Grundlage des § 32 Absatz 1 bis 5 berechtigt mitgenommen werden darf, richtet sich nach dem Verwendungszweck. In der Regel ist der Munitionsbedarf bei Jägern deutlich geringer als bei Sportschützen.
32.2 Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gelten besondere Regelungen:
Diese Personen dürfen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach § 32 Absatz 3 die in der Vorschrift genannten Schusswaffen bis zu der dort genannten Höchstzahl und dafür bestimmte Munition ohne Erlaubnis nach Deutschland mitnehmen, wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Waffen eingetragen sind, und einen Beleg zum Nachweis des Grundes der Reise (z.B. die Einladung zu einer Jagd oder eine gültige deutsche Jagderlaubnis oder die Einladung zu einer schießsportlichen oder einer Brauchtumsveranstaltung oder die Ausschreibung einer solchen) mit sich führen. Nicht jede Art von Schusswaffe darf mitgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich um lange Repetier-Feuerwaffen Kategorien B 6 und C 1, ausgenommen Vorderschaftrepetierwaffen; lange Feuerwaffen Kategorie C 2; lange Feuerwaffen Kategorie D; Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen (genannte Kategorien nach der Anlage I der EG-Waffenrichtlinie).
Der Grund der Reise kann auch im Zusammenhang mit der Jagd, dem Schießsport oder dem Brauchtum (auch Reparatur von Jagd-, Sport- und Brauchtumswaffen, Aussuchen von speziellen Munitionslosen) anerkannt werden. Bei einer schießsportlichen Veranstaltung (Wettkampf oder Training) im Nahbereich einer EU-Binnengrenze kann auch der Mitgliederausweis einer schießsportlichen Vereinigung in diesem Grenzbereich als Beleg für den Grund der Mitnahme ausreichend sein. Für die Mitnahme anderer oder der Zahl nach darüber hinausgehender Waffen und Munition verbleibt es bei der Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1.
Sonderregelungen ergeben sich aus dem deutsch-österreichischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen vom 28. Juni 2002, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist (BGBl. 2004 II S. 788). Danach ist für Mitglieder deutscher und österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine unter besonderen Voraussetzungen der Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht erforderlich. Dieses Abkommen gilt nur für die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern. Nach dem Inhalt des Abkommens kann die Mitnahme von Waffen aus Österreich nach Bayern nur direkt über die österreichisch-bayerische Grenze erfolgen.
Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen aus Drittstaaten kann die Erlaubnis ohne Prüfung des Alterserfordernisses und der Sachkunde erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen bei der Behörde bekannt geworden sind, die die Annahme der Unzuverlässigkeit oder der fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers rechtfertigen (§ 32 Absatz 4); dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen vorliegen, unter denen solche Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erlaubnisfrei Waffen oder Munition nach Deutschland mitnehmen dürfen (§ 32 Absatz 3). Ein Europäischer Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.
32.3 Weitere Fälle, in denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 nicht erforderlich ist:
– für Inhaber von deutschen Erlaubnissen zum Erwerb oder Besitz für die Waffen oder Munition, die nach Deutschland zurückgebracht werden. Fälle des Erwerbs einer Waffe oder von Munition im Ausland werden durch die Vorschrift jedoch nicht erfasst; hierfür ist eine Verbringungserlaubnis nach § 29 Absatz 1 erforderlich.
Die dem Besitz zu Grunde liegende Erlaubnis wird in der Regel eine WBK sein (§ 10 Absatz 1 Satz 1), in der auch die Erlaubnis zum Besitz der Munition eingetragen ist (§ 10 Absatz 3 Satz 1). Daneben kommen ein Munitionserwerbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 3) und Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 in Betracht.
Ein gültiger Jahresjagdschein stellt keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für Waffen im Sinne des § 32 Absatz 5 Nummer 1 dar und berechtigt somit nicht zur Mitnahme von Jagd-Langwaffen in den oder durch den Geltungsbereich des WaffG.
– Die Befreiung von der Erlaubnispflicht für Personen, die Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen, gilt nur, solange die Gegenstände an Bord des Schiffes verbleiben, es sei denn, sie werden zum Zweck der sicheren Verwahrung, z.B. bei zuständigen Überwachungsbehörden, außerhalb des Schiffes untergebracht. Unter diese Ausnahme fallen Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm. Erwerb und Besitz von Signalschusswaffen mit kleineren Kalibern, deren Bauart nach § 8 BeschG zugelassen ist, unterliegen ohnehin nicht der Waffenbesitzkartenpflicht und bedürfen daher keiner Mitnahmeerlaubnis. An Bord des Schiffes ist darüber hinaus kein Kleiner Waffenschein erforderlich, da hier nicht von einem Führen der Waffe auszugehen ist (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4) oder aber dieses über § 12 Absatz 3 Nummer 1 erlaubnisfrei ist.
– Inhaber von Bescheinigungen nach § 56 (z.B. Staatsgäste aus anderen Staaten).
Abgesehen von den Fällen des § 56 sind Waffen und Munition sowie die Berechtigungen für eine Mitnahme nach Deutschland nach § 33 Absatz 1 und 2 den zuständigen Überwachungsbehörden bei der Einreise aus einem Drittstaat auch vorzuführen bzw. nachzuweisen und auszuhändigen, wenn eine Erlaubnis zu der Mitnahme nicht erforderlich ist.
Der Waffenschein (§ 10 Absatz 4 Satz 1) berechtigt nicht zur Einfuhr von Munition.
32.4 Die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 erfolgt nach den Maßgaben des § 33 AWaffV. Hinsichtlich des Vordrucks „Europäischer Feuerwaffenpass“ ist zu beachten, dass entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen Feuerwaffenpass (2005/1 1/EG) der entsprechende Vordruck nach der WaffVwV 1979 ab dem 1. Mai 2006 nicht mehr verwendet werden soll. Der Antragsteller hat dafür die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AWaffV zu machen.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestimmtes Dokument zum Nachweis der nationalen Berechtigungen des Inhabers zum Waffenbesitz. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme der dort eingetragenen Schusswaffen und für diese bestimmte Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur, wenn dieser Staat zuvor zugestimmt hat (Artikel 12 Absatz 1 der EG-Waffenrichtlinie).
Der Antragsteller ist bei der Übergabe des Europäischen Feuerwaffenpasses darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Interesse die jeweils gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erfragen sollte.
Im Einzelfall können in den Europäischen Feuerwaffenpass auch Waffen eingetragen werden, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt sind, sofern dies von dem anderen Mitgliedstaat verlangt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waffen berechtigt besessen werden (z.B. Druckluft-, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen).
Zu § 33: Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
33.1 Die in § 33 Absatz 1 geregelte Verpflichtung, die in der Vorschrift genannten Waffen oder Munition bei einem Verbringen oder bei einer Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Zolldienststellen und BPoL) anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 32 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen der Umgang mit solchen Waffen oder Munition verboten ist. Die Anmeldepflicht umfasst neben zum Verbleib im Inland bestimmter Waffen und solcher Munition, auch Waffen und Munition, die z.B. zur Durchfuhr im Rahmen eines Versandverfahrens, zur Ausbesserung im Rahmen der aktiven Veredelung, zur vorübergehenden Verwendung, oder zur Lagerung in einem Zolllager bzw. in einem Freilager oder einer Freizone bestimmt sind. Sie gilt unabhängig von der beabsichtigten zollrechtlichen Bestimmung. Weitergehende zollrechtliche Vorschriften insbesondere über die Gestellung von Waren, sowie beschussrechtliche Vorschriften über Waren, die dem BeschG unterliegen, bleiben unberührt.
Die Anmeldepflicht beim Verbringen oder der Mitnahme aus Drittstaaten (§ 33 Absatz 1) gilt unabhängig von zollrechtlichen Gestellungs- und Anmeldepflichten. Die Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen oder Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 33 Absatz 1) ist Aufgabe der Zollverwaltung, die BPoL wirkt lediglich mit.
Als Berechtigung zur Verbringung oder Mitnahme ist, außer in den Fällen des § 32 Absatz 5, der nach bundeseinheitlichem Vordruck ausgestellte Erlaubnisschein vorzulegen.
Bei verbotenen Waffen und Munition, für die das BKA eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 erteilt hat, ist neben dieser Ausnahmegenehmigung ggf. die darin zusätzlich geforderte Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme (vgl. Nummer 40.2.3) vorzulegen.
Personen, die bei der Einreise eine ihnen erteilte Erlaubnis zur Mitnahme oder zum Verbringen nicht mit sich führen, werden an die waffenrechtlich allgemein zuständige Behörde verwiesen (Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts oder die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde). Die Waffen und die Munition bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung im Gewahrsam der Zoll- bzw. Grenzdienststelle. Dem Einreisenden ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Erlaubnis vorzulegen ist.
33.2 Die ergänzenden Angaben nach § 29 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 3 Satz 2 AWaffV sind der Überwachungsstelle vom Erlaubnisinhaber in jedem Fall mitzuteilen, auch wenn eine Abfertigung zum freien Verkehr nicht beabsichtigt ist, weil die Gegenstände beispielsweise zur Durchfuhr bestimmt sind.
33.3 Die Mitteilungen über ergänzende Angaben zum Erlaubnisschein nach § 32 Absatz 3 AWaffV sind denjenigen Behörden zuzuleiten, die die dem Verbringen oder der Mitnahme zugrunde liegende Erlaubnis – ggf. als Zustimmung – erteilt haben.
Dazu lässt die Genehmigungsbehörde die Felder des Erlaubnisscheins, die erst durch die Überwachungsstelle ausgefüllt werden sollen, frei und versieht den Erlaubnisschein mit dem Hinweis: „Die Felder Nummer 6 und 7 sind durch die Überwachungsbehörde nach § 33 Absatz 3 zu ergänzen. Eine Kopie des vervollständigten Erlaubnisscheins ist zu senden an das Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden“.
Zu § 34: Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
34.1
§ 34 Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer, Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen; auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung wird hingewiesen (siehe insbesondere § 52 Absatz 3 Nummer 7 und § 53 Absatz 1 Nummer 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis erworben werden dürfen oder ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind.
Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Absatz 1 Satz 5 für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen anderen an einen Dritten erweitert die Prüfpflichten des Überlassenden. Dieser ist sowohl für die Auswahl einer berechtigten Transportperson als auch für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden Dritten verantwortlich.
Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z.B. Jagdschein nach § 13 Absatz 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z.B. jagdrechtliche Zulässigkeit der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile der Berechtigungsprüfung sind immer auch eine Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger behördlicher Beschränkungen in den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände (Authentizität der Erlaubnisse/Einträge etc.).
Die Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 beseitigt lediglich die Verbotseigenschaft als solche. Ein sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bleibt bestehen. Daher ist eine Berechtigung zum Erwerb nur gegeben, wenn der Empfänger dem Überlassenden gleichzeitig eine Ausnahmezulassung des BKA und – wenn notwendig – eine WBK oder eine vergleichbare waffenrechtliche Erwerbsberechtigung vorlegen kann.
Eine Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition besitzen dürfte. Dies wäre z.B. bei nicht verbotenen und auch ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien Waffen bei Personen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Berechtigte Personen können beispielsweise sein:
– Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse – WBK, Munitionserwerbsberechtigung etc., die sich auf die betroffenen Waffen oder Munition beziehen;
– Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse, die den erlaubnisfreien Erwerb von Waffen ermöglichen, bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Freistellung (siehe etwa § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 4);
– Personen, die auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses den Weisungen des eigentlichen Erwerbsberechtigten unterliegen und in dieser Funktion für ihre Weisungsberechtigten Waffen oder Munition entgegennehmen;
– Beauftragte von jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigungen, die ebenfalls den Weisungen der Vereinigung unterliegen und im Rahmen ihres Auftrags Waffen oder Munition für die Vereinigung entgegennehmen;
– gewerbliche Transporteure oder gewerbliche Verschönerer zum Zweck der Ausführung des Transports oder der Verschönerung (siehe Nummer 12.1.2 Absatz 1).
34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z.B. Freistellung nach § 55 Absatz 1 und 6) oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter Zugehörigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehleinschätzung geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden.
Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. In den praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die folgenden Voraussetzungen und weiteren Verfahrensweisen zu beachten:
Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionserwerbschein, so ist dieser vorzulegen.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid nach § 3 Absatz 3 (Waffenerwerb durch Minderjährige), so ist dieser vorzulegen.
Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.
34.3 Die Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 hat bei der für den Erwerber der Waffe zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen. Auch in den Fällen des erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaffen durch Inhaber eines Jagdscheins nach § 13 Absatz 3 Satz 1 hat der Waffenhändler das Überlassen der Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Die Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und eines sonstigen Überlassenden, die sich aus § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 ergeben, erstrecken sich jeweils auch auf wesentliche Teile von Schusswaffen. Diese sind lediglich im Einzelfall nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei. Das Überlassen an erwerbsberechtigte Personen auf der Grundlage von § 12 Absatz 1 ist hiervon nicht erfasst; es ist zulässig.
34.4 Nach § 34 Absatz 3 gelten die Regelungen des § 34 Absatz 1 und 2 nicht für Personen, die Schusswaffen oder Munition unter eigenem Namen einem anderen, der diese außerhalb des Geltungsbereiches des WaffG erwirbt, überlassen. Ein Gegenstand wird in diesem Sinne auch dann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben, wenn dieser einem anderen zur gewerbsmäßigen Beförderung oder der Deutschen Post AG/der Deutschen Bahn AG zur Beförderung aus dem Bundesgebiet hinaus übergeben wird (§ 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5).
Auf die Sonderregelung im Bereich der EU ist hinzuweisen, hier ist das Verfahren nach § 31 anzuwenden.
34.5
§ 34 Absatz 4 unterwirft im Interesse der anderen EU-Mitgliedstaaten – wie in Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der EG-Waffenrichtlinie vorgesehen – das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 (Kategorien B und C) und von für diese Waffen bestimmter Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einer Anzeigepflicht gegenüber dem BKA. Hiervon ausgenommen ist ein erlaubnisfreies Überlassen zum lediglich vorübergehenden Gebrauch an WBK-Inhaber oder auf Schießstätten (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 Nummer 1 und 2).
Die entsprechende schriftliche Anzeige gegenüber dem BKA ist auf dem amtlichen Vordruck unverzüglich zu erstatten. Sie muss die in § 31 Absatz 2 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwiderhandlungen in Gestalt etwa einer nicht erfolgenden oder aber einer unvollständigen und/oder verspäteten Anzeige stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 5 dar.
34.6 Sofern nicht bereits Anzeigepflichten nach § 31 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 34 Absatz 4 bestehen und sofern das Überlassen nicht an staatliche Stellen oder an Unternehmen zur Durchführung staatlicher Kooperationsvereinbarungen erfolgt, begründet § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeigepflicht gegenüber dem BKA in den Fällen, in denen die von der Norm erfassten Waffen einem Empfänger überlassen werden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen hat. Das Übereinkommen ist von folgenden Staaten ratifiziert worden: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Zypern.
Die schriftliche Anzeige gegenüber dem BKA ist in zweifacher Ausfertigung unverzüglich zu erstatten. Sie muss die in § 31 Absatz 3 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwiderhandlungen wie etwa eine nicht erfolgende oder aber eine unvollständige und/oder verspätete Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 Nummer 5. Auf die ergänzende Verpflichtung zur Vorlage von Pässen oder Personalausweisen nach § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 4 AWaffV wird hingewiesen.
Das BKA, das dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige auf dem Doppel bestätigt, leitet diese nach § 32 Absatz 2 AWaffV an die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates weiter.
Zu § 35: Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
35.1 Vom Begriff der „Anzeigen oder Werbeschriften“ sind alle Angebote unabhängig davon erfasst, ob diese in Papierform oder in sonstiger Weise – insbesondere elektronisch – abgegeben werden. § 35 Absatz 1 Satz 1 gilt für alle Waffenarten. § 35 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet zunächst den Anbietenden selbst zur Bekanntgabe seiner Personalien gegenüber dem jeweiligen Publikationsorgan sowie zur inhaltlichen – wortgetreuen – Ergänzung seines Angebotes um den jeweils einschlägigen Hinweis nach den Nummern 1 bis 3. Nach § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 trifft das veröffentlichende Organ die Pflicht, auch im Rahmen der Veröffentlichung des Angebots die Aufnahme der jeweils gebotenen Hinweise und der erforderlichen Personalien des Anbietenden sicherzustellen bzw. zu kontrollieren. Hierbei darf bei der Veröffentlichung jedoch dann auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters verzichtet werden, wenn dieser der Bekanntgabe widersprochen hat. Da die vorgenannten Pflichten waffenrechtlich weder sanktionsbewehrt sind noch zu den unmittelbar auf Grundlage des WaffG durchsetzbaren Geboten gehören, kommt eine Überwachung und behördliche Durchsetzung der Befolgung nur unter ergänzender Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht (etwa zwangsgeldbewehrte Unterlassungsverfügungen bei festgestellter Wiederholungsgefahr o. Ä.).
Verzichtet das Publikationsorgan bei der Veröffentlichung auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblich Anbietenden, so sind nach § 35 Absatz 1 Satz 4 die Geschäftsvorgänge, aus denen sich sowohl der Widerspruch des Anbietenden gegen eine solche Bekanntgabe als auch dessen vollständige Personalien ergeben müssen, ein Jahr lang aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in diese Vorgänge zu gewähren; auf die diesbezügliche Bußgeldbewehrung in § 53 Absatz 1 Nummer 17 wird hingewiesen.
35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 betreffenden Hinweispflichten nach § 35 Absatz 2 Satz 1 bestehen bei allen Schusswaffen, die im Führen oder Schießen ihrer Art nach den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten unterliegen. Freistellungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Voraussetzungen etwa nach § 12 Absatz 3 oder 4 besitzen keine Relevanz für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine entsprechend verpflichtete Person, die auf die Möglichkeit des im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien Führens oder Schießens hinweist, genügt somit nur dann ihren gesetzlichen Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Voraussetzungen der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig dargestellt werden. Bezieht sich der Vorgang des Überlassens auf eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe nach § 10 Absatz 4 Satz 4, so erweitert sich die vorgenannte Hinweispflicht nach § 35 Absatz 2 Satz 2 um den Umstand der Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser erweiterten Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den Formerfordernissen dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die Gegenzeichnung des Erwerbers ist – im Eigeninteresse des gewerblichen Überlassers selbst – dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Auf die nach § 53 Absatz 1 Nummer 18 bestehende Bußgeldbewehrung der sich aus § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 ergebenden Pflichten wird hingewiesen.
35.3 Das Verbot des § 35 Absatz 3 erfasst das Vertreiben und das (sonstige) Überlassen von Waffen und Munition außerhalb fester Verkaufsstellen. In diesem Sinne vertreibt Waffen und Munition, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen oder Munition feilhält oder anderen überlässt, entsprechende Bestellungen entgegennimmt (wobei auf die Ausnahmeregelung nach § 35 Absatz 3 Nummer 2 zu achten ist) oder aufsucht oder aber den Erwerb oder das Überlassen vermittelt. Das Verbot des Überlassens gilt darüber hinaus unabhängig davon, ob der betreffende Umgang im Rahmen einer gewerblichen Betätigung des Anbietenden oder aber nichtgewerblich erfolgt. Von dieser Verbotsalternative werden also alle Formen des Überlassens ohne Rücksicht auf die Motivationen der Beteiligten oder die Ausgestaltung der dem Überlassen zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen zwischen diesen erfasst. Gegenständlich erstreckt sich das Verbot des § 35 Absatz 3 auf Schusswaffen, auf die diesen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2 bis 1.5 waffenrechtlich gleichgestellte Gegenstände, auf Munition sowie auf Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1.
Verstöße gegen das Verbot des § 35 Absatz 3 stellen nach § 52 Absatz 1 Nummer 3 eine Straftat dar und können in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit regelmäßig auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Täters in Frage stellen.
Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass einem ungeregelten Verkauf entgegengewirkt und dadurch Gefahren vorgebeugt werden soll, die bei diesen Formen des behördlich nicht effektiv kontrollierbaren Verhaltens bestehen (z.B. Defizite in den Aufbewahrungsmodalitäten; Überlassen an Nichtberechtigte etc.). Weiter sollen Anreize für den Erwerb von Waffen und Munition durch die allgegenwärtige Präsenz von Angeboten und Erwerbsmöglichkeiten im öffentlichen Raum oder bei speziellen Veranstaltungen vermieden werden.
Bei der Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 35 Absatz 3 Satz 1 nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass es sich um Verbote mit Ausnahmevorbehalt handelt. Die verbotenen Handlungen sind somit grundsätzlich unerwünscht und bedürfen im Fall ihrer Zulassung einer besonderen Rechtfertigung. Von der Ausnahmemöglichkeit kann daher im öffentlichen Interesse nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.
Ausnahmen durch die nach § 49 Absatz 2 Nummer 4 örtlich zuständige Waffenbehörde werden daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur bei Veranstaltungen in Betracht kommen, die eine besondere Gewähr des gefahrlosen Ablaufs bieten, weil auf Anreizeffekte gegenüber bestimmten Personengruppen verzichtet wird und der Schutz vor Abhandenkommen etwa durch entsprechende Aufbewahrungsvorgaben behördlich sichergestellt werden kann (z.B. Fachmessen/ -ausstellungen im Gegensatz zu allgemeinen Militariabörsen oder bestimmten Anbietern auf Flohmärkten).
Der Charakter einer Veranstaltung kann z.B. durch Beschränkung des Anbieterkreises, durch Auflagen zur Art der angebotenen Waffen/Munition oder durch Zugangsbeschränkungen zur Veranstaltung beeinflusst werden. Die Behörde hat alle diesbezüglichen Umstände im Rahmen ihrer Entscheidung angemessen zu würdigen und Beschränkungen und Nebenbestimmungen nach § 9 in Betracht zu ziehen.
§ 35 Absatz 3 nennt besondere Formen des Gewerbes. Dazu im Einzelnen:
35.3.1 Das Verbot des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezieht sich in Anbetracht der Freistellung der Fälle des § 55b Absatz 1 GewO praktisch nur auf den entsprechenden Vertrieb an den Endverbraucher. Es gilt beispielsweise nicht für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Erlaubnisinhabers nach § 21 bei Bestellungen von Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.
35.3.2 Von der Verbotsvariante des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltungen des Titels IV der GewO erfasst (Messen, Ausstellungen, Märkte). Das Verbot gilt jedoch nicht für die Entgegennahme von Bestellungen auf festgesetzten Messen und Ausstellungen.
35.3.3 Das Verbot nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erstreckt sich auch auf Märkte und Sammlertreffen. Hierdurch sowie durch den Begriff der „ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen“ werden auch der private nichtgewerbliche Trödelmarktverkehr sowie alle Veranstaltungen nach Titel IV der GewO, die in Ermangelung einer Festsetzung nicht unter die Nummer 2 fallen, erfasst. Für die insofern ggf. unter diese Verbotsvariante fallenden Ausstellungen und Messen bleibt zu beachten, dass auch die Entgegennahme von Bestellungen auf nicht festgesetzten Veranstaltungen verboten ist. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Hinblick auf ihren Zweck (Vergnügung oder Warenverkehr) und das Geschehen im weiten Sinne als vergleichbar oder ähnlich anzusehen sind (z.B. auch Tauschbörsen, Kulturfeste). Vom Verbot ausgenommen ist das Überlassen von Schusswaffen und Munition in einer Schießstätte oder das Überlassen von Waffen und Munition, soweit sie Teil einer Sammlung nach § 17 Absatz 1 oder für eine solche bestimmt sind.
Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition
36.1 Adressaten der Pflichten nach § 36 Absatz 1 bis 3 und den §§ 13 und 14 AWaffV sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer. Für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition bei der Unterbrechung eines gewerblichen Transports (etwa durch Umladung oder Zwischenlagerung) gelten die entsprechenden Bestimmungen über die sichere Aufbewahrung zu Nummer 29.3 entsprechend.
36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen.
Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.
36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.
36.2.3 Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aus.
Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei der Aufbewahrung eine Wahlmöglichkeit:
Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 erfolgen, also bis zu 20 solcher Schusswaffen in zwei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A, bis zu 30 solcher Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A usw.
Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 möglich.
36.2.4 In einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von mehr als fünf und bis zu zehn Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 setzt voraus, dass das Sicherheitsbehältnis ein Gewicht von mindestens 200 kg hat oder es mit einem mit 200 kg vergleichbaren Gewicht gegen Abrisskräfte verankert ist. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I möglich.
Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen gibt es wiederum eine Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung:
Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA 24992 oder der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erfolgen. Das System ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen, also bis zwanzig Kurzwaffen zwei Behältnisse usw. Bei mehr als 30 Kurzwaffen soll im Sinne des § 36 Absatz 6 geprüft werden, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines höheren Sicherheitsstandards erforderlich ist.
36.2.5 Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.
36.2.6 Werden Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A oder B entspricht, aufbewahrt, so genügt nach § 13 Absatz 4 Satz 2 1. Halbsatz AWaffV für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ein unklassifiziertes Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Die Aufbewahrung „über Kreuz“ von Schusswaffen und nicht dazugehöriger Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufen A oder B ist nach § 13 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz AWaffV zulässig.
36.2.7 Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behältnis.
36.2.8 Für verbotene Schusswaffen gilt § 13 Absatz 1 AWaffV, es sind also dieselben Sicherheitsstandards wie bei erlaubnispflichtigen Kurzwaffen einzuhalten. Für sonstige verbotene Waffen gilt § 36 Absatz 2.
36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.
36.2.10 Ist nach Prüfung des Einzelfalles auf Grund der Art der Waffen, des hohen Waffen- oder Munitionsbestandes oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Sicherheitsstandard notwendig, ist eine Anordnung nach § 36 Absatz 6 erforderlich.
36.2.11 Für die Aufbewahrung von Waffen- und Munitionssammlungen in anderen als der sonst vorgeschriebenen Art, z.B. in Vitrinen oder durchsichtigen Ausstellungsschränken, sind die Regelungen des § 13 Absatz 7 AWaffV anzuwenden. Danach kann auf Antrag des Sammlers die Waffenbehörde nach Prüfung des Einzelfalles geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen.
36.2.12 Härtefälle im Sinne des § 13 Absatz 8 AWaffV können z.B. in folgenden Fällen gegeben sein:
– für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe bei Biathleten oder Traditions- und Gebirgsschützen, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;
– für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank ausreichend.
In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.
36.2.13 Bestehen auf konkreten Tatsachen beruhende begründete Zweifel nach § 13 Absatz 9 AWaffV, kann die Waffenbehörde eine fachlich kompetente Stellungnahme z.B. von zertifizierten Firmen der Sicherheitstechnik, kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, dem DIN, dem TÜV, der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) oder den Materialprüfungsanstalten der Länder verlangen. Diese Gutachten sind auf eigene Kosten durch den Verwahrer von Waffen und Munition beizubringen.
36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.
36.2.16 Die zentrale Geschäftsstelle Kriminalpolizeiliche Prävention (KPK) gibt Arbeitsanleitungen für die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen betreffend der Aufbewahrung von Waffen und Munition heraus. Diese Arbeitsanleitungen sind im Rahmen der diesen Stellen obliegenden Bürgerberatung als Grundlage für ein alle Angebote des Marktes ausschöpfendes Aufbewahrungskonzept anzusehen, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Regelungen im und der AWaffV stellen hingegen den unter Sicherheitsaspekten erforderlichen Standard für die Aufbewahrung auf. Die Waffenbehörde hat Aufbewahrungskonzepte der Antragsteller unter Beachtung der unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Regelungen und auf Grund der jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten zu beurteilen.
36.2.17 Die nach § 14 AWaffV beizubringenden Aufbewahrungskonzepte im Bereich von Schützenhäusern, Schießstätten oder im Waffengewerbe (Handel, Herstellung, Bewachung) müssen dem Stand der Technik entsprechen.
36.3 Befördert jemand, z.B. ein Erlaubnisinhaber nach § 21, Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, so hat er sie auch während des Transportes gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dabei dürfen die verwendeten Fahrzeuge keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten. Kennzeichnungsverpflichtungen auf Grund von Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter – z.B. auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) bleiben unberührt.
Lässt der Erlaubnisinhaber Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, durch ein gewerbliches Unternehmen befördern, so ist er verpflichtet,
36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist;
36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt;
36.3.3 auf den Verpackungen von Schusswaffen keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren anzubringen.
36.4 Adressat der Pflichten nach § 36 ist auch der selbstständige Beförderer von Schusswaffen und Munition. Diese Gegenstände hat der Beförderer beim Transport im Geltungsbereich des WaffG gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen gelten folgende Besonderheiten:
36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:
– Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei – gearbeitet sein;
– das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke von 4 mm aufweisen;
– eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;
– das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können zum Einsatz kommen).
Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit innenliegendem Schloss, z.B. eine Geldkassette, an den keine weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren.
36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im Yachthafen liegen und überholt werden.
36.6 Grundsätzlich ist der Verwendungszweck der Waffen zu berücksichtigen.
36.7
§ 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.
§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit 21 bis 6 Uhr, vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a ZPO zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.
Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.
Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder gegen eine im Zusammenhang mit der Aufbewahrung vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 verstößt, kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (§ 53 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 19). Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 19 handelt beispielsweise derjenige, der seinen Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen hat und daraus eine Waffe abhandenkommt. Vorsätzliche Verstöße gegen § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, durch die eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen oder Munition verursacht wird, ist nach § 52a strafbewehrt.
Zu § 37: Anzeigepflichten
37.1 Die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 ist nicht an das Erlaubniserfordernis nach § 2 Absatz 2 gebunden.
Die Aufzählung der Anlässe für den Erwerb ist nicht abschließend, ihnen gemeinsam ist jedoch, dass dieser bei Gelegenheit der Wahrnehmung einer anderen Aufgabe stattfindet. So könnte beispielsweise auch das Auffinden einer Waffe durch die Zollbehörde, die in ganz anderem Zusammenhang tätig wird, oder durch einen Arzt oder Pfleger, der sich um eine Betreuungsperson kümmert, in Betracht kommen.
Die Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die Wahlmöglichkeit, die Waffen/Munition sofort sicherzustellen oder durch Anordnung festzulegen, dass die Waffen/Munition unverzüglich unbrauchbar gemacht werden müssen oder an Berechtigte abzugeben sind. Die „angemessene Frist“ ist bei Besitznehmern von Waffen/Munition im Wege des Erbfalles so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit zu einer wirtschaftlichen Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die Waffen/Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde oder einem anderen Berechtigten, z.B. einem Waffenhändler, zuzuleiten sind.
Hinsichtlich § 37 Absatz 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.
37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Absatz 2 sind alle Erlaubnisse nach dem WaffG.
37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Absatz 2 BGB), die unter die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen oder Munition betreffen, unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde mit; diese schaltet zwecks Klärung der bisherigen Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizeidienststelle ein.
37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer eingetragenen Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist das Datum der Verlustanzeige, der Vermerk „Abhandenkommen angezeigt“ einzutragen und Spalte 12 mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erlangt der Berechtigte die tatsächliche Gewalt über die abhandengekommene Schusswaffe zurück, so ist die Schusswaffe mit den Ursprungsdaten neu einzutragen.
37.5 Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 führt die Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen Anschrift beim BVA zu einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand. Die Beteiligung der zuletzt zuständigen Behörde erscheint sinnvoll, da diese dem Inhaber der waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt sein dürfte als die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte unter Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden (§ 37 Absatz 4).
Zu § 38: Ausweispflichten
38.1 In den Fällen, in denen ein Verbringen aus einem Drittstaat zwischen „gewerbsmäßigen“ Waffenherstellern oder -händlern auf der Grundlage einer längerfristigen Erlaubnis hierzu erfolgt (vgl. Nummer 29.4), kann an Stelle des Erlaubnisscheins auch eine Bescheinigung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt.
38.2 Eine Bescheinigung nach § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist mitzuführen.
38.3 Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 müssen bei Ausübung der Jagd einen Personalausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied derselben Jagdgesellschaft die entsprechende WBK mit sich führt.
Zu § 39: Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
39.1 Auskunft nach § 39 Absatz 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen. Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen, dürfen nicht verlangt werden.
39.2 Eine Nachschau soll grundsätzlich mit der angemessenen Rücksichtnahme durchgeführt werden. Die betrieblichen Belange sind, soweit möglich, zu wahren.
Bei Erlaubnisinhabern nach § 21 soll der Geschäftsbetrieb insbesondere anhand der Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbücher in unregelmäßigen Abständen – mindestens jedoch alle zwei Jahre – überprüft werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach dem WaffG und den Durchführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt. Bei der Überprüfung der Bücher eines Hersteller- oder Großhandelsbetriebes soll die Behörde stichprobenweise Art und Menge der abgegebenen Schusswaffen unter Angabe des Empfängerbetriebes zusammenstellen und die Zusammenstellung der für die Überwachung des jeweiligen Empfängerbetriebes zuständigen Behörde übersenden. Diese überprüft anlässlich der nächsten Betriebsprüfung, ob der Empfänger die angegebenen Waffen in seinem Waffenbuch ordnungsgemäß verbucht hat.
Die behördliche Nachprüfung ist im Waffenherstellungs- oder im Waffenhandelsbuch unter Angabe des Datums zu vermerken. Das Ergebnis der behördlichen Nachprüfung ist durch die Waffenbehörde schriftlich zu dokumentieren. Der Erlaubnisinhaber nach § 21 erhält eine Durchschrift dieses Vermerks. Wesentliche Beanstandungen sind in den Vermerk aufzunehmen.
Ergeben sich bei der Prüfung der Waffenbücher aus den Eintragungen, insbesondere aus Zahl und Art der getätigten Geschäfte, oder aus anderen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbe nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis erloschen oder ob sie zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.
39.3 Bei nicht gewerblicher Ausübung der in § 39 Absatz 1 genannten Tätigkeiten gelten die Nummern 39.1 und 39.2 entsprechend.
Zu § 40: Verbotene Waffen
40.1 Verbotene Waffen (§ 2 Absatz 3)
40.1.1
§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 enthält Verbote für Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, denen besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird. Bestehen Zweifel, ob es sich um verbotene Waffen handelt, so ist eine Entscheidung des BKA einzuholen (§ 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3). Das BKA veröffentlicht waffenrechtliche Entscheidungen in geeigneter Weise.
40.2 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Absatz 4 gilt Folgendes:
40.2.1 Bei einer Ausnahmegenehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes werden zumeist öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke bestimmt sind. Ausnahmegenehmigungen können auf einzelne wissenschaftliche Projekte oder Forschungsprojekte beschränkt oder auf den für deren Durchführung benötigten Zeitrahmen befristet sein. Dabei muss die sichere Aufbewahrung gemäß den gesetzlichen Vorschriften gesichert sein.
40.2.2 Das BKA prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Waffenbehörde.
40.2.3 Durch die Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 wird nur eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse vorsehen, bleiben unberührt. Die Ausnahmegenehmigung ist ggf. mit dem Zusatz: „Dieser Bescheid ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach den §§ 10, 21, 28, 29, 30, 32 gültig!“ versehen.
40.2.4 Da die Befreiungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nummer 2, die für das gewerbliche Transportieren (z.B. durch Spedition, Transportunternehmen, Paketdienste) von Schusswaffen und Munition gelten, verbotene Schusswaffen und verbotene Waffen jeglicher Art nicht erfassen, bedarf es für den gewerblichen Transport im Geltungsbereich des Gesetzes einer Ausnahmegenehmigung durch das BKA. Diese kann z.B. für eine Spedition allgemein, auf drei Jahre befristet und für den Transport bestimmter Arten von verbotenen Waffen erteilt sein.
Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall
41.1 Ein Verbot nach § 41 Absatz 1 ist anzuordnen, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition beeinträchtigt werden. Dabei stellt Satz 1 Nummer 1 auf die eigentliche Gefahrenverhütung und Umgangskontrolle ab, während Nummer 2 sonstige tatsächliche Umstände betrifft, die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung entfallen lassen.
§ 41 Absatz 2 ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Umgangskontrolle ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn die unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 46 Absatz 4 geboten ist und Maßnahmen nach § 45 nicht ausreichen. Zu beachten ist, dass es sich im Falle des § 41 Absatz 2 um eine Maßnahme handelt, die – wie auch im Falle des § 41 Absatz 1 – immer eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit voraussetzt.
Werden amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnisse beigebracht, so gelten diesbezüglich die generellen erhöhten Anforderungen an den Umgang mit Gesundheitsdaten.
41.2 Eine Anordnung nach § 41 schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Absatz 2 folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 nicht anwendbar sind. Darauf soll in den Anordnungen hingewiesen werden. § 41 Absatz 1 und 2 setzt nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition bereits ausübt.
41.3 Anordnungen nach § 41 Absatz 1 und 2 sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die – wie Einbruchdiebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden. Anordnungen nach § 41 setzen eine Verurteilung des Betroffenen nicht voraus.
Auch körperliche Mängel, die den sachgerechten Umgang verhindern, rechtfertigen eine Anordnung nach § 41 Absatz 1 und 2.
41.4 Die Waffenbehörde hat Anordnungen und sonstige Maßnahmen nach § 41 der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen örtlichen Polizeidienststelle und, sofern die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem BZR (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BZRG) mitzuteilen. Die Polizei hat Maßnahmen nach § 41 bei der Erlaubnisbehörde anzuregen, sofern ihr entsprechende Anhaltspunkte für die Voraussetzungen bekannt werden.
Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) kommt nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z.B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht (z.B. die Sicherung besonders gefährdeter Personen bei der Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung von Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit z.B. auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes). Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot nach § 42 Absatz 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenem Charakter durchgeführt werden (öffentliche Feste/Feiern jeder Art u. Ä.).
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Absatz 2 Nummer 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, dass die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen es erfahrungsgemäß, z.B. auf Grund des Ausschanks alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern den Gefahren durch geeignete Auflagen z.B. über den sicheren Transport der Schusswaffen nicht ausreichend begegnet werden kann.
42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereinigungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Absatz 2 bis 4 spezielle Regelungen.
Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
43.1
§ 43 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung die Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung und Benachrichtigung des Betroffenen.
43.2
§ 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutzregelung angelegt:
43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im WaffG getroffene Regelungen mit datenschutzrechtlichem Inhalt; das sind über die in § 43 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinaus z.B. diejenigen über Erlaubnisse und ihre Beurkundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten (§ 23), Anzeigepflichten (§ 34 Absatz 2) und den Datenaustausch zwischen Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplementär zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z.B. in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung geht.
43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht, also für Bundesbehörden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und für Landesbehörden die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).
Zu § 44: Übermittlung an und von Meldebehörden
44.1.1 Die Verpflichtung nach § 44 Absatz 1 zur Mitteilung an die Meldebehörde trifft jede Waffenbehörde für ihren Bereich, d. h. jede Waffenbehörde ist je für ihren Zuständigkeitsbereich zur Übermittlung an die für den Antragsteller allein zuständige Meldebehörde verpflichtet. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Meldebehörde einen aktuellen und vollständigen Überblick vor dem Hintergrund möglicherweise von unterschiedlichen Waffenbehörden unabhängig voneinander erteilter Erlaubnisse für ein und dieselbe Person behält; die Verarbeitung, insbesondere die Speicherung, der hiernach übermittelten Daten richtet sich nach den Regelungen des Melderechts. Zuständige Meldebehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 ist die Meldebehörde, bei der der Erlaubnisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist.
44.1.2 Auslösender Vorgang für die Datenübermittlung von der Waffen- an die Meldebehörde ist nach § 44 Absatz 1 Satz 1 die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis. Der Begriff der Erlaubnis ist nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift weit auszulegen. Er umfasst auch personenbezogene begünstigende Einzelfallentscheidungen wie Ausnahmen (z.B. nach § 40 Absatz 4) oder Bescheinigungen (z.B. nach § 55 Absatz 2). Aus § 44 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aber, dass Erlaubnisse von kurzfristiger Bedeutung (z.B. Schießerlaubnisse für ein einmaliges bestimmtes Ereignis, Bescheinigungen für Staatsgäste und sonstige Besucher nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Erlaubnisse für das Verbringen und die Mitnahme von Waffen, die sich mit Grenzübertritt erledigen) in aller Regel nicht unter die Mitteilungspflicht nach § 44 Absatz 1 Satz 1 fallen.
Die von der Meldebehörde den Waffenbehörden mitzuteilenden Umstände sind in § 44 Absatz 2 aufgezählt. Wegzug bedeutet in Übereinstimmung mit dem melderechtlichen Begriff des Auszugs den tatsächlichen Vorgang der räumlichen Verlegung der Wohnung (auch innerhalb derselben Gemeinde); der Begriff umfasst nicht den Statuswechsel einer Wohnung (Umwandlung von Haupt- zur Nebenwohnung und umgekehrt). Dadurch ist es möglich, dass sich die Zuständigkeit der Waffenbehörde ändert, ohne dass eine Mitteilung der Meldebehörde erfolgt. Neu hinzugekommen ist die Meldung des Zuzugs.
Zu § 45: Rücknahme und Widerruf
45.1 Der Begriff „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ (§ 45 Absatz 1) ist weit auszulegen und umfasst alle durch Verwaltungsakt begründeten Berechtigungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, also z.B. auch Zustimmungen, Ausnahmen, Einwilligungen sowie Zulassungen und nach § 58 Absatz 1 Satz 1 fortgeltende Erlaubnisse.
45.2 Für den Widerruf gilt – in Abgrenzung zur Rücknahme – Folgendes: Ein nachträgliches Eintreten von Tatsachen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 liegt dann vor, wenn solche Tatsachen nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.
45.3
§ 45 Absatz 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8).
45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.
45.4 Für den Widerruf von Erlaubnissen im gewerblichen Bereich gelten folgende verfahrensrechtlichen Besonderheiten:
45.4.1 Die zuständigen Gewerbeämter und die zuständige IHK sowie die ggf. zuständige HWK sollen gehört werden. Nach Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis hat die Erlaubnisbehörde den Erlaubnisbescheid zurückzufordern (§ 46 Absatz 1); sie hat außerdem die in Satz 1 genannten Stellen und die für den Vollzug des WaffG zuständigen Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk sich Niederlassungen des Gewerbebetreibenden befinden, zu unterrichten.
45.4.2 Sofern eine Erlaubnis nach § 21 wegen Unzuverlässigkeit oder wegen nicht behebbarer fachlicher Mängel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar ist oder unanfechtbar geworden ist, nach § 153a in Verbindung mit § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO dem GZR mitzuteilen. Nummer 21.8.1 Absatz 4 gilt entsprechend. Gehören Gewerbeamt und Waffenerlaubnisbehörde unterschiedlichen Behördenzweigen an, muss sichergestellt werden, dass eine Anzeige des Erlaubnisinhabers nach § 21, die nur gegenüber dem Gewerbeamt erfolgt, von dort auch an die zuständige Waffenerlaubnisbehörde übermittelt wird.
45.4.3 Falls sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für laufende Bestellungen ergeben, soll die Erlaubnisbehörde bei der unanfechtbaren Rücknahme, dem unanfechtbaren Widerruf oder vom Erlöschen der Erlaubnis nach § 21 Absatz 5 den Lieferanten vom Wegfall der Erlaubnis Mitteilung machen.
45.5 Wird die Erteilung einer WBK, eines Munitionserwerbscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Zentralregister nach Nummer 4.2 mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BZRG).
Zu § 46: Weitere Maßnahmen
46.1 Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 sind die Erlaubnisdokumente unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, herauszugeben. Die Herausgabe der Ausfertigungen innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel als unverzüglich in diesem Sinne anzusehen.
46.2 Die Waffenbehörde hat in der Regel von einer der Ermächtigungen des § 46 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Gebrauch zu machen. Beim Unbrauchbarmachen kann es sich, sofern keine Erlaubnis zur Bearbeitung einer Schusswaffe vorliegt, nur um ein Zerstören von Schusswaffen handeln (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4)
46.3 In § 46 Absatz 2 und 3 ist ein mehrstufiges Verfahren geregelt. Es handelt sich, wie bei § 37 Absatz 1 Satz 2 und 3, um ein verwaltungsrechtliches Verfahren; dieses ist zu unterscheiden vom Verfahren mit sanktionsrechtlichem Hintergrund nach § 54. Als erste Stufe ist eine Anordnungsverfügung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vorgesehen und als zweite Stufe die Sicherstellung als Vollstreckungsmaßnahme.
In § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist ein einstufiges Vollstreckungsverfahren geregelt. Hier kann die Sicherstellung sofort, d. h. ohne vorherige Verwaltungsakte nach § 41 oder § 45 oder Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, erfolgen.
Die Sicherstellung kommt auch in Betracht, wenn sich die Waffe in der Obhut der Behörde befindet.
46.4 Besonderheiten bei der sofortigen Sicherstellung, wenn sich die Gegenstände im Besitz des Betroffenen befinden:
Nach § 46 Absatz 4 Satz 2 ist die Durchsuchung einer Wohnung möglich. Hierbei ist das Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 GG zu beachten. Welches Gericht für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zuständig ist, bestimmt sich in Ermangelung einer speziellen Regelung im WaffG nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder.
Nach § 46 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz kann ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug die Durchsuchung durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
46.5 Nach § 46 Absatz 5 Satz 1 wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen zu verzichten. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind. Die Behörde kann nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellte Waffe oder Munition nach deren Einziehung verwertet oder vernichtet.
Im Rahmen der Verwertung nach § 46 Absatz 5 zieht die Behörde die ihr tatsächlich entstandenen Kosten (für Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung) ab.
Wer nach § 46 Absatz 5 „nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigter“ ist, entscheidet sich nach der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Waffe.
Zu § 47: Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die §§ 26 bis 33 AWaffV Gebrauch gemacht.
Zu § 48: Sachliche Zuständigkeit
48.1 Nach § 48 Absatz 1 gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Landesbehörden, der durch die in Absatz 2 und 3 getroffenen punktuellen Ausnahmen für die dort bestimmten Bundesbehörden durchbrochen wird.
48.2 Wer zu den ausländischen Diplomaten, Konsularbeamten und gleichgestellten Beamten gehört, richtet sich nach dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. September 2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008, S. 1154).
Zu den ausländischen Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte zählen ausschließlich die Mitglieder der Truppe und ihres zivilen Gefolges, d. h. das die Truppe begleitende Zivilpersonal. Davon zu unterscheiden ist das zivile ausländische Personal, das bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge beschäftigt wird (siehe Artikel IX Absatz 4 Satz 3 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951).
Verlegt ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, geht die Zuständigkeit auf das BVA über. Die Akte ist in diesem Fall unverzüglich an das BVA zu übersenden.
Zu § 49: Örtliche Zuständigkeit
49.1 Das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 49 Absatz 1 Nummer 1) meint den Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es nicht an. Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung.
Gewerbliche Hauptniederlassung (§ 49 Absatz 1 Nummer 2) ist dort, wo der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO angemeldet ist.
49.2 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber wegen Wohnsitzwechsels von einer Erlaubnisbehörde auf eine andere über, so fordert die nunmehr zuständige Behörde die waffenrechtlichen Unterlagen über den Erlaubnisinhaber bei der bisher zuständigen Behörde an. Erhält diese zuerst Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie unaufgefordert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.
49.3 Die für die Sicherstellung nach § 49 Absatz 2 Nummer 6 zuständige Waffenbehörde unterrichtet hierüber die Waffenbehörde, die für den von der Sicherstellung Betroffenen nach den §§ 48 und 49 Absatz 1 allgemein zuständig ist.
49.4 Wechselt der Erlaubnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, so ist seine Waffenakte an das BVA abzugeben.
49.5 Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines bislang bei einer Waffenbehörde geführten Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bekannt, so stellt sie unter Beteiligung der Meldebehörden Ermittlungen nach dem Aufenthalt an. Auf die Möglichkeit für Behörden, Suchvermerke im BZR niederzulegen (§ 27 BZRG), wird hingewiesen. Bleiben diese erfolglos, so widerruft die bislang zuständige Waffenbehörde die Erlaubnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach angemessener Frist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Zu § 50: Kosten
50.1
§ 50 Absatz 1 statuiert den Grundsatz der Kostenpflichtigkeit waffenrechtlicher Verfahren.
50.2 Bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen zum Kostenrecht im WaffG gilt die Kostenverordnung zum Waffengesetz fort.
Zu § 51: Strafvorschriften
An die Qualifikation der in § 51 geregelten Straftatbestände als Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB) knüpfen sich die allgemeinen unmittelbaren materiell-strafrechtlichen und strafprozessualen Rechtsfolgen an.
Zu § 52: Strafvorschriften
52.1 Für die Anwendbarkeit des § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 ist in Abgrenzung zu § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 entscheidend, ob es sich um eine ehemalige Kriegswaffe handelt, die dauerhaft so abgeändert worden ist, dass sie nicht vollautomatisch funktioniert. Ursprünglich halbautomatische Gewehre, die ehemalige Kriegswaffen waren, sind hiervon nicht betroffen. Vollautomatische ehemalige Kriegswaffen fallen unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.
52.2 Die Strafbarkeit des Umgangs mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3, insbesondere des Führens ohne Kleinen Waffenschein, richtet sich nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a; dies gilt auch, wenn diese Waffe nach dem Prinzip eines Halbautomaten funktioniert, weil es sich funktional um ein Munitionsabschussgerät mit Gaslauf handelt.
Zu § 52a: Strafvorschriften
§ 52a stellt einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dann unter Strafe, wenn gegen diese Vorschriften vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entsteht.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, also nur auf die Vorschriften, die die stationäre Aufbewahrung von Waffen und Munition regeln und damit lediglich auf die Fälle, bei denen die Aufbewahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen Räumen bzw. Gebäuden ständig erfolgt.
Dieser Verstoß muss dabei auch vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich erfolgen und es muss die Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entstanden sein.
Mit einer solchen Regelung werden künftig solche Verstöße unter Strafe gestellt, wie sie dem Amokläufer von Winnenden den Zugriff auf die Tatwaffe erst ermöglicht haben.
Von der Strafvorschrift ausdrücklich nicht erfasst sind die Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, z.B. beim Transport der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach wie vor sanktionslos. Sie sind weder mit einer Ordnungswidrigkeit belegt noch fallen sie unter die beabsichtigte Strafbewehrung.
Die Fälle, in denen zu Hause der vorhandene Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen ist und die Waffe abhandenkommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt; hier liegt Unachtsamkeit vor, aber kein Vorsatz.
Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Das heißt, dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen kann.
§ 52a bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, dass ein solcher Verstoß mit einer solchen konkreten Gefahr kein Kavaliersdelikt darstellt.
Zu § 53: Ordnungswidrigkeiten
53.1 Von der Rückverweisungsklausel des § 53 Absatz 1 Nummer 23 wurde durch § 34 AWaffV Gebrauch gemacht.
53.2 Bei fahrlässiger Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit halbiert sich der Höchstsatz der Geldbuße (§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
53.3 Ordnungswidrigkeitsverfahren werden nach § 53 Absatz 3 nicht von den dort genannten Bundesbehörden durchgeführt. Im Falle der beabsichtigten Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit übersendet die zuständige Bundesbehörde die erforderlichen Unterlagen an die Landesbehörde, deren örtliche und sachliche Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 in Anknüpfung an § 21 Absatz 1 nach den Regelungen des jeweiligen Landesrechts zu ermitteln ist.
Zu § 54: Einziehung und erweiterter Verfall
54.1
§ 54 Absatz 1 ordnet in den dort genannten Fällen die obligatorische Einziehung der in Nummern 1 und 2 genannten Gegenstände an; § 54 Absatz 2 eröffnet im Übrigen die fakultative Einziehung. Zuständig für Einziehung und Verfall ist bei einer Straftat das erkennende Gericht, bei einer Ordnungswidrigkeit die zuständige Bußgeldbehörde.
54.2 Einziehung und Verfall setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat oder eine mit Bußgeld bedrohte Handlung bzw. eine Ordnungswidrigkeit voraus. Allerdings ist zu beachten, dass auch im Rahmen des § 54 die Einziehung und der Verfall nach § 76a StGB oder § 27 OWiG im selbstständigen Verfahren angeordnet werden können, wenn einer Verfolgung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen oder das Verfahren eingestellt wird.
54.3
§ 54 Absatz 3 Satz 1 eröffnet für sämtliche Fälle des § 54 Absatz 1 und 2 die erweiterte Einziehung, also die Einziehung bei Dritten, wenn es sich um einen leichtfertigen Beitrag oder einen verwerflichen Erwerb handelt.
Der erweiterte Verfall ist hingegen nur beschränkt auf die in § 54 Absatz 3 Satz 2 genannten Fälle zulässig. Im Unterschied zu den Fällen der verwaltungsrechtlichen Verwertung (§ 37 Absatz 1 Satz 4, § 46 Absatz 5 Satz 3) findet hier keine Auskehr des Nettoerlöses an den nach bürgerlichem Recht Berechtigten statt.
54.4 Im Falle der fakultativen Einziehung nach § 54 Absatz 2 kommt ergänzend zu den in § 73 Absatz 2 Satz 2 StGB genannten Maßnahmen die in § 54 Absatz 4 genannte Anweisung in Betracht. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme steht im Ermessen der Behörde.
54.5 Ordnungsrechtliche Maßnahmen der Sicherstellung und Unbrauchbarmachung nach dem WaffG stehen selbstständig neben den Regelungen über Einziehung und Verfall. Während die Ersteren präventiver Natur sind, handelt es sich bei Letzteren um Sanktionen, also repressive Maßnahmen. Jede dieser Maßnahmen kann unabhängig voneinander ergriffen werden.
Zu § 55: Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
55.1 Das ist außer auf die in § 55 Absatz 1 genannten Bundes- und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf nachgeordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) oder in Rechtsverordnungen der Länder von den Vorschriften des Gesetzes freigestellt worden sind.
55.1.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach § 55 Absatz 1 ist gegeben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht hoheitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z.B. wenn ein Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt. Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften des WaffG freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fällen bedarf der Bedienstete für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse.
55.1.2 Bei Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Bereich sind die für den Dienstbereich geltenden Regelungen, etwa interne Dienstanweisungen der Polizei, einschlägig.
55.2 Das BMI oder die von ihm bestimmten Stellen sowie die zuständigen Stellen der Länder erteilen nach § 55 Absatz 2 – soweit eine Freistellung nach § 55 Absatz 1 nicht gegeben ist – Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind, eine Bescheinigung, die diese zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie zum Führen dieser Waffen berechtigt. Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Bewerber der Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 genannte Deckungssumme besteht.
55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch die sogenannte schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig ist auch derjenige, der als öffentlich Bediensteter Objekte, die hoheitlichen Aufgaben dienen, oder hoheitlich tätige Personen gegen Angriffe zu sichern hat.
55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Absatz 2 ist, ist nach den Grundsätzen des § 19 Absatz 1 zu beurteilen. Die Gefährdung muss zumindest zum Teil auf der noch andauernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen; dies ist in der Regel nicht mehr der Fall, sobald der Antragsteller eine andere hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, die eine Gefährdung nicht begründet.
55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses – bei Abgeordneten für die Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit – zu erteilen. Scheidet der Inhaber der Bescheinigung aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Wahlamt aus, so ist die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche Gefährdung fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. nach § 19) in Betracht.
55.2.4
Über die Berechtigung nach § 55 Absatz 2 sind dem Antragsteller ggf. zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine, die zum Erwerb und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die zum Führen und ggf. zum Mitführen der Schusswaffe bei öffentlichen Veranstaltungen berechtigt.
55.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden, die nach § 59 erlassen werden, gehen den vorstehenden Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor.
55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Absatz 1, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, wird ohne vorgeschriebene Form durch die zuständige Behörde erteilt.
56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten und sonstigen ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das Rundschreiben des AA vom 19. September 2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008, S. 1154).
56.3 Der Status einer „Person des öffentlichen Lebens“ nach § 56 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach objektiven Kriterien; er wird im Wesentlichen konstituiert durch den Bekanntheitsgrad (Prominenz) und die berufliche oder gesellschaftliche Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die Maßstäbe des § 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem Status ergeben.
56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 Satz 1 Nummer 3 gehört insbesondere das ausländische Sicherheitspersonal; auf dessen dienstrechtlichen Status kommt es nicht an.
Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z.B. Israel) auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbeamte werden unter den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 genehmigt, wenn die Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörden des Staates als besonders hoch eingestuft worden ist und darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.
Zu § 57: Kriegswaffen
57.1 Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt das WaffG grundsätzlich nicht für Kriegswaffen (KW). Durch die Anwendung nur eines Gesetzes auf einen Sachverhalt werden Unklarheiten beseitigt, die durch Überschneidungen des Waffenrechts mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) entstanden sind.
57.2
§ 57 Absatz 1 Satz 2 WaffG trägt der Sachlage Rechnung, dass Vorschriften des Waffenrechts gegenständlich nur noch für Kriegsschusswaffen, die nach dem 1972 legalisiert worden sind und bei denen die erforderlichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen nicht nach dem KWKG getroffen werden können, gelten. Hierunter fallen nach der Änderung der KWListe z.B. luftgekühlte Maschinengewehre, Sturmgewehr G 3. Insoweit muss es daher auch weiterhin bei der Regelung bleiben, dass für die periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit und das Aufbewahren der Waffen die Vorschriften des maßgebend sind. Die Maßnahmen werden vom BAFA durchgeführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die einschlägigen Strafvorschriften des WaffG weiterhin anwendbar.
57.3 Bei § 57 Absatz 2 handelt es sich um eine Auffang- und Überleitungsregelung für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen der KW-Liste, die durch Normativakt den Kriegswaffenstatus für tragbare Schusswaffen entfallen lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der Erfassung in der KW-Liste überlagerte – Schusswaffen-Eigenschaft nach auf.
57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht zum Besitz bestätigt, ist es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den rechtlichen Besitzstand materiell aufrecht zu erhalten und den bisherigen Rechtsstatus in einen entsprechenden Status nach dem WaffG zu überführen. Anstelle der KWBescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag in eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe sind nach § 57 Absatz 4 beschränkt; insbesondere findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt.
57.3.2
§ 57 Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Besitzbefugnis nicht urkundlich untermauert ist, es also an einem positiven Rechtsschein hierfür fehlt. Hier bedarf es der Neuausstellung einer WBK. Eine neue Antragsmöglichkeit für KW, die bereits auf Grund vorangegangener Übergangsregelungen hätten angemeldet werden müssen, wird hiermit nicht eröffnet (§ 57 Absatz 2 Satz 3), sodass also durch diese Bestimmung keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.
57.4
§ 57 Absatz 3 sieht für Munition eine dem § 57 Absatz 2 entsprechende Regelung vor.
57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden – bei sonstigem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 Absatz 2 oder 3 – auf die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung beschränkt (§ 57 Absatz 4).
57.6
§ 57 Absatz 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis über. Für die Dauer einer von der Behörde nach § 46 Absatz 2 gesetzten Frist bleibt das Besitzrecht noch bestehen.
Zu § 58: Altbesitz
58.1
§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.
58.2
§ 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 trifft eine spezielle Fortgeltungsbestimmung für Munition vor dem Hintergrund, dass diese nach altem Waffenrecht lediglich erwerbserlaubnispflichtig war. Bei der Nachmeldung des Altbesitzes handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Hat die Anmeldung des Altbesitzes an Munition nicht den Erfordernissen des § 58 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit den behördlich zur Identifizierung und Quantifizierung des Altbestandes geforderten Angaben genügt, so folgt aus diesem Umstand nicht die materielle Unrechtmäßigkeit des Besitzes; jedoch kann sich ein Einfluss auf die Beweislage ergeben.
Abschnitt 2
Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2
des Waffengesetzes
Zu Anlage 1:
Zu Abschnitt 1:
Zu Unterabschnitt 1:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1
Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 müssen den dort genannten Zwecken genügen.
Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist der Wille des Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.
Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter kalter Treibgase – z.B. Druckluft oder CO2) kommt es nicht an. Geräte, bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden und die eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird (z.B. Blasrohre), sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 2). Die Definition, dass Geschosse „durch einen Lauf getrieben werden“, umfasst auch Schusswaffen, bei denen Geschosse aus einem Lauf getrieben werden (z.B. Vorderlader, Saugnapfwaffen).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2
Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sein, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.
Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschussapparate zur Vertreibung von Tieren (z.B. in Obstplantagen), werden nicht erfasst.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1
Tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen nur dann den Schusswaffen gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen unterliegen. Die Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte zum Abschießen von Kartuschenmunition. Zu den Geräten gehören Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, die einen Gaslauf haben, sowie Signalwaffen.
Schussapparate zur Ausbildung und Dressur von Hunden, bei denen Geschosse (z.B. Dummys) mittels Kartuschen angetrieben werden, fallen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht unter das WaffG; sie unterliegen der Zulassungspflicht nach dem BeschG.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7). Satz 2 nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3
Die Bestimmung eines wesentlichen Teiles und eines Schalldämpfers richtet sich in der Regel danach, ob die Basiswaffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.
Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen einbau- und gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.
Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z.B. Hammer, Schraubendreher, Zange, Meißel, Durchschlag, Splinttreiber, Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame Welle und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte, die nur stationär betrieben werden (z.B. Drehbänke, Fräsmaschinen, Elektroschweißgeräte), sind keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.
Schalldämpfer für erlaubnisfreie Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte tragbare Gegenstände sind entweder dem Kaliber sowie ihrer Konstruktion nach für Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bestimmt, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, oder nicht linear durchgängig sind.
Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe zu behandeln.
Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien Schusswaffe, der auch in eine Schusswaffe eingebaut werden kann, für die es z.B. einer WBK bedarf, fällt erst dann unter die Erlaubnispflicht nach § 10, wenn er von der erlaubnisfreien Schusswaffe dauernd (nicht nur zum Zwecke der Waffenpflege) getrennt oder in eine erlaubnispflichtige Schusswaffe eingesetzt wird.
Durch die Bestimmung in Satz 3 werden wesentliche Teile von Kriegsschusswaffen ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne einer Auffangregelung dem WaffG unterworfen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1
Die Voraussetzung, den Geschossen ein gewisses Maß an Führung (Richtung) zu geben, liegt in der Regel vor, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen Kreises als Kaliber.
Bei Geschossspielzeugen (siehe DIN EN 71-1 Nummer 3.29) nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gilt als Lauf auch eine Einrichtung, die es ermöglicht, dass die Geschosse aus dem Spielzeug gezielt verschossen werden können (z.B. Geschossführung durch Leisten, Schienen).
Gasläufe finden sich z.B. bei Schreckschusswaffen; Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 werden durch diese nicht getrieben.
Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.
Unter Verschluss im waffenrechtlichen Sinne versteht man das letzte, den Lauf bzw. das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil, das nicht weiter zerlegbar ist.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.3
Zu den Schusswaffen mit anderem Antrieb zählen auch die Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden. Wechselbare Gaskartuschen gehören nicht zu den wesentlichen Teilen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.4
Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke erfasst, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden Auslöseeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie zivilen HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind (z.B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).
Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind. Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.
Schalldämpfer können fest mit der Schusswaffe verbunden oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein (siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3).
Eine wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls liegt dann vor, wenn bei Schießversuchen bereits sensitiv eine deutlich hörbare Schallminderung zwischen einer mit Schalldämpfer bestückten Schusswaffe und derselben Waffe ohne Schalldämpfer unter Verwendung gleicher Munition festgestellt werden kann.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4
Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der wesentlichen Waffenteile so zerstört werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese als unbrauchbar.
Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung dar, die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten.
Zu unbrauchbar gemachten Schusswaffen siehe auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 4.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4.6
Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche Waffenteil.
Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen soweit geändert sind, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet werden kann.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5
Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Regelungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6 neu geregelt.
Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß – im Unterscheid zu den Dekorationswaffen nach Nummer 1.4 – eine Restschießfähigkeit, aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen Anforderungen, die zur Verhinderung des „scharfen Schusses“ erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.
Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsrestriktionen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 und Nummer 7.3 geregelt.
Unter „allgemein gebräuchlichen Werkzeugen“ im Sinne der Vorschrift sind solche zu verstehen, die von der PTB im Zulassungsverfahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 BeschG eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung der dort eingesetzten Werkzeuge enthält u. a. die elektrische Handbohrmaschine, Hartmetall-, Steinbohrer, Maul- und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleifstein, Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6
Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen – in der Regel gekennzeichnet mit einem „F“ im Fünfeck – sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grundsätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe § 10 Absatz 4).
Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit konstitutiv, als in Nummer 1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaffen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben.
Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z.B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.
Bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder ein Waffenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel bestimmt ist, ist insbesondere auf die Merkmale
– Größe,
– neonfarbene Materialien oder
– fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen
abzustellen.
Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen „echter“ Schusswaffen maßgeblich.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2
In Nummer 2 werden die Arten von Schusswaffen definiert. Wie jetzt klar zum Ausdruck kommt, sind die eigentlichen Waffenarten davon unabhängig, wie die Geschosse angetrieben werden. „Feuerwaffe“ ist daher keine – vermeintliche – „Überschrift“ der Waffenarten, sondern ein Sonderfall, der durch die Art und Weise des Antriebs der Geschosse gekennzeichnet ist. Automaten, Halbautomaten usw. können daher Schusswaffen aller Art – wenn sie dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen – sein.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.1
Der Antrieb der Geschosse muss bei Feuerwaffen durch heiße Gase erfolgen. Dies sind Verbrennungsgase, die durch Zündung eines Pulvers (oder auch eines entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffes/Gemisches) innerhalb der Waffe während eines Verbrennungsvorgangs entstehen. Dabei ist es unerheblich, in welcher konkreten Form (lose, in Umhüllung, als Presskörper o. Ä.) das Pulver vorliegt bzw. auf welche Art das Gemisch erzeugt oder eingebracht wird. Lediglich der Verbrennungsvorgang zur Gaserzeugung für den Antrieb ist entscheidend. Nicht zu den Feuerwaffen gehören z.B. Druckluftwaffen, auch wenn darin unter Umständen enthaltene Luft bei der Kompression im Rahmen der Energieeinbringung (Spannen, Aufpumpen o. Ä.) erwärmt wird.
Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2
Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z.B. die Zuführung einer Patrone aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung ausgelöst.
Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben werden, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.
Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling-Typ) sind nicht unter die automatischen Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit werden.
Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 zum Abschießen von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.4
Zu den Einzelladerwaffen zählt auch die in der Seeschifffahrt verwendete Signalpistole (Leuchtpistole im Kaliber 4 = 26,5 mm).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.6
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), deren Bauart nach § 8 BeschG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage II Abb. 6 zur BeschussV („PTB“ mit Kennnummer im Kreis). Das gilt auch für Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Munition.
Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse bedürfen erst seit dem 1. April 2003 nach § 8 BeschG einer Zulassung; sie tragen dann das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 6 zur BeschussV („PTB“ mit Kennnummer im Kreis).
Gegenstände, die den Zwecken nach den Nummern 2.7 bis 2.9 dienen, deren Bauart jedoch nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist, sind keine derartigen Waffen im Sinne des WaffG.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.7
Zu den anderen Wirkstoffen zählen solche, die mit den Reizstoffen in ihrer Wirkung vergleichbar sind.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.8
Unter den Begriff „Signalwaffen“ fallen solche nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 (SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen).
Sogenannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzen, sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition den Schusswaffen und somit den Signalwaffen gleichgestellt.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1
Bei der Verwendung von Austauschläufen kann derselbe Verschluss einer Waffe für mehrere verschiedene Läufe benutzt werden.
Austauschläufe unterliegen einer gesonderten Beschusspflicht (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Absatz 1 BeschG).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2
Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2) sind Läufe, die für eine bestimmte einzelne Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen und daher nur für diese eine Waffe geeignet sind. Die Beschussprüfung erfolgt hier zusammen mit der zugehörigen Waffe.
Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse, erzielt werden.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3
Als Fangschussgeber oder Reduzierläufe bezeichnete Gegenstände sind Einsteckläufe, die in Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. Fangschussgeber werden überwiegend von Jägern verwendet und dienen dem Verschießen von Munition kleinerer Abmessung aus Langwaffen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.6
Zur Begriffsbestimmung Verschluss siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3.1
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.7
Unter „Einsätzen“ sind Adapter zu verstehen, bei denen Patronen kleinerer Abmessungen, jedoch mit gleichem Geschossdurchmesser verwendet werden. Diese Einsätze (sogenannte Reduzierhülsen) besitzen keinen Lauf.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4
Die in den Nummern 4.1 bis 4.3 genannten sonstigen Vorrichtungen für Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 bis 1.3.5. Es handelt sich nach der Systematik der Anlage 1 um sonstige Teile von Schusswaffen, die in Verbindung mit § 1 Absatz 4 als Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 einzustufen sind.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.1 und 4.2
Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile, die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht emittieren.
Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet werden.
Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vorrichtungen, die mittels gebündelten Lichts das Ziel markieren und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind. Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und somit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4). Die Definitionen müssen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen und Laserpointer zu vermeiden.
Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mittels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Zielpunkt markieren.
Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z.B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3
Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 5
Auf die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe nach Anlage 4 zur BeschussV wird hingewiesen.
Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.
Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– kürzer als 8,5 cm oder
– nicht zweischneidig
ist.
In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1
Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker) sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten schmerzhafte elektrische Impulse versetzen bzw. Verletzungen beibringen.
Darunter zählen auch Geräte, mit deren Hilfe die Elektroden als Pfeile an Leitungen verschossen werden oder die Übertragung der elektrischen Impulse über Distanzen auf einem anderen Weg erfolgt.
Laser werden hier nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst werden zur Anwendung als Scherzartikel dienende Gegenstände mit der äußeren Form z.B. eines Schreibgeräts oder Feuerzeugs, die elektrische Impulse geringer Stärke erzeugen, weil bei diesen eine Zweckbestimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht gegeben ist.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3
Hierunter fallen insbesondere Geräte, bei denen die Strahlen von Elektronen oder Neutronen, elektromagnetische Strahlung (Kurzwellen), energiereiche optische Strahlung (Laser) oder eine akustische Wirkung (z.B. Infraschall) zur Anwendung gelangen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.4
Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.4 muss eine Zweckbestimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a gegeben sein. Aus diesem Grund werden hier bestimmungsgemäß in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend zur Unkrautbekämpfung benutzbare Geräte nicht erfasst, wohl aber selbst gefertigte Geräte in der Art militärischer Flammenwerfer.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.5
Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.5 handelt es sich um meist mit Benzin, Benzin-Ölgemisch oder anderen leicht brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Behältnisse, die beim Auftreffen auseinanderbrechen und hierdurch die leicht entflammbaren Stoffe verteilen (sogenannte Molotow-Cocktails).
Militärische Brandgeschosse erfüllen die Anforderungen hinsichtlich der Verteilung leicht entflammbarer Stoffe in der Regel nicht.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.6
Hierunter fallen alle Variationen der Nunchakus, also auch sogenannte Übungs- und Soft-Nunchakus, bei denen eine Drosselung auch mit weichen biegsamen Geräten erfolgen kann, sowie Drahtschlingen, die zum Drosseln bestimmt sind (Garotte).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3
Armstützen, welche der Erhöhung der Geschossenergie dienen, stützen sich auf dem Unterarm der die Schleuder haltenden Hand ab und verhindern deren Abknicken. Dadurch wird auch das Zielen erleichtert.
Vergleichbare Vorrichtungen müssen in ihrer Handhabung der einer Armstütze entsprechen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1
Bei diesen Messern kommt es nicht auf eine Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft an, d. h., es kann dahinstehen, ob sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.4
Kombinationswerkzeuge (z.B. sogenannte Multitools), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.2
Bei solchen Geräten handelt es sich z.B. um Viehtreiber, nicht aber um Insektenfallen oder Halsbänder zur Tierabrichtung, da es bei diesen an der Eignung fehlt, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Ob der Einsatz der in der Vorschrift genannten Gegenstände tierschutzrechtlich zulässig ist, ist durch die für das Tierschutzrecht zuständige Behörde zu klären.
Zu Unterabschnitt 3:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1
Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4
Pyrotechnische Munitionen sind zum Abschießen aus Schusswaffen bestimmte Gegenstände, bei denen das Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt (§ 3 Absatz 3 des Sprengstoffgesetzes – SprengG) hervorruft.
Zu der pyrotechnischen Munition zählen auch pyrotechnische Geschosse (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12). Einzelne Leuchtspurgeschosse sind von der Definition nach Nummer 1.4 nicht erfasst (siehe Anlage III Nummer 3 zum SprengG).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.1
Zu der pyrotechnischen Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4 zählt Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Geschoss enthält (Leucht- und Signalpatronen, Feuerwerkspatronen), und Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Raketengeschoss enthält.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.2
Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, gehören Geschosse ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht- und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse, die zum Verschießen aus Schreckschuss- oder Signalwaffen bestimmt sind.
Kartuschenmunition ist keine unpatronierte Munition.
Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) und Knallkorken für Spielzeugwaffen zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 SprengG. Sie unterliegen nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) der Zulassung und werden als Kleinstfeuerwerk der Klasse I eingestuft (Bundesamt für Materialforschung und -prüfung – BAM P I). Der Umgang mit zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegt keinen waffenrechtlichen Beschränkungen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.3
Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Geschosse mit einem pyrotechnischen Satz, die mit einer Antriebsvorrichtung fest verbunden sind (§ 10 Absatz 1 BeschG). Diese Gegenstände sind zum Abschießen von einem besonderen Abschussgerät bestimmt, z.B. Licht-, Schall- und Rauchsignalpatronen für Signalstifte und für besondere Notsignalgeräte. Gleiches gilt für Vogelschreckraketen, Pfeifraketen, Raketenknallgeschosse zum Verschießen aus SRS-Waffen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2
Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte sind keine Munition.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3
Geschosse sind dazu bestimmt und geeignet, aus Schusswaffen verschossen zu werden; sie stellen keine Waffen nach § 1 Absatz 2 dar. Geschosse unterscheiden sich von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 dadurch, dass sie keine Treibladungen oder pyrotechnische Sätze enthalten.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1
Zu den festen Körpern zählen auch Schrotladungen, z.B. aus Blei, Weicheisen, Gummi oder Kunststoff sowie Gummibzw. Kunststoffgeschosse und Schrotbeutel.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.2
Bei Geschossen, bei denen flüssige Stoffe in Umhüllungen untergebracht sind, handelt es sich um solche, die entweder für einen einzelnen Schuss (z.B. Farbmarkierungsgeschosse oder flüssige Reizstoffe) oder aber als wiederbefüllbare Behälter, z.B. für die Tierimmobilisation, mehrfach verwendbar sind.
Zu Abschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1
Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z.B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z.B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 3
Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z.B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von Zweitschlüsseln).
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4
Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob zugehörige Munition oder Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Waffe funktionsfähig ist.
Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der genannten eigenen Räume, des eigenen befriedeten Besitztums. Auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 Absatz 3 wird hingewiesen.
Für die Begriffe „Wohnung, Geschäftsräume, eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte“ ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder Geschäftsraum darstellen, wenn es zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeitsstätte speziell hergerichtet ist (z.B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger, unabhängig von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht der private PKW oder der gewöhnliche Dienstwagen).
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 5
Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der objektive Verbringensvorgang abgeschlossen. Im Geltungsbereich des WaffG finden für den weiteren Verlauf der Mitnahme, Beförderung oder Übergabe der Waffen oder Munition an einen anderen die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung. Der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des WaffG somit nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe (vgl. BT-Drs. 14/ 7758 vom 7. Dezember 2001, S. 70).
Das Verbringen kann endgültig sein (z.B. bei einer Veräußerung) und ohne Besitzwechsel erfolgen (z.B. bei einem Umzug).
Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z.B. zu Reparatur- oder Ausstellungszwecken); es findet hierbei ein befristeter Besitzwechsel statt.
Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person gemeint.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 6
Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der Grenze unter der Voraussetzung, dass die Waffe oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung (z.B. zum Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1
Unter Herstellung von Munition ist ihre Fertigstellung zum Gebrauch (Schießen) zu verstehen, mithin das Laden von Hülsen mit dem Zünd- und Treibsatz und bei Patronenmunition auch das Einsetzen des Geschosses in die Hülse.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.2
Auf Nummer 21.2 wird verwiesen.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13
Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.
Zu Abschnitt 3:
Anlage 1 Abschnitt 3
Der Begriff „Schusswaffe“ steht dem in der Richtlinie 91/477/ EWG verwendeten Begriff „Feuerwaffe“ gegenüber, weil dort ausschließlich auf Schusswaffen abgestellt wird, bei denen Geschosse durch den Druck von Verbrennungsgasen durch einen Lauf getrieben werden (siehe auch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2).
Zu Anlage 2:
Zu Abschnitt 1
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1
Zu den verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 zählen vollautomatische Kriegsschusswaffen, die nach der Änderung der KW-Liste in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. l S. 2506) ihre KW-Eigenschaft verloren haben, wenn sie vor dem 2. September 1945 eingeführt wurden. Maschinengewehre bleiben KW, es sei denn, es handelt sich um wassergekühlte Maschinengewehre.
Halbautomatische tragbare ehemalige Kriegsschusswaffen fallen nicht unter diese Bestimmung.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 sind vollautomatische Schusswaffen verboten. Hierbei handelt es sich um alle Arten von Reihen-/Dauerfeuer schießenden Waffen (z.B. Pistole Mauser C 96 M 712, Stechkin APS). Gleiches gilt für vollautomatisch schießende Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, die auch unter Beachtung der Freistellungen der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 überhaupt dem WaffG unterfallen, da es auf die Art des Geschossantriebs nicht ankommt.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2
Ebenso fallen unter das Verbot Vorderschaftrepetierflinten mit einem Kurzwaffengriff, unabhängig davon, ob der Kurzwaffengriff bereits werkseitig an der Waffe angebracht wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Waffe ursprünglich mit einem Hinterschaft versehen war, der nachträglich gegen den Kurzwaffengriff ausgetauscht wurde.
Bei einem Kurzwaffengriff im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um einen Handgriff, der am Gehäuse hinter dem Abzug angebracht ist und nur von einer Hand des Schützen umfasst wird.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2
Zu den nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 verbotenen Schusswaffen zählen zum einen solche, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (sogenannte getarnte Schusswaffen wie z.B. Schießgeräte in Form von Kugelschreibern oder Koppelschlosspistolen) oder äußerlich nicht als Schusswaffe zu erkennen sind.
Zum anderen unterliegen dem Verbot die Schusswaffen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet und objektiv dazu bestimmt sind, mit der Verkleidung als Schusswaffe verwendet zu werden.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.3
Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.3 soll ein verdecktes Führen von Langwaffen unterbinden.
Es ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen; üblich ist z.B. das Zerlegen einer Jagd- und Sportwaffe durch Entfernen des Laufes nach Abnehmen eines Vorderschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit Werkzeugen.
Insbesondere bei modernen Sportwaffen entspricht ein Zusammenklappen oder -schieben des Hinterschaftes dem heute üblichen Umfang, wenn die bestimmungsgemäß verwendbare Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 „Langwaffe“) beträgt.
Das Verbot schließt eine Zerlegbarkeit zum bequemen Transport der Waffe nicht aus, wenn die Schusswaffen im zerlegten Zustand nicht schussfähig sind oder ein Zerlegen derselben zum Zwecke der Anbringung anderer Laufsysteme, z.B. Flintenläufe anstelle von Büchsenläufen oder von gemischten Laufsystemen, durchgeführt wird.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4
Die Verbote nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 betreffen Waffenzubehör wie Zielscheinwerfer oder Nachtzielgeräte.
Die Vorschriften beziehen sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4 definierten Vorrichtungen. Alleinige Voraussetzung ist, dass das Gerät dazu bestimmt und geeignet ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Handelsübliche Alltagsgegenstände dieser Art fallen dann unter die Bestimmungen, wenn sie mit einer Schusswaffe verbunden sind.
Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen handelt es sich um Vorrichtungen, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können.
Die Zielfernrohre selbst unterliegen hierbei nicht dem Verbot.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5
Unter die Verbotsregelung fallen mehrschüssige Kurzwaffen (Baujahr ab dem 1. Januar 1970) für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Hierbei handelt es sich um Kurzwaffen, deren Munition auch auf größere Distanz Schutzwesten der Polizei durchschlagen und den Träger töten kann.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.1
Die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.1 verbotenen Hieb- und Stoßwaffen müssen technisch als Hieb- und Stoßwaffe geeignet sein, z.B. Stockdegen.
Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge vorne herausschnellt, unterliegen unabhängig von der Klingenlänge und form dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
Unter diese Bestimmungen fallen ggf. auch getarnte Schlagwaffen, die durch Hieb, Stoß oder Wurf zum Einsatz gebracht werden.
Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, gelten grundsätzlich nicht als verbotene Waffen in diesem Sinne, weil sie keinen anderen Gegenstand vortäuschen.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2
Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammen geschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.
Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit einem Durchgriff oder mehreren Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite (über den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand ab.
Mit spitzen Nieten (z.B. sogenannte „Killernieten“) versehene Ledermanschetten sind nur dann den Schlagringen gleichgesetzt, wenn die Manschetten so gefertigt sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen. Dies ist dann der Fall, wenn der Druck der Nieten gleichmäßig über die Wirkfläche verteilt wird und nicht punktförmig auf die Hand des Schlagenden einwirkt.
Armbänder und Gürtel sind, ungeachtet der Art der Nietenbesetzung, den Schlagringen nicht gleichgestellt.
Schlagringmesser sind unter Schlagringe zu subsumieren.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.3
Die Definition der „Wurfsterne“ geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall) der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.
Zahnräder oder z.B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4
Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstößen gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung – USBV) über § 52 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 1.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5
Gegenstände mit Reizstoffen müssen ein Zulassungszeichen nach Abb. 12/2 der Anlage II zur BeschussV aufweisen; die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe ergeben sich aus Anlage IV zur BeschussV. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang mit ihnen ist frei.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage V zur BeschussV genannten Prüfverfahren. Das Zulassungszeichen für Elektroimpulsgeräte ist in Abb. 12/1 der Anlage II zur BeschussV festgelegt.
Distanz-Elektroimpulsgeräte sind verboten, denn sie weisen gegenüber herkömmlichen Elektroschockern eine objektiv und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf: Die Hemmschwelle ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfernung, also ohne unmittelbare NahkampfSituation, und mit ferngesteuerter Auslösung zu agieren, herabgesetzt.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4
Springmesser, die auf Grund ihrer Merkmale nicht einem Verbot unterliegen, zählen aber weiterhin im Hinblick auf § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zu Waffen. Somit ist der Umgang mit solchen Messern nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1
Das Verbot für Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale nicht erfüllt ist.
Fallmesser unterliegen in jedem Fall dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
Durch Allgemeinverfügungen nach § 40 Absatz 4 oder Feststellungsbescheide nach § 2 Absatz 5 können vom BKA Maßgaben zu bestimmten Messern getroffen werden (z.B. Rettungswerkzeuge, Messer für Versorgungsempfänger).
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.2
Auf die Befreiungsvorschrift in § 40 Absatz 3 wird verwiesen.
Zu den Faustmessern zählen auch Messer, deren Klinge abgeklappt und in einer Position im 90 Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden kann (siehe Feststellungsbescheid des BKA vom 4. März 2005, BAnz. S. 4431).
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.3
Sofern die Griffe scherenartig miteinander verbunden sind (z.B. US-Bordmesser), handelt es sich nicht um Faltmesser im Sinne der Vorschrift.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.4
Geräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.4, die nicht als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen nach Abb. 3 der Anlage IV zur BeschussV tragen, dürfen nur in der Nutztierhaltung bzw. bei der Abrichtung von Tieren Verwendung finden.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 ist die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten.
Der in den Geschossen enthaltene gasförmige oder flüssige Stoff muss eine betäubende, die geistige oder die körperliche Reaktion beeinträchtigende Wirkung haben. Geschosse mit entsprechenden Inhalten, die für veterinärmedizinische, tierpflegerische bzw. tierschützerische Zwecke oder zur Tierforschung eingesetzt werden, fallen nicht darunter.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.2
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.2 verbotene Geschosse oder Kartuschen finden vor allem im – vom durch § 55 Absatz 1 freigestellten – Bereich der Polizei und des Militärs Verwendung.
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage V zur BeschussV genannten Prüfverfahren, das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3
Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 unterliegt z.B. Munition mit Treibspiegelgeschossen wie Nadelgeschosse und Accelerator-Geschosse. Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4
Bei der verbotenen Patronenmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 begründet sich die Verbotseigenschaft mit speziellen Eigenschaften der Geschosse wie Zusätzen in Form von Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder dem Vorhandensein eines Hartkerns. Dies ergibt sich in der Regel durch eine Kennzeichnung solcher Munition, z.B. mit einer Farbmarkierung der Geschossspitze.
Zu Leuchtspurmunition zählen auch Schrotpatronen, bei denen in der Schrotvorlage ein Leuchtspursatz eingebettet ist.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.5
Eine Prüfung, ob bei Verschießen von Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.5 in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach BeschG, bei Kartuschenmunition mit Reizstoffen in Verbindung mit einer Zulassung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 BeschG.
Auf nach § 20 BeschussV gekennzeichnete Munition dieser Art ist demnach das Verbot nicht anzuwenden, weil eine entsprechende Zulassung zu unterstellen ist.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.6
Bei Kleinschrotmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.6 handelt es sich um solche, die in Abschnitt VI der BeschussV dem Kaliber nach aufgeführt ist.
Dem Verbot unterliegen nur solche Kleinschrotpatronen, die ihren Abmessungen nach in den Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm verwendet werden können.
Kurzwaffenmunition (z.B. im Kaliber .38 Special oder .45 ACP) mit Schrotvorlagen fällt nicht unter das Verbot.
Zu Abschnitt 2:
Zu Unterabschnitt 1:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.
Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).
Der Umgang mit verbotenen Waffen ist entweder vom Verbot nach § 40 Absatz 2 oder 3 (Faustmesser) ausgenommen oder bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 und eventuell darüber hinaus nach Maßgabe dieses Abschnitts weiterer Erlaubnisse, z.B. für den Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Pistole nach § 10 Absatz 1.
Der Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.
Unter diese Regelung fallen auch umgearbeitete 4 mm M 20-Waffen.
Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das „F“ im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.
Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschussV heranzuziehen.
Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt.
Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.
Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, zählen z.B. CO2-Waffen.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3
Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 angesprochenen Zulassungszeichen handelt es sich um das PTB-Zeichen im Kreis nach Abb. 6 der Anlage II zur BeschussV.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4 betrifft nur solche Kartuschenmunition, für die es tatsächlich entsprechend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.
Die Munition bedarf eines Prüfzeichens nach Abb. 4 der Anlage II zur BeschussV. Das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der Kartusche selbst.
Bei pyrotechnischer Munition kommt diese Freistellung nur zum Tragen, soweit sie der Klasse PM I entspricht und von dem BAM zugelassen ist (siehe Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12).
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5
Zum Führen von veränderten Langwaffen als sogenannte Salutwaffen ist grundsätzlich ein Waffenschein nach § 10 Absatz 4 erforderlich unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach den §§ 12 und 42. Der Kleine Waffenschein reicht nicht aus.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7
Ursprünglich mehrschüssige Perkussionsrevolver, die zu einschüssigen Einzelladerwaffen abgeändert worden sind, fallen nicht unter diese Befreiung.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.8 und 1.9
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.8 und 1.9 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.11
Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.11 umfasst nur solche Kartuschenmunition, die tatsächlich in veränderten Langwaffen nach Nummer 1.5 geladen werden kann.
Demnach fällt Kartuschenmunition z.B. in den Kalibern .308 Win. (= 7,62 mm x 51) oder 8 x 57 IS nicht unter diese Befreiung.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12
Die Kennzeichnung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12 kann sich auch lediglich auf der kleinsten Verpackungseinheit befinden.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2
Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich.
Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist ein gültiger Jahresjagdschein nicht ausreichend.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4.1, 5.1 und 5.2
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4.1, 5.1 und 5.2 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 6.1
Die Bestimmungen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 6.1 betreffen u. a. das Wiederladen von Munition; sprengstoffrechtliche Vorschriften sind zu beachten.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.5
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.5 betrifft nur solche Munition, für die es tatsächlich entsprechend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.
Die Munition bedarf eines Zulassungszeichens eines Beschussamtes. Das Zulassungszeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der Kartusche selbst.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.6 und 7.7
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.6 und 7.7 betreffen Originalwaffen, Repliken und Antikwaffen mit Zündnadelzündung.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8
Aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 ergibt sich, dass auch die für Waffen nach § 1 Absatz 2 bestimmte Munition erlaubnisfrei in Drittstaaten verbracht werden kann.
Zu Unterabschnitt 3:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1
Zum Begriff des Erwerbs siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1, zum Begriff des Besitzes Nummer 2.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1
Die Befreiungsvorschriften nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 umfassen insbesondere Feuerwaffen im Kaliber 4 mm mit der entsprechenden Kennzeichnung (Prüfzeichen nach Anlage II, Abb. 5 und Kennzeichen nach Anlage II, Abb. 10 der BeschussV).
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2
Für den Erwerb und Besitz von Munition (z.B. im Kaliber 4 mm M20) nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2, die für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmt ist, bedarf es nunmehr einer Erlaubnis, wobei auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet wird.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2
Zum Begriff des Führens siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (auch so genannte Notsignalgeräte), die mit dem kreisförmigen Zulassungszeichen der PTB nach Abb. 6 der Anlage II der BeschussV gekennzeichnet sind und der zugelassenen Bauart entsprechen.
Zu Abschnitt 3:
Zu Unterabschnitt 1:
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
Auf Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte), findet nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 das mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 und § 41 keine Anwendung, sodass der Umgang mit diesen Geräten durch Erwachsene mit Ausnahme der Zulässigkeit der Anordnung eines Waffenverbotes für den Einzelfall keinen waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Ein Umgang durch Kinder und Jugendliche ist jedoch bei Fehlen einer behördlichen Ausnahmezulassung ebenso unzulässig wie ein Überlassen an diesen Personenkreis. Geräte, bei denen zum Antrieb der Harpunen bzw. Geschosse Munition verwendet wird (z.B. Haiabwehrgeräte als sogenannte „bangsticks“), unterliegen dagegen uneingeschränkt den für den jeweiligen Gerätetyp maßgeblichen waffenrechtlichen Vorschriften.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 3
In Nummern 1, 2 und 3 wird auf das Tatbestandsmerkmal der getreuen Nachahmung verzichtet. Der Begriff der getreuen Nachahmung ist – jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im Spielzeugrecht zukommt – für das Waffenrecht unbrauchbar.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 4.2
Es können nur solche unbrauchbar gemachte Schusswaffen eine Zulassung nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV aufweisen, die nach dem 1. April 2008 abgeändert worden sind. Bei im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 1. April 2008 unbrauchbar gemachten Waffen ist auf das Prüfzeichen nach Anlage 17 WaffVwV aus dem Jahr 1976 abzustellen.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 4
Nummer 4 erfasst umfassend die Dekorationswaffen:
Nummer 4.1 bringt – in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit maßgebliche Recht – den Regelungsgehalt der früheren Nummer 4 hinsichtlich der Altfälle der Unbrauchbarmachung zum Ausdruck.
Nummer 4.2 erfasst – systematisch korrekt an dieser Stelle in Anlage 2 – die Rechtsfolgenseite der Unbrauchbarmachung nach geltendem Recht. Er ist somit die Korrespondenzregelung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4, auf den er Bezug nimmt.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 5
Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbestimmung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6, auf den sie verweist.
Abschnitt 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage Nr. 40/79 zum BAnz. Nr. 229 vom 7. Dezember 1979), die zuletzt durch die AVwV vom 20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a vom 29. Oktober 1994) geändert worden ist, mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 26 des Verzeichnisses der Anlagen, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. März 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich